§ 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
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1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
b) voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und
c) Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
2. vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
Das wäre auch noch was, was man sich empörend vom Burgen-Wanderweg auch kaum erkennen kann.
Petra