• .... deshalb schrieb ich, dass sich Andreas überlegen sollte WO er später fliegen will. Wenn er in seiner Heimat, der Schweiz chartern möchte, kommt er um eine LAPL nicht herum. Egal,  in welchem Land er zuvor diese Ausbildung gemacht hat, stehen ihm dann alle UL′s, (475kg), alle ELSA (600kg) und alle E-Klasse Flieger (bis 2000kg) zur Verfügung. Und zwar europaweit. Will Andreas hingegen ausschliesslich in Deutschland fliegen, dann reicht wohl eine SPL - allerdings mit den bereits genannten Einschränkungen bezüglich Gewicht. Zudem darf er als Schweizer NICHT mit dem D-M...UL in die Schweiz einfliegen, er müsste dazu auch noch seine Nation wechseln.... (oder den Flieger verzollen und MWST abliefern). Link: http://new.aopa.ch/media/download/FSS/Zollt%C3%BCcken.pdf und http://www.ecolight.ch/NewFiles/CCEA2.html

    Andreas

  • waldopepper Ich habe gewisse Zweifel beim deinem Kostenvergleich SPL/LAPL.
    Ich nicht. Die Ausbildung kann auf einem Motorsegler gemacht werden (Beschränkung: TMG). Die Kosten Grundgebühr, Prüfung etc. sind ähnlich. Der LAPL (TMG) lässt sich recht leicht nach untern (SPL) und oben (Wegfall Beschränkung TMG -> 2000kg möglich; PPL) erweiteren. Eine Pasagierberechtigung ist inkl. Bzgl. Erhalt der Lizenz hat FD schon einiges geschrieben.

    Wenn es den LAPL schon damals gegeben hätte, hätte ich fetter Sack den gemacht und würde jetzt ′ne 600kg-Mühle fliegen. Wie immer alles eine reine Gewichtsfrage :-)

    Bye Thomas
  • Hallo Andreas

    Deine Aussage bezüglich UL Piloten mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen mit einem ausländisch immatrikulierten UL nicht einfliegen, stimmt schlicht nicht. So ist es auch nicht in den Links beschrieben, nicht einmal differenziert zwischen Einflug ohne Landung (Transit), und Einflug mit Landung stimmt Deine Aussage. So ist ein Einflug mit einem UL ohne Landung überhaupt kein Problem wenn der UL-Flieger gemäss Zulassung einflugberechtigt ist (Liste), selbstverständlich gelten sonst alle anderen Regeln wie Flugplan etc. gemäss CH AIP auch für UL.

    Einflug mit Landung benötigt einen Aus- und Einflug wie für jedes ausländische Sportflugzeug via Zollflugplatz, da besteht die Möglichkeit dass der Zoll von einem in der CH wohnhaften Pilot die Hinterlegung der MWST fordern kann (nicht nur für UL wenn der Flieger nicht in der CH verzollt ist). Eine gewollte dauerhafte Einfuhr/Verzollung eines ausländisch immatrikulierten Fliegers von einem in der CH wohnhaften Eigentümers ist auch noch möglich.

    Die hinterlegte MWST (gilt nicht nur für eigenes Flugzeug, sondern auch für gecharterte) kann dann beim Ausflug zurückgefordert werden, eine dauernde Stationierung eines ausländischen Flugzeugs könnte problematisch werden. Dies ist so weil die CH nicht Mitglied der EU Zollunion ist, dass ist alles. Also bitte CH Regelungen korrekt wiedergeben.

    Gerade dass in der EU, die Zollunion und die volle Personenfreizügigkeit herrscht macht es sogar interessant den in der EU verzollten Flieger im nahen Ausland zu haben, denn ausser für den Einflug in die CH ist in keinem anderen EU Land der Zoll vorgeschrieben…andere Regeln wie Flugplan wenn vorgeschrieben natürlich schon.

    Gruss
    Werner
  • Hallo Werner

    Meine Aussage bezieht sich selbstverständlich nicht auf den Durchflug, sondern auf den Einflug mit Landung. Das war ja auch die Frage von Andreas.

    Du findest es also praktikabel, dass Andreas, wenn er dann mal mit der gecharterten C42 von Konstanz nach St. Gallen Altenrhein fliegen will, vorher beim Zoll die  MWST von sagen wir mal CHF 5′000.- hinterlegt und sie dann beim Ausflug wieder zurück fordert.....?

    Versteh mich nicht falsch, ich finde diese Regelung ja genauso absurd, wie die Tatsache, beim Grenzüberflug mit Landung überhaupt einen Zollflugplatz anfliegen zu müssen - aber ich hab′s ja nicht erfunden.

    Gruss Andreas

  • Guten Abend Andreas

    Es ging in Deiner Antwort nicht darum was praktikabel ist oder nicht, oder die Differenzierung Transit oder Landung in der CH, das wir nicht Deine Auskunft. Du hast geschrieben, du darfst als Schweizer NICHT einfliegen, müsstest die Nation wechseln was schlicht nicht stimmt. 

    Es reicht wenn Du dann schreibst ich lag falsch, anstatt zu fragen ob ich das praktikabel finde (natürlich nicht). Grundsätzlich hast Du 2 Sachen vermischt, das sind einmal die Vorschriften des BAZL (Luftamt) bezüglich der technischen Voraussetzungen und die Zollvorschriften.

    Ausserdem kenne ich keinen wo die Zollvorschriften die nicht nur UL betreffen zur Anwendung kamen, nicht einmal bei mir selber, aber dies ist nur meine begrenzte Erfahrung. Ich finde es grundsätzlich gut wenn sich in Foren Teilnehmende bemühen Fragen zu beantworten, aber bitte nicht falsch.

    Gruss 
    Werner
  • W. Fischer schrieb:

    Einflug mit Landung benötigt einen Aus- und Einflug wie für jedes ausländische Sportflugzeug via Zollflugplatz, da besteht die Möglichkeit dass der Zoll von einem in der CH wohnhaften Pilot die Hinterlegung der MWST fordern kann ....

    und:

    Also bitte CH Regelungen korrekt wiedergeben....

    Was ich hiermit mache. Ich habe mich mal direkt bei der Zolldirektion schlau gemacht und die Frage dort gestellt. Ich poste die Antwort hier, da es offenbar einige Missverständnisse zu diesem Thema gibt:  

    Grundsätzlich ist jedes ausländische Luftfahrzeug (Beförderungsmittel) bei einer grenzüberschreitenden Beförderung durch Personen
    mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet
     (Schweiz) anzumelden und zu veranlagen.

    Veranlagung
    mit „Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung“ (Zollabgaben und
    Mehrwertsteuerabgaben werden sichergestellt
    ), sofern innerhalb eines
    Jahres
    höchstens zwölf grenzüberschreitende Beförderungen erfolgen und die
    Wiederausfuhr jeweils innerhalb von drei Tagen erfolgt.
     =>
    Zollverordnung Art. 35, Abs. 2

    Das
    heisst, wenn Sie (Wohnsitz in der Schweiz) mit einem unverzollten
    Flugzeug in die Schweiz fliegen, hat der Einflug über einen
    Zollflugplatz (Altenrhein, Zürich,
    Samedan) zu erfolgen. Weiter muss eine Zollanmeldung für die
    vorübergehende Verwendung (Sicherstellung der Einfuhrabgaben) erstellt
    werden. Wird das Flugzeug beim Einflug nicht angemeldet = Definitive
    Abgabenerhebung und Strafverfahren!

    Ob das im Sinne von Andreas (dem Threadstarter) ist, muss er wohl selber entscheiden....

    Andreas

  • Lockerung des Verbots von UltraleichtflugzeugenBern, 12.09.2014 - Der Bundesrat hat heute beschlossen, das Verbot von Ultraleichtflugzeugen teilweise aufzuheben. Die damit einhergehende Änderung der Luftfahrtverordnung erlaubt in eingeschränktem Mass neu den Betrieb solcher Luftfahrzeuge. Im Vordergrund stehen dabei Luftfahrzeuge mit Elektroantrieb.

    Der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen (UL) nach schweizerischer Definition, das heisst von Flugzeugen mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2, ist seit 1984 verboten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, sogenannte Ecolight-Flugzeuge in der Schweiz zuzulassen. Hintergrund war, dass diese modernen Flugzeuge herkömmliche Kleinflugzeuge ersetzen werden und daraus ein Umweltvorteil resultiert. Aktuell sind 32 Ecolight-Flugzeuge im Luftfahrzeugregister eingetragen.

    Die meisten heutigen UL haben eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2. Das geltende Verbot erweist sich damit inzwischen als überholt. Seit dem Erlass des Verbotes wurden im Bereich der UL zudem erhebliche technische Fortschritte erzielt. Heutige UL sind nicht mehr mit den „fliegenden Rasenmähern" vergleichbar, die man vor 30 Jahren aus Lärmgründen verbieten wollte. Ein Bundesgerichtsurteil hat weiter aufgezeigt, dass das geltende UL-Verbot und dessen Umsetzung aus rechtlicher Sicht mangelhaft sind. Beides war Anlass, das heutige Verbot zu überdenken und auf eine rechtlich korrekte Grundlage zu stellen.

    Leitgedanken bei der Definition der neu zuzulassenden Luftfahrzeuge waren die Förderung von Elektroantrieben, ein gewisses Substitutions- und Innovationspotential sowie ein angemessenes Sicherheitsniveau. 

    Neu können neben den Ecolight folgende Luftfahrzeuge zugelassen werden:

    • Gyrokopter mit Verbrennungsmotor oder Elektroantrieb.
    • Aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Elektroantrieb.
    • Deltas (Trikes) und Gleitschirme, die mit Fahrgestell und Elektroantrieb ausgerüstet sind.

    Für die neu zugelassenen Luftfahrzeuge gilt grundsätzlich eine Flugplatzpflicht, das heisst, sie dürfen nicht auf einem freiem Feld betrieben werden. Auf den Landesflughäfen Zürich und Genf ist der Betrieb dieser Luftfahrzeuge mit Ausnahme der Ecolight-Flugzeuge nicht gestattet. Für alle neu zugelassenen Luftfahrzeuge gelten die gleichen strengen Emissionsgrenzwerte wie für die bestehenden Ecolight-Flugzeuge. Schliesslich werden im Vergleich zum Ausland strengere Anforderungen an die Piloten verlangt.

    Das neue Regime tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Zulassungsverfahren können ab Anfang 2015 durchgeführt werden, sobald die dafür notwendigen rechtlichen Anpassungen erfolgt sind.

    Adresse für Rückfragen:Medienstelle BAZL, +41 58 464 23 35
  • Sogar in der Schweiz kann sich mal etwas bewegen :)


    Chris
  • Chris, es wurde bewegt durch den Verband SMF und den Aero Club der Schweiz, vor allem durch ein paar wenige, aber sehr engagierte und ausdauernde Verbandsmitglieder des SMF.

    Ohne diese gäbe es in Sachen UL in der CH gar nichts, es wäre alles beim illegalen Verbot geblieben.


    Dank an alle
    Werner
  • Glückwunsch an die Kollegen in der Schweiz.

    Wenn wirklich beharrliche und sachgerechte Arbeit zum Ziel führen kann (ich bin ohnehin davon überzeugt) wie bei unseren Nachbarn, weist das für unsere bestehenden Probleme den Weg? Können wir nicht auch mit guten Argumenten und beharrlichen Bemühungen die Verwaltungsblockade hinsichtlich Auflastung der UL-Fläche überwinden?

    Wär doch schön, oder?

    Gerd
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