Also, da muss ich widersprechen - die Info, dass es evtl. der erste Soloflug war, der leider schief ging, warum auch immer, ist für einen C 42 Mitinhaber durchaus von Interesse.. Denn der Abschlussbericht der BfU kommt ja erst in Monaten.@Oldieflieger: Material lässt sich immer ersetzen, zur Not muss halt das Auto ein paar Jahre länger durchhalten. Und die Unfallversicherung greift eh bis 20.000 EUR sofort für das Gröbste zu. Was richtig teuer ist und ich denke für die meisten von uns existenzvernichtend: Personenschäden.
http://www.ffh.de/news-service/ffh-nachrichten/nController/News/nAction/show/nCategory/mittelhessen/nId/55137/nItem/wettenberger-ueberlebt-absturz-mit-ultraleichtflugzeug-unverletzt.html
Als Sohn des Piloten hätte ich das Erbe - egal wie hoch es war - ausgeschlagen.Sagt sich so einfach.
Fakt ist aber, dass jeglicher Schadensersatz auf das Erbe begrenzt istIst das wirklich so? Meinem laienhaften Verständnis übernimmt man mit Erbantritt nicht nur die Rechte sondern eben auch die Pflichten, oder die Schulden. Dass diese nur auf das Erbe begrenzt sind wusste ich nicht. Vielleicht weiss da Dietmar als Jurist mehr zu sagen.
Kann er das nicht, erfolgt die Zwangsversteigerung der Sachwerte, was für eine Immobile, die meistens von den Hinterbliebenen bewohnt wird, besonders schmerzlich ist.Ja das ist in der Tat um so schlimmer, wenn es sich um eine Ehefrau womöglich in einem bereits abbezahlten Haus, womöglich auch noch mit Kindern handelt.
Bevor ihr jetzt "das Fell vom verstorbenen Unfallpiloten versauft".
Die Erben, erben nicht nur die gegen sie gerichteten Schadenersatzforderungen, sondern ebenso den Anspruch auf Haftpflichtversicherungsschutz.
Im Zuge der Durchsetzung von Haftpflichtversicherungsansprüchen werden teils die haarsträubensten Klageversuche eingereicht. Rechtsschutzversicherungen decken in der Regel das Eintreiben von Schadenersatzforderungen. Also wagt man solche Vorstöße, um ggf. erfolgreich zu bluffen oder eben einfach Glück zu haben.
Bei mir im Schrank schlummert ein Fall, da ist ein Motorradfahrer mit Vollgas durch eine Baustelle gebrettert. Er ist in einer Bodenwelle abgehoben und rund 30 Meter weiter stumpf im Acker eingeschlagen. Er hat versucht das verantwortliche Bauunternehmen wegen Versäumnissen bei der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch zu nehmen. Damals haben alle Beteiligten über soviel Dreistigkeit nur mit dem Kopf geschüttelt.
Der Betriebshaftpflichtversicherer hat die Forderungen zurückgewiesen. Es kam zum Prozess, den der eingeschaltete eigene Rechtsanwalt verpennte. Ebenso versäumte er Folgetermine, wodurch das Versäumnisurteil rechtskräftig wurde.
Der damals ohne Schutzkleidung (nur Helm) schwerverletzte Brutalo-Biker hat vom Schadenersatz, über Schmerzensgeld, bis hin zu einer lebenslang laufenden Rente, alle Ansprüche über das Versäumnisurteil durchgesetzt bekommen. Seitdem löhnt der Betriebshaftpflichtversicherer und nimmt in gleichem Zuge den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Rechtsanwalts in Regress. Beides wird vermutlich solange laufen, bis die jeweilige Deckungssumme erreicht ist oder der Betroffene verstirbt.
Was hinter dem Klagefall gegen den Erben steckt, wissen wir nicht, dafür gibt der Artikel zu wenig Substanz her.
Persönlich würden mich die Fälle interessieren, wo tatsächlich jemanden in die Tasche gefasst worden ist, wo keine Assekuranz zuständig war. Diese Fälle dürften eher selten sein.
Vermutlich sogar seltener, als die Strafverfahren, wo (insbesondere Männer im "brunftfähigen" Alter) sich gegen gewisse Straftatvorwürfe verteidigen müssen. Selbst nach einem mehr oder weniger gut gelungenen Freispruch bleibt so mancher auf erheblichen Kosten sitzen.
Hierunter sind Schadensersatzansprüche wegen entgangener Unterhalts-ansprüche zu verstehen. Der an den Unfallfolgen Verstorbene war ggf. gegenüber Ehefrau und Kindern unterhaltspflichtig. Durch den Tot sind diese Unterhaltsansprüche untergegangen und nicht mehr erfüllbar. Zum Ausgleich dafür entstehen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallschädiger, bzw. dessen Versicherer. Diese Ansprüche ergeben sich aus den §§ 844 II BGB, 10 II StVG .V.m. §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615 a ff, 1736, 1754 BGB.
Die Hinterbliebenen sollen so gestellt werden, als wenn ihr Ernährer am Leben geblieben wäre. Aus diesem Grunde orientieren sich die Schadensersatzrenten an den weggefallenen Unterhaltsansprüchen. Diese wiederum orientieren sich an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, in denen die Beteiligten vor dem Unfall gelebt haben.
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