Tiefflug im Rheintal

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  • Moin,

    interessanter Fund! Bis Anfang Dezember 2014 bleibt aber erstmal alles beim alten, wenn ich das richtig sehe. Die 2000ft auf Überlandflügen sind dann aber wohl auch Geschichte, oder übersehe ich da was?

    Sogar die Reaktionen gegen die Erdoberfläche stehen da. Ich fasse es nicht!  :)

    Gruß
    ColaBear

  • Entschuldigung für den Umweg! :-)


    ColaBear schrieb:
    Bis Anfang Dezember 2014 bleibt aber erstmal alles beim alten, wenn ich das richtig sehe.

    Ja zumindest bei uns. Diese Mindestabstandsregel, 500 ft horizontal und 500 ft vertikal, betreffen aber nun - ohne die Ausnahme in § 6 LuftVO - alle Luftfahrzeuge. Wenn sich das so bewahrheitet, sind auch Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel künftig gezwungen einen Mindesthangabstand von 150 m zu halten. Das wäre dann quasi das Aus für den alpinen Segelflug, egal mit welchem Luftfahrzeug auch immer. Aber auch in der Rhön brauch ich dann meinen Gleitschirm nicht mehr auspacken.
    Bleibt noch die Frage, welche der anderen Alpenanrainerstaaten, Frankreich, Italien, Österreich, Slowenien und die Schweiz die 923 vielleicht schon übernommen haben und ob Liechtenstein und Monaco da auch mitmachen.


    ColaBear schrieb:
    Die 2000ft auf Überlandflügen sind dann aber wohl auch Geschichte, oder übersehe ich da was?

    Ja, die Mindestflughöhe - bei uns 2000 ft - dürfen die EU-Mitgliedsstaaten nach wie vor selbst festlegen. Die 923 regelt nur die Mindestflughöhen bei NVFR, nämlich 2000 ft über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeugs aus über hohem Gelände oder in gebirgigen Gebieten bzw. 1000 ft über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeugs aus über nicht hohem Gelände oder nicht gebirgigen Gebieten.


    Michael

  • FlyingDentist schrieb:
    Hein Mueck schrieb:
    , aber 500 METER sind ′ne Menge Platz ...

    Da hast Du recht! Es muss natürlich 500 ft (150m) heißen! Sorry, war schon spät...


    Michael

    Ist dennoch hochinteressant! Ich werde das mal sehen, ob mein Fl da verbandsseitig nähere Infos hat. Wäre ja ein echter kleiner Killer für Moschies und Low&Slows  ...

    Bye Thomas
  • Na ihr Spezialisten – langsam fängt es hier an, Spaß zu
    machen!





    Ist das jetzt ein gutes Zeichen, daß das das Luftrecht
    der Zukunft (SERA) schon mal zitiert wird? (Gilt zwar seit 2012, aber mit
    zweijährigem opt-out in D-Land  erst ab Dezember 2014.)





    Aber, wenn man schon mal reinschaut, kann man auch was
    finden...:





    Bei näherer Betrachtung bringen die „Standardised European
    Rules of the Air“ nämlich eine kleine Verschärfung in diese Sache. Während man
    heute (Luft-VO §12) 150 Meter Abstand
    zu Hindernissen einhalten muß, gleich ob horizontal, schräg oder vertikal, muß
    man nach SERA im Umkreis von 150 Metern die Höhe von 150 Meter über dem Hindernis einhalten.
    Geomterisch gesprochen: aus der Halbkugel wird ein Zylinder. (damit es auch
    jeder...;))





    Dafür wird in den SERA endlich mal definiert, was ein
    Hindernis eigentlich ist:





    „Hindernisse sind alle festen (zeitweilig oder ständig
    vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die



    a) sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen
    bestimmten Fläche befinden oder 

    b) über  eine  festgelegte 
    Fläche  hinausragen,  die 
    zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist oder

    c) die sich außerhalb dieser Flächen befinden und als Gefahr
    für die Luftfahrt eingestuft wurden.“





    Zur heutigen LuftVO gehört nicht so ein ausführliches
    Kapitel mit Definitionen, weshalb man gegenwärtig auf Rechtskommentare
    angewiesen ist:



    Dicht besiedeltes
    Gebiet:

    ...“wenn über mehrere hundert Meter Grundstück an Grundstück
    grenzt und die Anzahl der Häuser über zweihundert liegt“.





    Menschenansammlung



    "das Zusammensein
    einer Vielzahl von Menschen, d.h. einer so großen Personenmehrheit, daß ihre
    Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen
    eines einzelnen nicht mehr ankommt".

    Was den Loreley-Flieger betrifft, kann ich aber immer noch
    nicht genau sagen, ob und in welche Schlinge er seinen Hals nun eigentlich
    gesteckt hat, deshalb:





    „Alles was Spaß macht ist entweder verboten, unmoralisch
    oder macht dick“

  • @ FD + CB:

    Vermischt ihr nicht immer "Sicherheitsmindesthöhe" (§6 LUftVO) mit "Hindenisabstand" (§12)??

    Nur bei Hindernissen gilt (auch) ein seitlicher Abstand (150 m), bei der Sicherheitsmindsthöhe ist es immer die Höhe über Grund oder Wasser, und die kann nur vertikal definiert werden.

    (Auch SERA benennt den seitlichen Abstand nur im Bezug auf Hindernisse.)
  • ca-max schrieb:
    Auch SERA benennt den seitlichen Abstand nur im Bezug auf Hindernisse

    Großer Irrtum:

    "Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden
    1. über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m 1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;
    2. in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug." (SERA 5005)

    Das und der Wegfall der Ausnahme für Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel ist neu!

    Michael

  • Nun da hat Michael wirklich einen Interessanten Fund gemacht.
    Trotzdem schlage ich vor, das Thema neu anzulegen und aus diesem verdammten Denunziantenthread zu entfernen. Ich mag den nicht! Das Thema ist aber reichlich spannend sowie auch dieses wunderbare Gesetzeskonstrukt reperaturbedürftig ist.
  • FlyingDentist schrieb:
    ca-max schrieb:
    Auch SERA benennt den seitlichen Abstand nur im Bezug auf Hindernisse

    Großer Irrtum:

    ???

    Aber du zitierst es doch selber:

    "1000 ft über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;"
    (SERA, analog zu §6 LuftVO)

    "oder
    150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises
    von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug." (SERA, analog zu §12 LuftVO)

    SERA benennt seitliche Abstände nur in Bezug auf Hindernisse. Es ist auch nicht neu, sondern steht schon jetzt entsprechend in der LuftVO. Wo soll da der Irrtum sein ?

    Zum Wegfall der Ausnahmen für Segelflug und Co: meist du nicht, daß dieser Teil genau so national geregelt werden wird, wie die 2000 ft Überlandflughöhe?
  • ca-max schrieb:
    SERA benennt seitliche Abstände nur in Bezug auf Hindernisse. Es ist auch nicht neu, sondern steht schon jetzt entsprechend in der LuftVO. Wo soll da der Irrtum sein ?

    Naja, weil jetzt vom Luftfahrzeug aus "gemessen" wird ( "... innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug ..."! ) und sich dadurch permanent die Hindernissituation während des Fluges verändert. Die Vorgabe aus SERA 5005 kann deshalb nur einghalten werden, wenn das Luftfahrzeug dauerd einen vertikalen und horizontale Abstand von 500 ft zu allem einhält, was nicht aus Luft besteht und mit der Erde verbunden ist. Das ist definitiv neu und so nicht der LuftVO zu entnehmen. Hier ist der Bezug nämlich das Hindernis!


    ca-max schrieb:
    Zum Wegfall der Ausnahmen für Segelflug und Co: meist du nicht, daß dieser Teil genau so national geregelt werden wird, wie die 2000 ft Überlandflughöhe?

    Das ist natürlich zu hoffen. Aber mein Telefonat mit dem "obersten Segelflieger der Nation" verlief in dieser Beziehung äußerst ernüchternd: "So, ist das so, weiß ich nichts von, glaub ich nicht, können Sie mir die Texte mal schicken" ??? Ende der Durchsage!
    Dass die Mitgliedsstaaten die Mindestflughöhe festlegen dürfen, ist den EU-Verordnungen (923 et al.) ja zu entnehmen. Über eine generelle Eigenregelung der Sicherheitsmindesthöhe für bestimmte Luffahrzeuge analog LuftVO § 6 Abs. 1 Satz 4, also z.B. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel aber auch Modellflugzeuge ist in den EU-Verordnungen nichts zu finden.


    Schlaf friedlich DAeC....


    Michael

  • Moin,
    wenn das jetzt alles europäisch wird, wie werden denn dann die UL′s in Zukunft in Italien behandelt? Dort ist die maximale Flughöhe in der Woche 500ft, am Wochenende 1000ft.
    Achim
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