Fragen zu Flugzeugen

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  • ulrichx schrieb:
    Ich bin absolut überzeugt, dass diese Vorgehensweise vor Gericht nicht haltbar wäre.
    Naja dann überleg einfach mal, wer einzig und allein davon profitiert, dass wenig oder besser keine Stunden angerechnet werden - die Flugschule bzw. der Fluglehrer natürlich!! Dem Luftamt kann das letzlich völlig egal sein, solange die Skills der Prüflinge stimmen.
    Ich würde auf jeden Fall darauf bestehen, dass ein "Vorab-Testflug" durchgeführt wird, am besten mit einem Prüfer, um einfach festzustellen und zu dokumentieren, dass keine Fußgängerausbildung stattfinden muss, sondern quasi ein "Classrating".

    Insofern zeigt sich also sehr schnell, an welche Flugschule bzw. an welchen Fluglehrer man geraten ist.
    Ich kenne solche Typen zur Genüge. Die fliegen gerne spazieren und lassen es sich auch noch bezahlen. Bei uns war mal ein Flugschüler, der hatte schon über 30 Stunden auf der Uhr und war noch nicht freigeflogen, weil der Lehrer mit ihm immer nur "Navigationsflüge geübt" hat.
    Drum trau schau wem.

    Michael

    Ist GTi nicht auch Fluglehrer?
  • Ja, Michael, ist er.

    Und vorab: Mir ist es vollkommen egal, ob ein Apirant neben mir im UL oder einem Motorflugzeug sitzt. Am meisten Spass macht mir das Schulen eh im Segelflugzeug.

    Da unsere ATO allerdings an mittlerweile allen Fronten für diese Anerkennung der UL-Stunden kämpft, ziehe ich mir den von dir hingeworfenen Schuh nicht an. Zumal unsere ATO als ATO eines gemeinnützigen Vereines eh keine echten wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Der Schüler zahlt den selben Flugstundenpreis wie später der Scheininhaber.......

    Nach derzeitigem Stand der BEIDEN VO 216/2008 und 1178/2011 kann erstmal keine Anerkennung stattfinden. Insofern kann ich die Möglichkeit, später die UL-Stunden beim Erwerb des LAPL (A) anerkannt zu bekommen, derzeit nicht als gesichert hier an einen Interessenten weitergeben.

    Allerding haben wir eine klare Anfrage sowohl ans deutsche Verkehrsministerium als auch an die EASA gestellt, um diesen Punkt eindeutig klären zu lassen. Da findet im Moment ein Umdenken zugunsten der Luftsportler statt.

    Zudem besteht zunehmend in der deutschen Luftfahrtverwaltung einige Verwirrung eben um das Verhältnis Annex II und FCL! Mit welcher Lizenz darf ich eigentlich derzeit eine PA18 fliegen? Bekomme ich die Stunden auf einer PA18 für den Erhalt einer CR SEP angerechnet? Gelten die Starts auf einer Ka2 für den Erhalt der Segelfluglizenz?

    Da ist im moment jede Menge Staub in der Luft! Wenn der sich gesetzt hat, wird manches Klarer zu sehen sein. Und da die EASA es sich ja auf die Fahnen geschrieben hat, für den Luftsport einiges zu vereinfachen, können wir gespannt auf die Ergebnisse sein.

    Grüsse
    Thomas
  • Hallo Thomas
    Hättest Du das gleich so geschrieben, wäre Michaels Mails sicher anders ausgefallen.
    Daumen hoch von mir.
    bb
    hei
  • @Thomas... dicken Daumen hoch!!!
    Super dass ihr da agiert! Da ich bis Silvester fertig sein möchte habe ich aufgegeben! Verwaltungsgedöns ist mir zu destruktiv!

    Was ich in hundert Wintern nicht verstehen werde ist, wie man in einen solch einfachen Satz soviel hinein interpretieren kann!
    c) Anrechnung. Bei
    Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine
    Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

    Zu deutsch..."Bewerber die bereits Erfahrung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer haben..."
    Keine Bedingung, keine Einschränkung, nichts! Da dann den Artikel 4 zu bringen der das ausschließt... das kann nur ein Jurist verstehen! Müsste man dann nicht nach Karlsruhe gehen wenn man als Otto-Normalbürger das Gesetzt nicht mehr verstehen kann!

    Aber egal... hauen wir 30 Stunden Sprit durch die Pudingschüsseln... und gut ist!
  • GTi schrieb:
    Da unsere ATO allerdings an mittlerweile allen Fronten für diese Anerkennung der UL-Stunden kämpft, ziehe ich mir den von dir hingeworfenen Schuh nicht an.
    Wenn das so ist, musst Du das auch nicht. Nur hat sich das alles bisher etwas anders angehört.
    Deshalb auch von mir
    !

    Allerdings frage ich mich, ob das nicht eigentlich "Chefsache" wäre, oder? Aber immer wenn ich mal über Braunschweig fliege, kann ich trotz Motor und Headset deutlich die Schnarchgeräusche aus der Hermann-Blenk-Str. 28 hören!

    Michael
  • 2. mit LAPL UL Flugzeug bis 600kg (keine Ahnung ob 1 sitzer ode 2 sitzer oder egal)
    Mit dem LAPL darfst du Flugzeuge (nicht UL) bis 2t und maximal 3 Passagieren fliegen (also 4-sitzig)
    3. Mit PPL-A bis 2t jedoch kein UL.
    Mit dem PPL darfst du dann auch Flugzeuge >2to und auch >3 Passagieren, also >4 Sitze fliegen
    Schliesst der PPL-A den LAPL mit ein?
    Ja, der PPL schließt quasi den LAPL mit ein. Vielmehr ist es der LAPL mit einer CVFR Zusatzqualifikation zur Funk-Navigation. Deshalb kannst du zunächst auch nur den LAPL machen, das hat eigentlich mehr Vorteile, und später wenn wirklich als nötig erachtet kann man die Ausbildung zur Funknavigation anhängen.

    Der UL-Schein ist weder im LAPL noch PPL enthalten, aber du musst nur wenige Stunden fliegen um den zusätzlichen Schein zu bekommen. D.h. dir wird die Erfahrung der LAPL/PPL Ausbildung eigentlich zu 100% angerechnet, umgekehrt aktuell leider eben gar nichts, deshalb die Diskussionen hier. :-)
    Wie hoch sind die Kosten für LAPL?
    Die Kostendifferenz zwischen LAPL und PPL errechnet sich theoretisch aus den notwendigen Plichtstunden, PPL(45h) zu LAPL(30h). Vom LAPL zum PPL sind dann, wenn gewünscht, eben die 15h CVFR-Training + Prüfung anzuhängen.
    Wäre es da nicht sinnvoller gleich den PPL zu machen?
    Nein, keine PPL, eher zuerst den LAPL. wegen erleichtetem Medical, wegfall der 2-jährigen Aufrechterhaltung der Klassenberechtigung und Musterberechtigung, günstigerer Scheinerhalt da nur Hälfte der PIC Stunden nötig. etc.

    Irgendwie komme ich jetzt total durcheinander.
    Ich hoffe ich konnte etwas Licht in die Materie bringen
  • @FD  Sag das nicht... am Ende wacht jemand auf und kommt auf die Idee etwas zu vereinfachen! Dann sind wir aber soetwas von angeschmiert!
  • c) Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine...
    Ich hab mich zwar auch zunächst an deren Auslegung geärgert, eben dass keine Anrechnung von PIC-Stunden von UL′s erfolgen kann obwohl nicht explizit ausgeschlossen, aber was wäre denn bestmöglich für eine Ersparnis möglich: Laut ′FCL.110.A LAPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung′ müssen trotzdem dann die 15h mit Lehrer und 6 Stunden Alleinflug zwingend erfolgen, also im bestenmöglichen Fall könnten 9h durch die ATO aufgrund der UL-Erfahrung erlassen werden.

    ABER: Imho keineswegs muss man innerhalb dieser theoretisch überflüssigen restlichen 9h Platzrunden drehen, denn jede ATO wird doch bemüht sein diese sinnvoll zu füllen, sei es durch Einweisung in alle weiteren 2-sitzigen oder 4-sitzigen verfügbaren Muster, Anfliegen von Plätzen die man ohnehin schon mal besuchen wollte, Funk-Navigation machen auch wenn später nicht geprüft, aber trotzdem interesssant und ja später nutzbar wenn im Flieger drin, Flug ins Ausland mit Lehrer als Safety Pilot, etc.. Und der Ausbilder kann ggf. auch einfach für die 9h Flugaufträge erteilen, dann kann man ja ohnehin fast überall hin, halt nicht ins Ausland und ohne Passagier noch, aber OK.

    Das einzige dumme ist, man muss beim LAPL danach erst noch 10h fliegen muss um Passagiere mitnehmen zu dürfen, denn gerade deshalb macht man ja ggf. den Upgrade vom SPL zum LAPL wegen der bis zu 4 Personen.

    Natürlich wäre wünschenswert wie von FD angemerkt nur eine Art Classrating machen zu müssen, aber die Erfahrung vom UL zum PPL-N damals hat doch schon gezeigt, dass meist die 7h auch nicht ausgereicht haben und es eher 12 oder mehr waren, und das nur bei der 750kg-Klasse, da war die 2to Berechtigung auch noch nicht dabei, da muss man ehrlich bleiben.

    Langer Rede kurzer Sinn, nur wegen der möglichen Anrechnung von UL-PIC-Zeiten muss man den LAPL aktuell trotzdem nicht aufschieben wenn die ATO entsprechend mitspielt, soviel Ersparnis bliebe nicht übrig, eher das mehr an weiterer Flugerfahrung. Und hey, der UL-Schein hat sich dann automatisch schon mit erhalten. :-)

    Thomas
  • Fall könnten 9h durch die ATO aufgrund der UL-Erfahrung erlassen werden.
    Das ist falsch!
    Laut FCL.110.A LAPL(A) Abs. c
    "kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen."

    Abs. a fordert, dass Bewerber um eine LAPL(A) "mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben" und der Unterricht muss mindestens "15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird" und "6 Stunden überwachter Alleinflug" enthalten.

    Die Maximale Anrechnung ergibt aus den Sätzen 1,2 und 3 des Absatz c.

    Satz 1 besagt, dass die Anrechnung nicht die bereist als PIC auf einen anderen Lfz. geflogen Stunden übersteigen darf. Wenn man eben nur 10 Stunden PIC (nach Lizenzerhalt) voweisen kann, können auch nur 10 Stunden angerechnet werden.
    Satz 2 legt fest, dass max. die Hälfte der im Abs. a geforderten Stunden erlassen werden können. Abs. a fordert 30 Stunden Flugausbildung, der max. Erlass also 15 Stunden beträgt, wenn dabei die Forderungen aus Satz 3 berücksichtigt wird.
    Was eben genau an bestimmter Flugausbildung nicht erlassen werden kann, regelt der Satz 3. Er verlangt, dass "die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absatz 2" enthalten sein müssen, nämlich "6 Stunden überwachter Alleinflug".
    Damit ist klar, dass die maximale Anrechnung, bei Erfüllung aller geforderten Voraussetzungen 15 Stunden beträgt, wobei in verbleibenden 15 Stunden Flugausbildung auf jeden Fall 6 Stunden überwachter Alleinflug (mit Flugauftrag) enthalten sein müssen.

    Michael
  • Hallo Michael,

    das mit der Anrechnung ist genau so, wie Du es schreibst.

    Wir haben ja mittlerweile durchaus Erfahrung mit diesen Anrechnereien, einige TMG und Segelflieger hier aus der Gegend nutzen halt die günstigen Preise....

    Es gibt mit den Stunden immer folgende Probleme:

    Der Eingangstestflug soll den gesamten Umfang der Ausbildungsinhalte gemäss AMC umfassen. Dies ist allerdings Einiges, das lässt sich leider nicht in einer 10-Minuten-Platzrunde abarbeiten. Und leider zählt dieser Flug offiziell nicht zu den Ausbildungsstunden.

    Dann gibt es zwar die Anrechnung der Stunden, die "Ausbildung" soll aber wiederum den gesamten Inhalt der AMC' umfassen. Aus der derzeitigen Erfahrung mit TMG-Piloten ist zu sagen, dass diese Inhalte nur unter optimalen Voraussetztungen (Tagesform Schüler, Wetter etc) in den 9 Stunden mit Lehrer vermittelbar sind.

    Ich denke, bei UL-Piloten würde es sehr auf die Vorerfahrung ankommen. Ist halt dann doch ein Unterschied, ob jemand viel z. B. C22 oder viel z.B. Dynamic geflogen hat........aber genau aus diesem Grund ist die Regelung flexibel gestaltet.

    Könnten wir sie den gut bei SPLern anwenden!

    Grüsse
    Thomas
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