WalterPeine schrieb:Das deutsche Luftrecht müsste eigentlich "Luftpflicht" heißen, denn es werden dort fast ausnahmslos nur Pflichten definiert. Insofern kann da auch niemand auf sein Recht bestehen!
Zumal ein Bestehen auf sein Recht in der Luft durchaus tödliche Folgen haben kann....
BlueSky9 schrieb:Das ist völlig richtig. Nur hat sich das noch immer nicht bis zu den großkopferten des DAeC rumgesprochen. Siehe hier!
Definiert ist vielmehr die "Plicht zum Ausweichen".
Chris_EDNC schrieb:
In der Praxis wird er also auf den Windsack schauen, die Piste auswaehlen und unter Beruecksichtigung des uebrigen Verkehrs und unter Absetzung der Positionsmeldungen und Absichten fliegen.
Für außerplanmäßige Landungen, also Not- und Sicherheitslandungen ist das Vorgehen völlig korrekt.
Eine geplante Landung darf so allerdings nicht durchgeführt werden. - Versuch´s mal so auf der Wasserkuppe... -
Alle Sonderlandeplätze sind PPR. Solange also kein Placet des Halters bzw. dessen Stellvertreters in Person des Flugleiters vorliegt, ist davon auszugehen, dass diese Genehmigung nicht erteilt oder der Platz geschlossen ist. Die Landung auf einem geschlossenen Platz ist rechtlich gesehen eine Außenlandung. Wiederstart nur nach Sicherheitslandung, sonst nur mit Erlaubnis des Platzhalters oder eines Luftfahrtbeamten!!
Im Übrigen gibt es kein Recht auf ein positives PPR.
Michael