.... deshalb schrieb ich, dass sich Andreas überlegen sollte WO er später fliegen will. Wenn er in seiner Heimat, der Schweiz chartern möchte, kommt er um eine LAPL nicht herum. Egal, in welchem Land er zuvor diese Ausbildung gemacht hat, stehen ihm dann alle UL′s, (475kg), alle ELSA (600kg) und alle E-Klasse Flieger (bis 2000kg) zur Verfügung. Und zwar europaweit. Will Andreas hingegen ausschliesslich in Deutschland fliegen, dann reicht wohl eine SPL - allerdings mit den bereits genannten Einschränkungen bezüglich Gewicht. Zudem darf er als Schweizer NICHT mit dem D-M...UL in die Schweiz einfliegen, er müsste dazu auch noch seine Nation wechseln.... (oder den Flieger verzollen und MWST abliefern). Link: http://new.aopa.ch/media/download/FSS/Zollt%C3%BCcken.pdf und http://www.ecolight.ch/NewFiles/CCEA2.html
Andreas
waldopepper Ich habe gewisse Zweifel beim deinem Kostenvergleich SPL/LAPL.Ich nicht. Die Ausbildung kann auf einem Motorsegler gemacht werden (Beschränkung: TMG). Die Kosten Grundgebühr, Prüfung etc. sind ähnlich. Der LAPL (TMG) lässt sich recht leicht nach untern (SPL) und oben (Wegfall Beschränkung TMG -> 2000kg möglich; PPL) erweiteren. Eine Pasagierberechtigung ist inkl. Bzgl. Erhalt der Lizenz hat FD schon einiges geschrieben.
Hallo Werner
Meine Aussage bezieht sich selbstverständlich nicht auf den Durchflug, sondern auf den Einflug mit Landung. Das war ja auch die Frage von Andreas.
Du findest es also praktikabel, dass Andreas, wenn er dann mal mit der gecharterten C42 von Konstanz nach St. Gallen Altenrhein fliegen will, vorher beim Zoll die MWST von sagen wir mal CHF 5′000.- hinterlegt und sie dann beim Ausflug wieder zurück fordert.....?
Versteh mich nicht falsch, ich finde diese Regelung ja genauso absurd, wie die Tatsache, beim Grenzüberflug mit Landung überhaupt einen Zollflugplatz anfliegen zu müssen - aber ich hab′s ja nicht erfunden.
Gruss Andreas
W. Fischer schrieb:
Einflug mit Landung benötigt einen Aus- und Einflug wie für jedes ausländische Sportflugzeug via Zollflugplatz, da besteht die Möglichkeit dass der Zoll von einem in der CH wohnhaften Pilot die Hinterlegung der MWST fordern kann ....
und:
Also bitte CH Regelungen korrekt wiedergeben....
Was ich hiermit mache. Ich habe mich mal direkt bei der Zolldirektion schlau gemacht und die Frage dort gestellt. Ich poste die Antwort hier, da es offenbar einige Missverständnisse zu diesem Thema gibt:
Grundsätzlich ist jedes ausländische Luftfahrzeug (Beförderungsmittel) bei einer grenzüberschreitenden Beförderung durch Personen
mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet (Schweiz) anzumelden und zu veranlagen.
Veranlagung
mit „Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung“ (Zollabgaben und
Mehrwertsteuerabgaben werden sichergestellt), sofern innerhalb eines
Jahres
höchstens zwölf grenzüberschreitende Beförderungen erfolgen und die
Wiederausfuhr jeweils innerhalb von drei Tagen erfolgt. =>
Zollverordnung Art. 35, Abs. 2
Das
heisst, wenn Sie (Wohnsitz in der Schweiz) mit einem unverzollten
Flugzeug in die Schweiz fliegen, hat der Einflug über einen
Zollflugplatz (Altenrhein, Zürich,
Samedan) zu erfolgen. Weiter muss eine Zollanmeldung für die
vorübergehende Verwendung (Sicherstellung der Einfuhrabgaben) erstellt
werden. Wird das Flugzeug beim Einflug nicht angemeldet = Definitive
Abgabenerhebung und Strafverfahren!
Ob das im Sinne von Andreas (dem Threadstarter) ist, muss er wohl selber entscheiden....
Andreas
Der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen (UL) nach schweizerischer Definition, das heisst von Flugzeugen mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2, ist seit 1984 verboten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, sogenannte Ecolight-Flugzeuge in der Schweiz zuzulassen. Hintergrund war, dass diese modernen Flugzeuge herkömmliche Kleinflugzeuge ersetzen werden und daraus ein Umweltvorteil resultiert. Aktuell sind 32 Ecolight-Flugzeuge im Luftfahrzeugregister eingetragen.
Die meisten heutigen UL haben eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2. Das geltende Verbot erweist sich damit inzwischen als überholt. Seit dem Erlass des Verbotes wurden im Bereich der UL zudem erhebliche technische Fortschritte erzielt. Heutige UL sind nicht mehr mit den „fliegenden Rasenmähern" vergleichbar, die man vor 30 Jahren aus Lärmgründen verbieten wollte. Ein Bundesgerichtsurteil hat weiter aufgezeigt, dass das geltende UL-Verbot und dessen Umsetzung aus rechtlicher Sicht mangelhaft sind. Beides war Anlass, das heutige Verbot zu überdenken und auf eine rechtlich korrekte Grundlage zu stellen.
Leitgedanken bei der Definition der neu zuzulassenden Luftfahrzeuge waren die Förderung von Elektroantrieben, ein gewisses Substitutions- und Innovationspotential sowie ein angemessenes Sicherheitsniveau.
Neu können neben den Ecolight folgende Luftfahrzeuge zugelassen werden:
Für die neu zugelassenen Luftfahrzeuge gilt grundsätzlich eine Flugplatzpflicht, das heisst, sie dürfen nicht auf einem freiem Feld betrieben werden. Auf den Landesflughäfen Zürich und Genf ist der Betrieb dieser Luftfahrzeuge mit Ausnahme der Ecolight-Flugzeuge nicht gestattet. Für alle neu zugelassenen Luftfahrzeuge gelten die gleichen strengen Emissionsgrenzwerte wie für die bestehenden Ecolight-Flugzeuge. Schliesslich werden im Vergleich zum Ausland strengere Anforderungen an die Piloten verlangt.
Das neue Regime tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Zulassungsverfahren können ab Anfang 2015 durchgeführt werden, sobald die dafür notwendigen rechtlichen Anpassungen erfolgt sind.
Adresse für Rückfragen:Medienstelle BAZL, +41 58 464 23 35
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