Die Führung des Flugbuches nach § 120 Abs. 1 LuftPersV sowie des Bordbuches nach § 30 Abs. 1 LuftBO hat in schriftlicher und gebundener Form (kein Ringbuch) zu erfolgen. Eine ausschließliche elektronische Führung der Logbücher ist angesichts der Bedeutung der Fälschungssicherheit der Bücher für die Wahrung des zivilen, nicht gewerblichen Luftverkehrs derzeit unzulässig.
Während in der LuftPersV explizit von einem Flug- oder Sprungbuch gesprochen wird, ist in der LuftBO jedoch nur von Aufzeichnungen die Rede.
Darüber hinaus werden aber, abgesehen vom Umfange der zu dokumentierenden Daten, weder in der LuftPersV, in der LuftBO noch in den entsprechenden Durchführungsverordnungen keinerlei Vorgaben an die Form oder Art und Weise der Führung dieser Aufzeichnungen gemacht.
Die Führung dieser Unterlagen unterliegt also in puncto Medium keinen Beschränkungen.
Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Bund/Länder Ausschuss Luftfahrt in seiner Herbsttagung zu einer anderen Auffassung kommt.
Erst wenn diese Vorgaben präzise in die LuftPersV und LuftBO eingearbeitet oder als NFL veröffentlicht werden, erhalten sie als Rechtsverordnung bindenden Charakter.
Was das mehr als fadenscheinige Argument der Fälschungssicherheit angeht, bleibt noch anzumerken, dass ein persönliches Flugbuch sowieso mit den Eintragungen der Hauptflugbücher der entsprechenden Landeplätze und Flughäfen und den Eintragungen in den Betriebsaufzeichnungen (Bordbücher) der betroffenen Luftfahrzeuge abgeglichen werden müsste, um einen Fälschungsverdacht überhaupt zu erheben oder gar einen Fälschungsvorwurf zu beweisen.
In Anbetracht der Tatsache, dass unsere fliegerischen Aktivitäten immer 3-fach aufgezeichnet werden, ist der Vorstoß des Bund/Länder Ausschuss ein weiteres Indiz dafür, dass unser Staat seinen Untertanen abgrundtief misstraut und die Flieger ein weiteres Mal unter Generalverdacht – „Nach einhelliger Expertenmeinung gehen die größten Gefahren von den Privatfliegern aus“, wir erinnern uns zu gut– gestellt werden.
Ich jedenfalls werde mein persönliches Flugbuch weiterhin rein elektronisch führen und lediglich einen unterschriebenen Ausdruck im Flieger mitführen.
Michael
§ 120 LuftPersV
Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges, Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorgeschrieben ist, Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Gesamtflugzeit anzugeben sind. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von diesem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches ist durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu bestätigen.
(2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen oder im Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen von Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug- oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 15 LuftBO
Betriebsaufzeichnungen
(1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nachprüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung vorzulegen. Die zuständigen Stellen können die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit verlangen. Der Beauftragte kann Halter von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten von der Verpflichtung zum Führen der Betriebsaufzeichnungen befreien.
(2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen Angaben über die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts und durchgeführte Änderungen sowie alle Prüfaufzeichnungen und Bescheinigungen enthalten, deren Übernahme die zuständige Stelle vorgeschrieben hat.
(3) Nach endgültiger Außerdienststellung des Luftfahrtgeräts sind die zugehörigen Betriebsaufzeichnungen 12 Monate aufzubewahren. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen eine längere Aufbewahrungszeit anordnen.
Es gibt ein paar Internet-Flieger, die ähnliche Formulierungen nutzen wie FD.
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