Schreckliche Unglücksfälle

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Danke Dietmar... mein zwar laienhaftes, aber in den meisten Fällen doch ziemlich treffsicheres juristisches Verständnis hat sich also nicht getäuscht...
  • Vielleicht noch ergänzend :

  • Als Erbe hat man innerhalb von drei Monaten Gelegenheit, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, ohne Verbindlichkeiten begleichen zu müssen. Forderungen gegen den Nachlass können in dieser Zeit zwar gerichtlich geltend gemacht, aber nicht vollstreckt werden.
  • Als Erbe kann man die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft verweigern.
  • Die " Dürftigkeitseinrede " muss ausdrücklich geltend gemacht werden !!!  Man muss sich also ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen und es im Prozess erklären.
  • Außerdem gibt es noch die "Aufgebotseinrede", auf die ich hier aber nicht näher eingehen möchte, das würde zu speziell.

    Aber nochmal, Vorsicht !!! Es gibt keinen "Automatismus" der Haftungsbeschränkung !!!

  • Na ja lieber Mexx, ohne mangelnde Flugvorbereitungen verteidigen zu wollen sehe ich trotz intensiver Suche Dein "hohes Gefahrenpotential durch zu wenig Sprit beim Alleinfliegen oder gar bei dem 120kg Unsinn" nicht so recht, oder besser gesagt überhaupt nicht. Wenn dem nämlich so wäre fiele ja die ganze Grundlage des Ul-Fliegens wonach immer mit einem Motorausfall zu rechnen ist ins Absurde denn alle "Erleichterungen" die uns damals zugestanden wurden bauten ja eben gerade auf dem geringen Gefahrenpotental dieser kleinen Lufhüpfer auf, nicht wahr? Ob das Ding jetzt wegen Spritmangels oder einer durch die Haube geflüchteten Kerze stehenbleibt ändert wohl an der Gefahrenlage erstmal gar nichts, oder? Es ist nämlich noch kein Ul auf den Kopf eines Spaziergängers oder dessen Hundes gefallen. Immer diese unbegründeten Schwarzmalereien. Deshalb ist es selbstverständlich wesentlich risikoreicher Fehler mit einem Passagier zu machen. Die Lehre daraus zu ziehen allein zu fliegen kann ich gut nachvollziehen. Persönlich finde ich das eh interessanter...

    Gruss Stephan
  • Als Erbe haftet man zunächst für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt,
    Nur reden wir hier nicht von Forderungen oder anderen Verbindlichkeiten, die dem vererbbaren Vermögen innewohnen (Hypotheken, Schulden, Verträge etc.), sondern von solchen, die unmittelbar aus einem persönlichen straf- bzw. zivilrechtlich relevanten Fehlverhalten des Erblassers resultieren. Das sind eben genau keine Nachlassverbindlichkeiten, die mit der Nachlassrechtsfolge zu übernehmen sind.
    Eine Nachlassstrafrechtsfolge gibt es Gottlob nicht und die Sippenhaftung hat man ′45 abgeschafft.

    Michael
  • Nur reden wir hier nicht von Forderungen oder anderen Verbindlichkeiten, die dem vererbbaren Vermögen innewohnen (Hypotheken, Schulden, Verträge etc.), sondern von solchen, die unmittelbar aus einem persönlichen straf- bzw. zivilrechtlich relevanten Fehlverhalten des Erblassers resultieren. Das sind eben genau keine Nachlassverbindlichkeiten, die mit der Nachlassrechtsfolge zu übernehmen sind.
    Lieber FD,

    was Du hier bisweilen so an Rechtsanschauungen verkündest, ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich, wenn sich wirklich jemand auf Deine Rechtsauskünfte verlassen sollte.
    Hat der Erbe die Erbschaft erst einmal durch ausdrückliche Erklärung
    oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen, dann
    haftet er für alte Schulden des Erblassers- auch für solche, die sich aus der Haftung des Erblassers ergeben - grundsätzlich nicht nur mit
    dem ererbten Vermögen, sondern auch mit seinem eigenen Privatvermögen,
    das mit der Erbschaft an sich gar nichts zu tun hat.
    Oberste Bürgerpflicht bei einem überschuldeten Nachlass - der sich auch aus einer haftungsrechtlichen Verpflichtung des Erblassers ergeben kann - ist
    demnach für den Erben, rechtzeitig gegenüber dem Nachlassgericht die
    Ausschlagung zu erklären.
    Hat man als Erbe die fristgerechte Ausschlagung verpasst, bestehen
    für den Erben weitere Möglichkeiten, der Haftung für Altschulden des
    Erblassers mit seinem eigenen, nicht ererbten Privatvermögen zu entgehen.Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich die
    Haftung des Erben auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung
    angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Dem Erben
    steht damit die Möglichkeit offen, sein eigenes Vermögen wieder vom
    geerbten Vermögen zu separieren und der Haftung zu entziehen. Jemand der insoweit betroffen ist, sollte in jedem Fall qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen, dies hier ausführen zu wollen, würde jeden Rahmen sprengen.
  • Ich würde es so formulieren: Man muss zwischen den strafrechtlichen und den zivilrechtlichen Angelegenheiten unterscheiden. Strafrechtlich wird niemand in Sippenhaft gesteckt oder für die Verfehlungen des Piloten ins Gefängnis wandern das stimmt, aber zivilrechtlich können sehr wohl Forderungen in die Erbmasse mitfliessen und auf den oder die Erben vollumfänglich übertreten. So würde ich das sehen. Dietmar? 
  • Klar ist aber, dass die etwas skurile Rechtsauffassung von FD nicht richtig ist. Auch dann nicht, wenn er wieder dazu neigen sollte, Fragestellungen oder Rechtsausführungen zu verdrehen.
    Sachlichkeit sieht anders aus.
    Falls Du tatsächlich Rechtsanwalt bist, sind Deine gerichtlichen Einlassungen hoffentlich frei von derartigen Angriffen auf Partei oder Gericht.

    Noch mal, kein Erbe hat die Rechtsfolgen (Haftung, Strafe, etc.) einer (Straf)Tat des Erblasser persönlich oder mit dem eigenen Vermögen zu erfüllen, ob er das Erbe antritt oder nicht.
    Wie gesagt, das dritte Reich ist passé, zumindest für mich!!

    Michael
  • FD nein da glaube ich hat Dietmar schon Recht - es gilt bei uns die Universalsukzession. Du haftest mit Deinem Privatvermögen wenn Du ein Erbe mit Schulden/Hypotheken/Forderungen übernimmst. Es gibt da aber noch das Nachlassinsolvenzverfahren, wo erst dann eine Begrenzung auf das Erbe eintritt. Auf jeden Fall muss der Erbe von sich aus aktiv werden und es ggf. ausschlagen.

    Wie gesagt strafrechtlich wird Dir keiner was für die Verfehlungen des Verstorbenen anhaben können. Sehr wohl aber zivilrechtlich! Da liegt der Unterschied! Bitte um Korrektur, wenn ich daneben liege!


     
  • was Du hier bisweilen so an Rechtsanschauungen verkündest, ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich, wenn sich wirklich jemand auf Deine Rechtsauskünfte verlassen sollte.
    Ja, FD tritt hier wie ein Jurist auf, hat hier und da auch mal Recht, aber erzaehlt eben hier und da auch mal totalen Schwachsinn, den er dann komplett Beratungsresistent verteidigt. Und das betrifft nicht nur seine Laienjuristerei, auch Fliegerthemen zaehlen dazu, man erinnere sich an den mittlerweile legendaeren Trimmungsthread...


    Chris
  • Noch mal, kein Erbe hat die Rechtsfolgen (Haftung, Strafe, etc.) einer (Straf)Tat des Erblasser persönlich oder mit dem eigenen Vermögen zu erfüllen, ob er das Erbe antritt oder nicht.
    Wie gesagt, das dritte Reich ist passé, zumindest für mich!!
    Lieber FD,

    genau das ist doch Deine Neigung zur Verdreherei, die ich kritisiere - Du kannst es aber eben nicht lassen !

    Es geht doch gar nicht um die Haftung aus einer Straftat ! Das weißt Du aber auch... Natürlich muss ich als Erbe nicht in den Knast oder eine Strafe bezahlen, die im Strafverfahren verhängt wurde. Aber auch aus einer Handlung, die einen Straftatbestand erfüllt, kann eine zivilrechtliche Haftung resultieren ( z.B. unerlaubte Handlung, § 823 BGB).
    Falls Du tatsächlich Rechtsanwalt bist, sind Deine gerichtlichen Einlassungen hoffentlich frei von derartigen Angriffen auf Partei oder Gericht.
    Keine Panik, ich bin nicht Rechtsanwalt, sondern habe vorne - und nicht seitlich - gesessen. Aber manchmal muss man mit den unbelehrbaren Rechtsanwälten, die glauben, auch noch vor Gericht und in Anwesenheit ihrer Mandantschaft skurile Rechtsauffassungen vertreten zu müssen, genau so reden :-) Das trägt dann zukünftig erheblich zur Sachlichkeit bei, wenn man einem Anwalt  vor deren Mandantschaft "die Schrift erschließt". Und ich gebe zu : das habe ich bisweilen mit einem gewissen Genuss gemacht.

    Und nur noch mal zur Erinnerung hier Deine Auffassung, die total abwegig ist, als Zitat (damit die Verdreherei aufhören möge ) :
    Berechtigte Regresse der Versicherer und durchsetzbare, versicherungsmäßig nicht abgedeckte Schadensersatzforderungen der Geschädigten sind das Problem. Für diese haften die Erben, aber nur mit dem Erbe. Müssten die Erben darüber hinaus haften, käme das dem o.g. Strafantritt gleich.

    Und das ist nun wirklich ganz einfach UNSINN !
  • Jetzt anmelden

    Passwort vergessen

    Umfrage Archiv

    Plant ihr, einen Autopiloten in eurem UL zu installieren?

    Nein
    55.8 %
    Ja
    44.2 %
    Stimmen: 233 | Diskussion
    Anzeige: Roland Aircraft
    Statistik Alle Mitglieder

    Aktuell sind 28 Besucher online, davon 3 Mitglieder und 25 Gäste.


    Mitglieder online:
    Steffen_E  Sebastian S.  LowRoad 

    Anzeige: EasyVFR