GTi schrieb:Was für ein Antrag???
Wir haben genau diesen Antrag auf Erleichterung haben wir für einen SPL-Inhaber, der in unserer ATO den LAPL machen will, gestellt.
GTi schrieb:Das ist bedauerlich ...
Leider hat unser Jurist dem Amt da wenig widersprechen können.
Ich will keine Reisen etc. machen und auch nicht unbedingt Passagiere mitnehmen.Dann reicht Ultraleicht alias Luftsportgerät.
Nur just4fun fliegen.
Hallo Reiner
Lass dich durch die in diesem Forum üblichen Grabenkämpfe nicht verwirren oder gar abschrecken. Nachdem dein vorrangiger Plan offensichtlich vernünftigerweise darin besteht als erstes fliegen zu lernen, kann ich dir nur empfehlen, dir eine Flugschule in deiner Nähe zu suchen und das alles "face to face" zu klären. Dann hast du sehr schnell den Überblick, wobei deinen Ambitionen "alleine und just4fun" der UL-Schein (="Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer", engl.: "Sport Pilot Licence", kurz: "SPL") sicher am nächsten kommt. Ob du, und wann du, und wie viele Stunden du irgendwann bei irgendetwas anerkannt bekommst ist im Moment das unwichtigste überhaupt. Fliegen ist Fliegen, und das will gelernt und geübt sein. Dazu ein UL, erst mal egal welches, ist für dein Vorhaben sicher nicht verkehrt.
Nebenbei empfehle ich dir als Lektüre noch die "Welt-Index" Ausgabe der Zeitschrift "Flügel". Beim Durchblättern bekommst du einen ersten Eindruck über die Vielfalt an Fluggeräten.
Rüdiger
GTi schrieb:Naja, wenn dem so wäre, werden ja alle PIC-Stunden als Segelflugzeug-, Hubschrauber-, Luftschiff- und Heißluftballonführer uneingeschränkt angerechnet, ohne dass die Behörde was dagegen haben könnte. Im Übrigen sollte sich die Behörde schon darauf verlassen können, ob ein Flugschüler prüfungsreif ist oder nicht. Offenbar zieht die Behörde bei Eurer ATO die vermeintliche Aktenlage als Kriterium vor.
Also brauch der Verordnungsgeber auch nicht in den einzelnen Teilen, hier Teil FCL, explizit die UL'ler nocheinmal ausschliessen.
GTi schrieb:Tja das könnte man so sehen. Nur habe ich mittlerweile schon einige gerichtliche Auseinandersetzungen ohne Anwalt mit fast immer positiven Ausgang hinter mich gebracht, wogegen Euer Verwaltungsrechtler bestimmt noch niemanden von seinen Zahnschmerzen erlöst oder einem geplagten Menschenkind erfolgreich den quälenden Zahn gezogen hätte. Insofern sind Qualifikationen eben doch sehr unterschiedlich zu bewerten. Lesen und schreiben - die Kernkompetenz eine Anwalts - können wir mehr oder weniger alle, wenn's auch hin und wieder - an erster Stelle bei mir selbst - mit dem Verstehen hapert.
Jedenfalls vertraue ich deutlich mehr der Kompetenz unseres beratenden Juristen, der zudem noch Verwaltungsrechtspezialist ist, als der juristischen Laienmeinung eines Zahnarztes.
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