Mit SPL Lizenz (UL) und BZF 2 ins Ausland möglich ??

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Hallo zusammen,

    mir wurde ursprünglich erklärt, dass ich als Inhaber einer UL Lizenz und einem BZF 2 Funkzeugnis nicht ins Ausland fliegen darf (von Österreich abgesehen).

    Kürzlich wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht so sei, da SPL Piloten i. P. überhaupt kein BZF benötigen würden, dies diene insbesondere einer hochwertigen Ausbildung, aber man könne auch ohne Funkzeugnis als UL Pilot ins Ausland fliegen (natürlich unterstelle ich halbwegs vernünftige Englischkenntnisse um sich sicher verständigen zu können)

    Ich wäre um einen korrekten Wissensstand dankbar !

    viele Grüße 
  • Hallo Tobias,

    das wird wohl immer mal wieder so behauptet.
    Das UL er prinzipiell kein BZF bräuchten, stimmt aber
    auf keinen Fall, da die BZF-Pflicht nicht Flugzeugklassen-
    sondern vielmehr Luftraum-abhängig ist.

    z.B. UL in CTR -> midestens BZF 2

    Und nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung
    dann ebenso  auch: Grenzüberflug -> BZF 1

    BlueSky9
  • Moin,

    als ich das letzte Mal danach schaute, war es immer noch so, dass es vom Zielland abhing, ob ein Sprechfunkzeugnis bei UL gefordert war oder nicht. Man sollte sich von der für UL zuständigen Stelle des jeweiligen Landes bestätigen lassen, was benötigt wird. UL ist immer noch nationale Angelegenheit.

    Deutschland schreibt für den Ausflug jedenfalls kein BZF I vor (sorry, BlueSky9), da lege ich mich fest.

    Gruß
    ColaBear

  • Das mit dem BZF 1 bei Grenzübertritt steht irgendwo, ist aber für uns eher nicht relevant. Nach dem Grenzübertritt ist das deutsche Gesetzt ähnlich nutzlos wie die Luft über dir oder die Landebahn hinter dir.

    Die einzigen gesicherten Informationen gibt es wohl zu Österreich und dazu benötigt es kein BZF!
    Zu Italien gibt es zumindest diese Info und wenn man als Basico fliegt, dürfte das BZF eh keine Rolle spielen!
    Zu Frankreich habe ich noch keine solche Seite gefunden.

    Berichte uns von deinen Erfahrungen.
  • @Tobias73 geht davon aus, dass “Beschränkte Flugzeukzeugnisse”  in allen Ländern ausgestellt werden. So beschränkt sind nicht alle Länder.
    Die Länder haben international sich nur verpflichtet, ausreichende Kenntnisse für das fliegende Personal zu garantieren, ohne dass dies mit einem BZF oder AZF nach einer Prüfung bescheint werden muss.

    Deshalb regelt kein deutsches, europäisches oder internationales Gesetz den AUSflug eines LFZ aus dem Hoheitsbereich der Bundesrepublik. 
Aber jenseits der Grenze gelten die dortigen nationalen Regeln. Dort geht man durchgängig davon aus, dass die Inhaber einer fliegerischen Lizenz die vereinbarten ausreichenden Kenntnisse besitzen.  Das gilt auch für UL mit ihrer “Funklizenz-light”.

    
Erstes Aber:
 Wie in Deutschland für bestimmte Lufträume ein BZF vorgeschrieben ist, können die anderen Länder natürlich für bestimmte Lufträume auch besondere Vorschriften festlegen. Darüber muss sich der einflugwillige Pilot vorher informieren.
    Zweites Aber:
    Europaweit gibt′s zwar keine einheitliche Ausbildung/Prüfung/Zeugnis, das die Qualifikation für die Funkerei bescheinigt, aber es gibt die einheitliche Festlegung zum Nachweis der ausreichenden Sprachfähigkeit nach ICAO Standard. 
Das bedeutet, dass für jeden Flugplatz, für die dort von den nationalen Behörden als zulässig erklärte Sprache, die ausreichende Fähigkeit zur Nutzung bescheinigt werden muss! 
    In Deutschland sind die Sprachen deutsch und englisch je nach Flugplatz verfügbar. Es ist unzweifelhaft, dass Piloten, deren Muttersprache offensichtlich deutsch ist, die Bescheinigung über ausreichende Kenntnisse in dieser Sprache ohne weitere Prüfung in ihrer Fluglizenz bescheinigt bekommen. Den Nachweis für die englische Sprache erhalten deutsche Muttersprachler (bis auf Ausnahmen) nur nach einer Prüfung. Bis hier ist alles easy.
 
    Flüge nach Frankreich erfordern u.u. den Nachweis der ausreichend französischen Sprachkenntnisse, nach Ungarn der ungarischen etc. immer dann, wenn dort ein Luftraum oder ein Flugplatz angeflogen wird, auf dem deutsch und englisch nicht zugelassen sind. 

Draus ergibt sich, dass ein BZF für einen ULer für den Einflug in ein anderes europäisches Land nicht notwendig ist, aber der Nachweis der dort notwendigen Sprachqualifikation durch eine zugelassene Stelle.
 
    Dieser Nachweis wird bei Inhabern von JAR-FCL Lizenzen etc. von amtlichen Ausgabestellen in die Lizenz eingetragen. Für ULer sehe ich das problematischer, weil die von autorisierten Stellen positiv geprüften Piloten nur ein nichtamtliches Papier als Bestätigung erhalten und dafür von dem nichtamtlichen DULV oder DAEC ein nichtamtliches Papier ausgestellt wird oder diese Ergebnisse nichtamtlich in die UL-Lizenz eingetragen werden. 
    
Ob diese Form der Bescheinigungen im Ausland letztendlich anerkannt werden kann man bezweifeln. 


  • Zumindest so ähnlich auch hier beschrieben Fliegermagazin
  • Hallo!

    > Nach dem Grenzübertritt ist das deutsche Gesetzt
    > ähnlich nutzlos wie die Luft über dir...

    Das ist leider so nicht ganz richtig...

    Die für uns ULer geltenden Gastflugregelungen sagen nämlich i.A. solche Dinge wie:
    Der Pilot darf mit einer nach den Gesetzen seines Heimatlandes gültigen Lizenz einfliegen.
    D.h. nationale Regelungen bleiben durchaus die Grundlage für die Anerkennungen.

    jetzt bleibt nur die ganz große Frage:
    Darf ich mit meiner SPL nach deutschem Gesetzt
    ohne BZF 1  _legal_ auf englisch funken??

    Ganz grob habe ich in Erinnerung:

    Wer in D funken will _muss_ BZF 1 haben.

    Ausnahme 1: Er funkt nur auf Deutsch, dann genügt BZF 2
    Ausnahme 2: Er ist ULer ausserhalb Luftraum C, D, CTR, dann genügt SPL

    also:
    Keine Ahnung - aber aus dem Bauch raus würde ich sagen:
    "SPL & englisch Funken" geht legal nur mit BZF 1 - Egal(!) ob In- oder Ausland.

    Damit wäre z.B. ein Grenzüberflug mit anschliessender Grenzüberflugsmeldung,
    (wie es z.B. die Franzosen immer noch fleissig einfordern), nur mit SPL ohne BZF 1
    nicht legal machbar.

    Vielleicht liege ich aber auch falsch.

    Wie auch immer, ich persönlich würde nicht ohne BZF 1 ins Ausland fliegen
    (und weil ich ein ängstlicher Vogel bin, habe es auch nur "mit" gemacht)
    aber solange alles "glatt" läuft, fragt vermutlich wohl auch niemand :)

    Aber, das Schöne ist ja: à chaque fou sa marotte ;-)
    Das kann jeder handhaben, wie er meint...


    BlueSky9
  • Das BZF ist ein deutsches Produkt für deutsche Gesetze. Ganz wie Colabär es sagte. Das Gastland regelt, wie UL dort eingestuft sind. In scandinavischen Länddern ist man ein richtigesF lugzeug. Norwegen fordert z.B. Level 4. Ohne dem bekommst du keine Einfluggenehmigung. Also immer die VFR-Regeln des Gastlandes lesen, dann klappt es auch mit den Nachbarn. 
  • BlueSky9 schrieb:
    ......also:
    Keine Ahnung


    Hhmm. Als Teil eines Erklärungsversuchs über das "wie-es-geht" eine sehr interessante Formulierung.
    ........
    Im BZF I steht nichts über die Beschränkung der Berechtigung auf das In- oder Ausland. Es geht allein um die Nutzung des Sprechfunks in deutscher und englischer Sprache bei Sichtflügen an Bord von deutschen LfZ mit einer deutschen Luftfunkstelle.

    Das ist so klar wie CAVOK.

    Mit der Gültigkeit der ICAO Sprachregelung wurde wieder nichts zu In-, Ausland oder Grenzüberschreitung gesagt. Es wurde nur definiert, dass für jede genutzte Sprache eben der Nachweis der ausreichenden Fähigkeit geführt werden muss.
    Wo steht, dass man eine Grenzüberflugsmeldung nach Frankreich in englischer Sprache absetzten muss? Nirgends! Dieses kann auch in jeder anderen Sprache dort abgesetzt werden, die für die Frequenz zugelassen ist. Z.B. französisch. Dafür hat ein deutsches BZF (auch kein AZF) keine Genehmigung erteilt. Sioehe den Text des Zeugnisses "deutsch und englisch", nix  "französisch":
    

Für UL gilt die Gastflugregelung, auch beim Einflug nach Frankreich.
    Deshalb reicht eben “SPL-FUNK-Light”. Nur eben mit Sprachprüfung und der nationalen Regelungen.

    Ganz nebenbei: Ich halte den Erwerb eines BZF oder sogar AZF, auch für einen reinen Ul-Piloten, für kein raugeschmissenes Geld. Die Beschäftigung mit der Materie schult ungemein.
  • In meinem Belgischen Land - nur aus meiner Erinnerung, und ohne jegliche Authorität :


    Um kontrollierten Luftraum einzufliegen muß man Freigabe bekommen, und die bekommt man nur per Funk. Um gesetzlich funken zu können braucht man ein (Belgisches!) Funkschein UND eine gültige ELP. Ist das Radio fest montiert, dann braucht auch dieses ein eigenes Erlaubnis.

    Im unkontrollierten Luftraum (inklusive unkontrollierte Flugplätze) braucht man überhaupt nicht zu funken, und braucht also weder Radio noch irgendwelches Schein. Hat man das trotzdem, so verbietet nichts oder niemand, es zu verwenden - dann allerdings sachgemäß.
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