natürlich unterstelle ich halbwegs vernünftige EnglischkenntnisseDa gibt es nichts natürliches - in Frankreich und Spanien und wahrscheinlich noch viel mehr Staaten sind Englischkenntnisse, wie vernünftig auch, Wertlos und Meinungslos. Wie schon gesagt gibt es nicht "das Ausland" - es gibt viele Staate, und Nationalgesetz wiegt immer noch am schwersten in diesem teurem Europa.
Rteissen schrieb:
Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes
... sind 1. Flugzeuge 2. Drehflügler 3. Luftschiffe - eben keine ULs
Nichtsdestotrotz sollte aber in allen Mitgliedsstaaten die ICAO-Richtlinie zur Sprachfähigkeit gelten.
Michael
FlyingDentist schrieb:UL = Luftsportgeräte sind keine Luftfahrzeuge, Herr FlyingDentist?Rteissen schrieb:
Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes... sind 1. Flugzeuge 2. Drehflügler 3. Luftschiffe - eben keine ULs
Nichtsdestotrotz sollte aber in allen Mitgliedsstaaten die ICAO-Richtlinie zur Sprachfähigkeit gelten.
Michael
BlueSky9 schrieb:@BlueSky9, sorry
...Leider nicht. Denn wie ich bereits wieter oben ausführte, sind nach unseren
Gesetzen u Verordnungen erlangte Lizenzen o. Berechtigungen in vielen
Fällen die Grundlage für eine Anerkennung im Ausland - sonst hätte
bisher *niemand* mit einer deutschen PPL, einem deutschen SPL......
jemals ins Ausland fliegen.......können.
Rteissen schrieb:Hattest du nicht selbst zitiert, daß nur die Punkte 1-3 der Aufzählung dazugehören?
(1) 1Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes,
Rteissen schrieb:
@Tobias73 geht davon aus, dass “Beschränkte Flugzeukzeugnisse” in allen Ländern ausgestellt werden. So beschränkt sind nicht alle Länder.
Rteissen schrieb:
§ 125 LuftPersV
(1) 1Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird,
In dem o.g. § 1 des Luftfahrtgesetzes steht auch: ...... Luftfahrzeuge sind
.......10. Luftsportgeräte
Also gelten diese Vorschriften auch für ULer.
In dem o.g. § 1 des Luftfahrtgesetzes steht auch:
...... Luftfahrzeuge sind
.......9. Flugmodelle
Also gelten diese Vorschriften auch für Modellpiloten???
Michael
wosx schrieb:Ließ Dich mal richtig ein:
Wer ohne BZF1 ins Ausland fliegt, macht in der Schaltsekunde des Grenzüberflugs etwas Ungesetzliches nach deutschem Recht. Dahinter gilt das Recht des Gastlandes, und das kann sehr unterschiedlich aussehen, man muss sich für jedes Land extra informieren; wobei Vorschriften und gelebte Praxis auch stark auseinanderdriften können.