Mit SPL Lizenz (UL) und BZF 2 ins Ausland möglich ??

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • natürlich unterstelle ich halbwegs vernünftige Englischkenntnisse
    Da gibt es nichts natürliches - in Frankreich und Spanien und wahrscheinlich noch viel mehr Staaten sind Englischkenntnisse, wie vernünftig auch, Wertlos und Meinungslos. Wie schon gesagt gibt es nicht "das Ausland" - es gibt viele Staate, und Nationalgesetz wiegt immer noch am schwersten in diesem teurem Europa.
  • Hallo!

    >> ......also:
    >> Keine Ahnung

    > Hhmm. Als Teil eines Erklärungsversuchs über das "wie-es-geht" eine
    > sehr interessante Formulierung.

    ja - eine Formulierung, die ich auch Dir ab und an mal empfehlen könnte!  :)


    > Im BZF I steht nichts über die Beschränkung der Berechtigung auf
    > das In-
    oder Ausland. Es geht allein um die Nutzung des Sprechfunks
    > in
    deutscher und englischer Sprache bei Sichtflügen an Bord von
    > deutschen
    LfZ mit einer deutschen Luftfunkstelle.
    > Das ist so klar wie CAVOK.

    leider nicht. Denn wie ich bereits wieter oben ausführte, sind nach unseren
    Gesetzen u Verordnungen erlangte Lizenzen o. Berechtigungen in vielen
    Fällen die Grundlage für eine Anerkennung im Ausland - sonst hätte
    bisher *niemand* mit einer deutschen PPL, einem deutschen SPL
    oder einem deutschen PKW-Führerschein jemals ins Ausland fliegen/fahren
    können.


    > Das BZF ist ein deutsches Produkt für deutsche Gesetze.

    Das stimmt nur zum Teil - Denn wenn dem so wäre, dann bräuchte
    ja auch kein ECHO-Pilot ein BZF 1 für einen Auslandsflug...
    ...das will mir aber hier doch wirklich niemand weiß machen, oder?!?


    > 

Für UL gilt die Gastflugregelung, auch beim Einflug nach Frankreich.
    > Deshalb reicht eben “SPL-FUNK-Light”.

    Die Worte hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.


    > Nur eben mit Sprachprüfung ...

    So - da muss ich dann leider wieder widersprechen:
    Denn ob ein national geregelter Gastflug-ULer eine LP benötigt,
    das legt dann ja auch nur ausschließlich das Gastland fest.

    Oben konnten wir lesen: Norwegen fordert LP4 von ULern,
    Deutschland fordert von ULern kein LP. Was fordern
    die Franzosen von Gast-ULern? Vermutlich auch nix?!   ;-)


    > Ich halte den Erwerb eines BZF oder sogar AZF, auch für einen reinen
    > Ul-Piloten, für kein raugeschmissenes Geld. Die Beschäftigung mit der
    > Materie schult ungemein.

    Dieser Deiner Aussagen kann ich zu 100% zustimmen  :)))


    BlueSky9

    P.S.:
    Und noch eines ist sicher: Die Holländer fordern sogar von
    Gast-ULern ein 406MHz ELT - damit man in diesem hügeligen
    und zerklüfteten Land die Absturzstelle besser findet... aber
    das ist jetzt total OT...
  • @bluesky
    
Inhaber einer ICAO-, JAR-FCL und EASA Lizenz zur Führung eines Flugzeuges sind nach den jeweiligen international vereinbarten Richtlinien ausgebildet. Teil dieser Richtlinie ist die Tatsache, dass:


    § 125 LuftPersV
    (1) 1Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird,

    In dem o.g. § 1 des Luftfahrtgesetzes steht  auch:
......  Luftfahrzeuge sind
    .......10. Luftsportgeräte


    Also gelten diese Vorschriften auch für ULer.
    “Die Inhaber von Lizenzen zum Führen von Luftfahrtzeugen bedürfen, so weiter die LuftPersV, ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird oder der englischen Sprache. 
Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen”
    Die SPL-Light-Funk-Lizenz unterstellt den Inhabern einer deutschen Lizenz ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
    Aber die LuftPersV sagt eben auch deutlich, wenn es um eine andere Sprache geht, die der Inhaber einer Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nutzen will, bedarf es einer Sprachprüfung dieser Sprache mindestens Level 4. Also: Deutscher ULer in Frankreich fliegend aufgrund der Gastflugregelung darf funken in deutsch, was ihm nicht hilft, weil die dortigen Frequenzen nicht dafür zugelassen sind. Auf französisch darf er aber auch nicht funken, weil ihm das die deutsche Lizenz pauschal nicht erlaubt, es sei denn, er hat eine Sprachprüfung “französisch” absolviert..

    Ein “Echo-Pilot” Pilot braucht ein BZF für einen Auslandsflug. Wo steht das? Das BZF 1, kannst auch weiter oben lesen, berechtigt deren Inhaber zur Durchführung des Funksprechverkehrs unter Sichtflugbedingungen in deutscher und englischer Sprache, mit der kürzlich ergangenen Verpflichtung eine Sprachprüfung in den relevanten Sprachen vorzulegen. Egal wo er fliegt, egal ob er eine gültige Fluglizenz hat, ob er privat oder kommerziell fliegt.
    
Und das ist doch der eigentliche Knackpunkt beim Einflug in den Luftraum anderer Länder: Die Verpflichtung zum Nachweis einer Sprachprüfung nach ICAO-Regeln. Diese Regeln sind der einzige international gültige Rahmen für die Funkerei. Das BZF/AZF dagegen haben sich Deutsche ausgedacht. 


    ULer brauchen die Sprachprüfung nicht? Aha, warum teilen dann der DULV und der DAEC Zertifikate über eine erfolgreiche Sprachprüfung aus und tragen die in die UL-Lizenz ein?

    Ich habe schon jedes Stückchen Papier meines Fliegers und meiner Lizenzen auf meinen vielen Flügen in andere Länder vorzeigen müssen, auch Eintragungen ins Bord- und Pilotenbuch. Nie hat mich einer nach meiner Funklizenz gefragt, aber vor wenigen Wochen hat einer nach dem Eintrag der LP in meinem Schein geschaut.
  • Rteissen schrieb:
     Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes

    ... sind 1. Flugzeuge 2. Drehflügler 3. Luftschiffe - eben keine ULs


    Nichtsdestotrotz sollte aber in allen Mitgliedsstaaten die ICAO-Richtlinie zur Sprachfähigkeit gelten.


    Michael

  • FlyingDentist schrieb:
    Rteissen schrieb:
     Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes

    ... sind 1. Flugzeuge 2. Drehflügler 3. Luftschiffe - eben keine ULs


    Nichtsdestotrotz sollte aber in allen Mitgliedsstaaten die ICAO-Richtlinie zur Sprachfähigkeit gelten.


    Michael

    UL = Luftsportgeräte sind keine Luftfahrzeuge, Herr FlyingDentist?
    Ich drag&drope mal nach deiner Art und empfehle den Punkt 10 laut zu lesen und nicht wie in deiner Aufzählung bei Punkt3 die Liste zu beenden:
    LuftVG, §1,
    (2) Luftfahrzeuge sind
    1. Flugzeuge
    2. Drehflügler
    3. Luftschiffe
    4. Segelflugzeuge
    5. Motorsegler
    6. Frei- und Fesselballone
    7. (weggefallen)
    8. Rettungsfallschirme
    9. Flugmodelle
    10. Luftsportgeräte
    11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
  • BlueSky9 schrieb:

    ...Leider nicht. Denn wie ich bereits wieter oben ausführte, sind nach unseren
    Gesetzen u Verordnungen erlangte Lizenzen o. Berechtigungen in vielen
    Fällen die Grundlage für eine Anerkennung im Ausland - sonst hätte
    bisher *niemand* mit einer deutschen PPL, einem deutschen SPL......
    jemals ins Ausland fliegen.......können.
    @BlueSky9, sorry
    Jetzt habe ich entdeckt, wo der Hase bei dir im Pfeffer liegt = dein Gedankenfehler steckt
    Du gehts davon aus, das der deutsche Inhaber eines ICAO PPL, ein JAR-FCL oder demnächst der neuen EASA Lizenz ein deutsche Lizenz hat. Falsch, das ist eine nach den jeweiligen internationalen Regeln erteilte Lizenz, die nur von Deutschen Behörden ausgestellt wurde. So steht es dick und fett auch auf den Lizenzen.
    Sonst könnte z.b. der Inhaber einer in Deutschland ausgestellten JAR-FCL Lizenz nicht bei einem Wohnortwechsel z.B. nach Spanien den selben "deutschen" Lappen von den dortigen Behörden betreuen und verlängern lassen.
    Anders sieht das mit wirklich "Deutschen" Lizenzen aus, wie PPL-N, der eben nicht automatisch in anderen Ländern anerkannt wird. Auch der deutsche SPL ist nicht automatisch in anderen Ländern gültig, sondern nur aufgrund einer Gastflugregelung mit all seinen komplizierten Feinheiten.
  • Rteissen schrieb:

    (1) 1Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes,

    Hattest du nicht selbst zitiert, daß nur die Punkte 1-3 der Aufzählung dazugehören?

    Ich frag ja nur.

    Ulf
  • Rteissen schrieb:
    @Tobias73 geht davon aus, dass “Beschränkte Flugzeukzeugnisse”  in allen Ländern ausgestellt werden. So beschränkt sind nicht alle Länder. 



    mMn: Das BZF ist ein rein deutsches Papier. Wer ohne BZF1 ins Ausland fliegt, macht in der Schaltsekunde des Grenzüberflugs etwas Ungesetzliches nach deutschem Recht. Dahinter gilt das Recht des Gastlandes, und das kann sehr unterschiedlich aussehen, man muss sich für jedes Land extra informieren; wobei Vorschriften und gelebte Praxis auch stark auseinanderdriften können.

    @OP: Alltags-Englisch genügt nicht. Du musst die relevanten VFR-Sprechgruppen (mindestens für unkontrollierte Lufträume) sicher beherrschen. Das ist wie bei den deutschen Sprechgruppen: Eine eigene Sprache mit einer überschaubaren Zahl feststehender Phrasen, die zufällig aus englischen Vokabeln aufgebaut sind.

    Ich persönlich würde ohne BZF1 und ICAO Level 4 nicht ins europäische Ausland fliegen, dann kann dir keiner ans Bein pinkeln.
  • Rteissen schrieb:
    § 125 LuftPersV
    (1) 1Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird,

    In dem o.g. § 1 des Luftfahrtgesetzes steht  auch:
......  Luftfahrzeuge sind
    .......10. Luftsportgeräte


    Also gelten diese Vorschriften auch für ULer.

    In dem o.g. § 1 des Luftfahrtgesetzes steht  auch:
......  Luftfahrzeuge sind
    .......9. Flugmodelle


    Also gelten diese Vorschriften auch für Modellpiloten???


    Michael

  • wosx schrieb:
    Wer ohne BZF1 ins Ausland fliegt, macht in der Schaltsekunde des Grenzüberflugs etwas Ungesetzliches nach deutschem Recht. Dahinter gilt das Recht des Gastlandes, und das kann sehr unterschiedlich aussehen, man muss sich für jedes Land extra informieren; wobei Vorschriften und gelebte Praxis auch stark auseinanderdriften können.
    Ließ Dich mal richtig ein:
    Die Vorschriften zur Ausbildung eine ICAO/JAR-FCL/EASA Lizenz verpflichten nur den Auszubildenden in ausreichender Form zur Nutzung der Navigations- und Flugfunkeinrichtungen zu qualifizieren. PUNKT!
    Das tun alle ICAO-Nationen nach Ihrem Gusto. Deshalb muss der Inhaber einer o.g. Lizenz sich NIE darum kümmern, was in dem Gastland gilt, wenn dieses ein ICAO-Land ist. Weil seine erworbene Qualifikation automatisch gilt. PUNKT!

    Nirgendwo im "deutschen Recht" steht, dass man in der Schaltsekunde des Grenzübertrittes etwas ungesetzliches tut, wenn man ohne BZF fliegt. Aber sicher, lieber wosx, wirst du den link zu diesem Gesetz oder der Verordnung offenbaren.
    Wenn nicht, dann gehe ich davon aus, dass Du gelernt hast, dass es diesen link nicht gibt.

    Die meine JAR-FCL ausstellende Nation Bundesrepublik Deutschland hat in meine Lizenz gedruckt: "
    "Radiotelephone and radionavigation privileges for aeronautical- and in flight stations according to visual- and instrument flight rules in English or German language. Language proficiency English"

    Steht da etwas von BZF? Nee! Weil das im Ausland keiner kennt und keinen interessiert. Der Aussteller Bundesrepublik Deutschland bescheinigt in dem amtlichen Dokument, dass meine Qualifikationen wie von der ICAO gefordert ausreichend sind und welche LP ich gemacht habe. PUNKT!
    Der selbe Text steht in den Lizenzen, die von anderen Nationen ausgestellt werden.
    Damit fliege ich weltweit in allen ICAO-Ländern und darf in englischer Sprache kommunizieren. 
Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Plant ihr, einen Autopiloten in eurem UL zu installieren?

Nein
55.9 %
Ja
44.1 %
Stimmen: 229 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 29 Besucher online, davon 3 Mitglieder und 26 Gäste.


Mitglieder online:
Quax_D-EMMA  Propeller  Tilmo320 

Anzeige: EasyVFR