Mit SPL Lizenz (UL) und BZF 2 ins Ausland möglich ??

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  • FlyingDentist schrieb:


    In dem o.g. § 1 des Luftfahrtgesetzes steht  auch:
......  Luftfahrzeuge sind
    .......9. Flugmodelle


    Also gelten diese Vorschriften auch für Modellpiloten???


    Michael

    Wenn Du als fleissiger Deuter Deutsch-Europäischer Gesetze an der Beantwortung dieser Frage scheiterst, markiere ich den heutigen Tag in rot!
  • Rteissen schrieb:

    Die Vorschriften zur Ausbildung eine ICAO/JAR-FCL/EASA Lizenz verpflichten nur den Auszubildenden in ausreichender Form zur Nutzung der Navigations- und Flugfunkeinrichtungen zu qualifizieren. PUNKT!
    Das tun alle ICAO-Nationen nach Ihrem Gusto. Deshalb muss der Inhaber einer o.g. Lizenz sich NIE darum kümmern, was in dem Gastland gilt, wenn dieses ein ICAO-Land ist. Weil seine erworbene Qualifikation automatisch gilt. PUNKT!

    Tschuldigung, wenn ich deine Argumentation hier so unsanft unterbreche. Der UF (ursprünglich fragende) wollte was zut SPL wissen. Da ist ICAO/JAR/EASA leider "Thema verfehlt". Und, wie du weiter oben sehr richtig zitiert hast: ULs sind in Punkt1-3 ganz offensichtlich nicht enthalten. (weil da eine 10 davor steht, die sind in der Liste sogar noch hinter den Modellflugzeugen...)

    ich mein ja nur.

    Ulf
  • Hallo!

    nur nochmal zur Klarstelung:

    > § 125 LuftPersV
    > (1) 1Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne
    > des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr
    > im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache,
    > in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird,


    im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes

    das sind
    1. Flugzeuge2. Drehflügler3. Luftschiffe

    es sind *nicht* Luftsportgeräte... (oder Modellfugzeuge ;)

    Und ansonsten würde ich mich dann gerne nochmal wiederholen:

    >> Was fordern die Franzosen von Gast-ULern?

    >>>> ......also:
    >>>> Keine Ahnung

     :-))

    Schönen Sonntag noch.

    BlueSky9

  • Rteissen schrieb:
    FlyingDentist schrieb:
    Also gelten diese Vorschriften auch für Modellpiloten???
    Wenn Du als fleissiger Deuter Deutsch-Europäischer Gesetze an der Beantwortung dieser Frage scheiterst, markiere ich den heutigen Tag in rot!

    Ich scheitere an der Beantwortung dieser Frage ganz bestimmt nicht.
    Mein Posting sollte eigentlich Dir eine entsprechende Antwort entlocken.
    Vielleicht kann ich aber soweit helfen, dass wenn Deiner Logik folgend, die (nationale) Regelung des § 125 LuftPersV für Luftsportgeräteführer gilt, sie dann natürlich auch auf die Inhaber einer Lizenz für Steuerer von Modellflugzeugen anzuwenden ist.*


    Michael


    *) Nur zur Sicherheit möchte ich hier noch anmerken, dass das natürlich vollkommen lächerlich ist!!!

  • Rteissen schrieb:
    FlyingDentist schrieb:
    Rteissen schrieb:
     Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes

    ... sind 1. Flugzeuge 2. Drehflügler 3. Luftschiffe - eben keine ULs


    Nichtsdestotrotz sollte aber in allen Mitgliedsstaaten die ICAO-Richtlinie zur Sprachfähigkeit gelten.


    Michael

    UL = Luftsportgeräte sind keine Luftfahrzeuge, Herr FlyingDentist?
    Ich drag&drope mal nach deiner Art und empfehle den Punkt 10 laut zu lesen und nicht wie in deiner Aufzählung bei Punkt3 die Liste zu beenden:
    LuftVG, §1,
    (2) Luftfahrzeuge sind
    1. Flugzeuge
    2. Drehflügler
    3. Luftschiffe
    4. Segelflugzeuge
    5. Motorsegler
    6. Frei- und Fesselballone
    7. (weggefallen)
    8. Rettungsfallschirme
    9. Flugmodelle
    10. Luftsportgeräte
    11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

    Nun, man kann die Liste eben doch bei 3 beenden, weil eben oben ganz deutlich steht: §1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
    Die ICAO Sprachprüfung benötigen also nur 1. Flugzeuge, 2. Drehflügler und 3. Luftschiffe !
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