UL steuerlich abschreiben (gewerblich genutzt)

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  • Wer möchte, dem kann ich gerne die Nummer von meinem Steuerberater (per PN) geben.

    Unsere Flieger (Schulmaschinen, gewerblich genutzt, kein Verein) werden in 5 Jahren abgeschrieben. Also 20% pro Jahr.

    Beste Grüße,
    Olli
  • Hallo @all,


    möchte hier mal ein paar Dinge zusammenfassen, auch wenn es teilweise Wiederholung ist.


    AfA lt. Tabell ist 21 Jahre http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/2000-12-15-afa-103.pdf?__blob=publicationFile&v=1


    Änderung dieser Werte erfolgt nach Punkt 2 hier http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/2001-12-06-afa-104.pdf?__blob=publicationFile&v=1


    Im Fahrzeugbereich wendet man bei geänderten Nutzungsdauerern in der Regel die zu erwartende KM/Leisung gesamt an, wenn diese höher ist als in der AfA-Tabelle dann erzielt werden müßte. (LKW AfA 9 Jahr jährliche Fahrleistung 180 tkm hier wird nach 6 Jahren bereits die 1 mio/km überschritten und insofern auch eine Verkürzung der AfA akzeptiert. Was bei einem UL sicherlich mit der zu erwartenden Stundenleistung argumentiert werden kann. Ob man hier auf 5 Jahre kommt muß mit dem FA dieskutiert werden.


    Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht wurde erwähnt. Hier sollte man aber bedenken, sollte es zu einer nachträglichen Aberekennung führen, sind die Steuernachzahlungen aus den Verlusten, sofern diese gelten gemacht wurden (Verrechnung mit anderen Einkünften) mit einem Zinsaufschlag von 6% für die entsprechenden Zeiträume zurück zu erstatten und das kann teuer werden.


    Bei Mietkauf finden alle o.g. Aussagen Anwendung, da das Objekt dem Mieter steuerlich hinzu zu rechnen sind!


    Beim Leasing findet alles bei der Leasing steuerlich statt, wobei diese an die AfA-Tabelle gebunden ist. Hier kommt als Nachteil dazu, daß die Leasing nachweisen muß, dass sie ihren Eigentümsanspruch auch ebenfalls durch eine Gewinnerzielungsabsicht dem FA nachweisen muß, d.h. Sie darf es nicht einfach mal so zum kalkulierten Restwert an den Leasingnehmer verkaufen, sondern muß einen Nachweis über den Marktwert erbringen am Leasingende. Sollte dies unterbleiben, wird der Vertrag bei einer Prüfung durch das FA möglicherweise rückwirkend zu einem Mietkauf bewertet und es haben beide Unternehmen eine Bilanzkorrektur vorzunehmen.


    Eine Möglichkeit bei Geschäftsflügen  mit dem eigenen Flieger. Man legt dem FA die Stundensätze von vergleichbaren Flugzeugen am Markt vor, und rechnet dann mit diesen Sätzen mit einem Eigenbeleg die geschäftlichen Flüge ab. Nachweis des Geschäftsgrundes / Kopie Bordbuch waren hier ausreichend. Zusätzlich noch den Hinweis, dass aufgrund der geringeren Gesamtstundenzahl das eigene Flugzeug deutlich teurer ist pro Stunde als ein Gechartertes, auch wenn dort ein Unternehmensgewinn beinhaltet ist im Stundensatz. 


    blue skies
    dieZwei   Rainer

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