Die Begriffe sind Programm: Im neuen Luftrecht ist der
Wandel in der Bedeutung von "Luftsportgerät" und
"Ultraleichtflugzeug" vollends vollzogen:
Bedeutungswandel „Luftsportgerät“ versus „Ultraleichtflugzeug“.
Beim komplett durchregulierten
"Ultraleichtflugzeug" liegt die Betonung auf "Flugzeug".
Beim in Eigenverantwortung betriebenen
"Luftsportgerät" nach § 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungsordnung liegt
die Betonung auf "Sportgerät".
Das stellt die Weichen für Ausbildung und Erhaltung des
Scheins.
Grüße, Mike
Man sollte nicht in Gesetze etwas hineininterpretieren, was dort nicht steht.davon aus, dass es nicht so kommt, wie es Mike "interpretiert" hat?
Aktuell sind 37 Besucher online, davon 2 Mitglieder und 35 Gäste.