Schreckliche Unglücksfälle

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  • Also, da muss ich widersprechen - die Info, dass es evtl. der erste Soloflug war, der leider schief ging, warum auch immer, ist für einen C 42 Mitinhaber durchaus von Interesse.. Denn der Abschlussbericht der BfU kommt ja erst in Monaten. 

    Es ist ein Unterschied, ob ein Pilotenfehler oder höhere Gewalt im Spiel waren - oder ob nicht gar irgendwas am Flieger nicht funktionierte. Und ggf. was das dann gewesen sein könnte. 

    Ich sehe durchaus einen Sinn dahinter, hier darüber zu "reden"!. 

    Wer nicht mitreden will, soll halt nicht lesen oder stumm bleiben. 

    OF 
  • @Carlson: Dass ich das noch einmal erleben darf, wenn die Bild dem wahren Geschehen nahe liegt ;-)

    Drücken wir die Daumen, dass der verunglückte Pilot durchkommt. Alles weitere wird - wie gesagt - der Unfallbericht sagen.

    Also, da muss ich widersprechen - die Info, dass es evtl. der erste Soloflug war, der leider schief ging, warum auch immer, ist für einen C 42 Mitinhaber durchaus von Interesse.. Denn der Abschlussbericht der BfU kommt ja erst in Monaten.
    @Oldieflieger: Material lässt sich immer ersetzen, zur Not muss halt das Auto ein paar Jahre länger durchhalten. Und die Unfallversicherung greift eh bis 20.000 EUR sofort für das Gröbste zu. Was richtig teuer ist und ich denke für die meisten von uns existenzvernichtend: Personenschäden. 

    Und es muss nicht immer gleich der Todesfall sein. Ein paar Monate Berufsunfähigkeit reichen bereits aus und es sind schnell Ansprüche in Höhe von mehreren 10.000 EUR angesammelt.

    Und unter der Annnahme, dass es sich wirklich um einen Flugschüler und dessen ersten Soloflug handelte ist es egal ob dieser ursächlich nun an diesem Unfall Schuld war oder nicht, verantwortlich in diesem Fall war der hoffentlich am Funkgerät und hoffentlich ständig beobachtende FI am Boden. Hier wird es in der Tat interessant zu erfahren, wie der BFU da die Grenzen sieht.

    Es gibt ein BFU Untersuchungsbericht von einem verunglückten Nachtflug, wo der BFU explizit darauf hinweist, dass es nicht ausreicht, wenn der FI nur mit am Turm sitzt. Er muss jederzeit sofort per Funk eingreifen können sprich also eine funktionierende Handquetsche am Mann haben.
  • Ein anderes Thema in diesem Zusammenhang und in dieser Rubrik möchte ich hier aber erneut hochbringen. 

    Bisher wurde ich (oder FD oder auch andere) immer mit unseren Aussagen mehr oder minder von einigen belächelt, wenn wir ausführten wie ein PIC im Falle X verantwortlich zu machen ist. Wie dieses versicherungsrechtlich aussieht und wie sich das über das Erbe bis in die Familie, Haus und Vermögen durchschlagen kann. Und ich kenne leider einige Fluglehrer bzw. Fluglehrer Assistenten OHNE Versicherungsschutz wo ich nach ein paar Monaten schnell und gerne geflüchtet bin!

    Das wurde jetzt vollumfänglich vor Gericht bestätigt:

    http://www.derwesten.de/staedte/arn....lagt-aimp-id10404957.html 

    Es geht um diesen tragischen Unfall aus 2013: 

    http://www.abendzeitung-muenchen.de....3d-b76e-a2007ec24644.html

    Ich bin natürlich kein Jurist aber der Weg zuerst die relativ überschaubaren Beerdigungskosten vom Erben erstatten zu lassen ist verfahrenstechnisch betrachtet clever gelöst. Mit diesem Urteil in der Hinterhand kann man jetzt alle weiteren Verfahren um Schadensersatz- und Schmerzensgeld beruhigt angehen. Als Sohn des Piloten hätte ich das Erbe - egal wie hoch es war - ausgeschlagen. 
  • hi, schönes Wetter, Saison wird eingeläutet :
    http://www.ffh.de/news-service/ffh-nachrichten/nController/News/nAction/show/nCategory/mittelhessen/nId/55137/nItem/wettenberger-ueberlebt-absturz-mit-ultraleichtflugzeug-unverletzt.html
  • @ultramax: Oh die D-MSCY, die kenne ich auch. Wurde zuletzt letztes Jahr in Breitscheid bei der dortigen Werft mit einem neuen Rotax Motor "fachmännisch" instand gesetzt...
  • Als Sohn des Piloten hätte ich das Erbe - egal wie hoch es war - ausgeschlagen.
    Sagt sich so einfach.

    Fakt ist aber, dass jeglicher Schadensersatz auf das Erbe begrenzt ist. Wenn am Todestag der Unglückspilot z.B. ein Gesamtvermögen von € 500.000,- sein Eigen nennen dürfte, können etwaige Ansprüche auch nur bis zu dieser Höhe bedient werden.
    Solange es sich dabei um Geld und Aktien handelt, ist das nicht nicht so tragisch. Doch meistens ist in diesem Vermögen auch eine Immobile und natürlich alle persönlichen Besitztümer enthalten. Darüber muss der Erbe ein (notarielles) Nachlassverzeichnis vorlegen, in dem die einzelnen Sachwerte aufgelistet und mit einem Geldbetrag beziffert sind. Will der Erbe diese Sachwerte behalten, muss er in diesem Beispiel bis zu € 500.000,- locker machen. Kann er das nicht, erfolgt die Zwangsversteigerung der Sachwerte, was für eine Immobile, die meistens von den Hinterbliebenen bewohnt wird, besonders schmerzlich ist.

    Michael
  • Fakt ist aber, dass jeglicher Schadensersatz auf das Erbe begrenzt ist
    Ist das wirklich so? Meinem laienhaften Verständnis übernimmt man mit Erbantritt nicht nur die Rechte sondern eben auch die Pflichten, oder die Schulden. Dass diese nur auf das Erbe begrenzt sind wusste ich nicht. Vielleicht weiss da Dietmar als Jurist mehr zu sagen.

    Kann er das nicht, erfolgt die Zwangsversteigerung der Sachwerte, was für eine Immobile, die meistens von den Hinterbliebenen bewohnt wird, besonders schmerzlich ist.
    Ja das ist in der Tat um so schlimmer, wenn es sich um eine Ehefrau womöglich in einem bereits abbezahlten Haus, womöglich auch noch mit Kindern handelt.
  • Bevor ihr jetzt "das Fell vom verstorbenen Unfallpiloten versauft".

    Die Erben, erben nicht nur die gegen sie gerichteten Schadenersatzforderungen, sondern ebenso den Anspruch auf Haftpflichtversicherungsschutz.

    Im Zuge der Durchsetzung von Haftpflichtversicherungsansprüchen werden teils die haarsträubensten Klageversuche eingereicht. Rechtsschutzversicherungen decken in der Regel das Eintreiben von Schadenersatzforderungen. Also wagt man solche Vorstöße, um ggf. erfolgreich zu bluffen oder eben einfach Glück zu haben.

    Bei mir im Schrank schlummert ein Fall, da ist ein Motorradfahrer mit Vollgas durch eine Baustelle gebrettert. Er ist in einer Bodenwelle abgehoben und rund 30 Meter weiter stumpf im Acker eingeschlagen. Er hat versucht das verantwortliche Bauunternehmen wegen Versäumnissen bei der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch zu nehmen. Damals haben alle Beteiligten über soviel Dreistigkeit nur mit dem Kopf geschüttelt.

    Der Betriebshaftpflichtversicherer hat die Forderungen zurückgewiesen. Es kam zum Prozess, den der eingeschaltete eigene Rechtsanwalt verpennte. Ebenso versäumte er Folgetermine, wodurch das Versäumnisurteil rechtskräftig wurde.

    Der damals ohne Schutzkleidung (nur Helm) schwerverletzte Brutalo-Biker hat vom Schadenersatz, über Schmerzensgeld, bis hin zu einer lebenslang laufenden Rente, alle Ansprüche über das Versäumnisurteil durchgesetzt bekommen. Seitdem löhnt der Betriebshaftpflichtversicherer und nimmt in gleichem Zuge den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Rechtsanwalts in Regress. Beides wird vermutlich solange laufen, bis die jeweilige Deckungssumme erreicht ist oder der Betroffene verstirbt.

    Was hinter dem Klagefall gegen den Erben steckt, wissen wir nicht, dafür gibt der Artikel zu wenig Substanz her.

    Persönlich würden mich die Fälle interessieren, wo tatsächlich jemanden in die Tasche gefasst worden ist, wo keine Assekuranz zuständig war. Diese Fälle dürften eher selten sein.

    Vermutlich sogar seltener, als die Strafverfahren, wo (insbesondere Männer im "brunftfähigen" Alter) sich gegen gewisse Straftatvorwürfe verteidigen müssen. Selbst nach einem mehr oder weniger gut gelungenen Freispruch bleibt so mancher auf erheblichen Kosten sitzen.

  • ...naja die wenigsten begreifen erst vor Gericht, dass Rechtsprechung und Rechtsfrieden nunmal nicht wirklich etwas mit dem beflügelten Wort "Gerechtigkeit" zu tun haben. Und eine Versicherung ist nunmal keine Goodwill-Bahnhofsmission. Sieht man da nur die Chance eines möglichen kostenreduzierenden Vergleiches oder eines möglichen Hinauszögerns, dann ergreift man diese auch. Würde jeder von uns genauso machen.

    Zurück zur Frage: Sind Ansprüche wirklich nur auf die Höhe des Erbes gedeckelt? Das würde ich jetzt gerne wissen. Denn dieses würde den mir bekannten Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen bei nicht vorhandener Erbmasse diametral entgegen stehen:

    Hierunter sind Schadensersatzansprüche wegen entgangener Unterhalts-ansprüche zu verstehen. Der an den Unfallfolgen Verstorbene war ggf. gegenüber Ehefrau und Kindern unterhaltspflichtig. Durch den Tot sind diese Unterhaltsansprüche untergegangen und nicht mehr erfüllbar. Zum Ausgleich dafür entstehen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallschädiger, bzw. dessen Versicherer. Diese Ansprüche ergeben sich aus den §§ 844 II BGB, 10 II StVG .V.m. §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615 a ff, 1736, 1754 BGB.
    Die Hinterbliebenen sollen so gestellt werden, als wenn ihr Ernährer am Leben geblieben wäre. Aus diesem Grunde orientieren sich die Schadensersatzrenten an den weggefallenen Unterhaltsansprüchen. Diese wiederum orientieren sich an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, in denen die Beteiligten vor dem Unfall gelebt haben.
  • Moin,

    wenn man das alles so liest habe ich keine Lust mehr irgendwen mitzunehmen, am besten ich kaufe mir eine 120kg Zwiebel, da kann man keinen mitnehmen und fliegt auch noch richtig günstig.
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