"Luftsportgerät" und "UL" im neuen Luftrecht

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Die Begriffe sind Programm: Im neuen Luftrecht ist der
    Wandel in der Bedeutung von "Luftsportgerät" und
    "Ultraleichtflugzeug" vollends vollzogen: 

    Bedeutungswandel „Luftsportgerät“ versus „Ultraleichtflugzeug“. 



    Beim komplett durchregulierten
    "Ultraleichtflugzeug" liegt die Betonung auf "Flugzeug".

    Beim in Eigenverantwortung betriebenen
    "Luftsportgerät" nach § 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungsordnung liegt
    die Betonung auf "Sportgerät".

    Das stellt die Weichen für Ausbildung und Erhaltung des
    Scheins.

    Grüße, Mike 

    http://www.ultraleicht120.de

  • Hallo Mike,
    danke für die Aufklärung!
    Damit ist dann wahrscheinlich die Medikalfreiheit für ULs in Germany endgültig passee?

    Servus: Siggi
  • Man sollte nicht in Gesetze etwas hineininterpretieren, was dort nicht steht.

  • Gut, das ist etwas lang, aber ich liefere gerne Zitate aus den Parlamentsunterlagen: 

    Drucksache 429/14 (Begründungen)
    Seite 86: Zu Nummer 7 (§ 42 LuftPersV)

    Absatz 6 Nummer 1 wird neu gefasst, da mit Einführung der von der Musterzulassung befreiten Luftsportgeräte bis 120 Kilogramm Leermasse auch motorgetriebene Luftsportgeräte unter diese Regelung fallen.
    Die Festlegung der Schulung bestimmter Startarten kann entfallen, da generell die sichere Beherrschung des Luftsportgerätes ausschlaggebend ist. Die jeweiligen Durchführungsbestimmungen für die Ausbildung werden durch die Beauftragten nach § 31c LuftVG festgelegt. Diese beinhalten auch die Einweisung in das Verhalten bei luftsportgerättypischen besonderen Gefahrensituationen.

    Seite 87:  Zu Nummer 9 (§ 45 LuftPersV)

    Absatz 1 wird neu gefasst, da Luftfahrerscheine für Luftsportgeräteführer in Anlehnung an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zukünftig unbegrenzt gültig sind. Für Führer von Ultraleichtflugzeugen bleibt es insoweit bei der geltenden Rechtslage, als er über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MEC.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügen muss. Der Führer von sonstigen Luftsportgeräten muss zwar vor Aufnahme des Flug- oder Sprungdienstes grundsätzlich weiterhin tauglich sein, hat diesesaber nicht mehr fortlaufend nachzuweisen.

    Absatz 4 enthält eine redaktionelle Anpassung an den Begriff „Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer“ in Abgrenzung zu dem Begriff „Lizenzen“ auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie eine konkrete Bezugnahme auf die Bezeichnung der Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 LuftVZO. Hier sind mit Einführung der Klasse bis 120 Kilogramm Leermasse motorisierte und nicht motorisierte Luftsportgeräte zusammen gefasst.

    Und in der Parlamentsunterlage "Empfehlungen 429/1/14" ist zu lesen:

    Mit den Begriffen Ultraleichtflugzeuge bzw. Ultraleichtflugzeugführer werden abweichend von § 1 Nummer 4 LuftPersV (Artikel 2 Nummer 4) Untergruppen zu Luftsportgeräten bzw. Luftsportgeräteführern, die nicht alle betreffenden Luftsportgeräte bzw. Luftsportgeräteführer (z.B. Tragschrauber und Ultra leichthubschrauber) erfassen, geschaffen. Mit der Änderung wird hier Klarheit erreicht und im Kern an der bislang geltenden und bewährten Regelung zu den flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen (Medical) für Luftsportgeräte- führer festgehalten. Die konkretisierte Forderung nach einem Medical für die oben genannten Luftsportgeräteführer ist unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Gleichbehandlung aller Luftfahrzeugführer geboten.

    Grüße, Mike

    www.ultraleicht120.de
  • Hallo Bananbieger,

    gehst Du damit :
    Man sollte nicht in Gesetze etwas hineininterpretieren, was dort nicht steht.
    davon aus, dass es nicht so kommt, wie es Mike "interpretiert" hat?

    Siggi

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