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Wie spätestens seit Herbst 2011 bekannt, bedeutet die Einführung von EASA Teil-FCL das definitive Ende der Gast- und Rundflüge mit Motorflugzeugen im bisherigen Rahmen. Hierzu hat sich eine umfangreiche und nicht immer zielführende Diskussion entwickelt. Um zu verstehen, wieso eine Diskussion um die bisherigen Begriffe deutscher Rechtsprechung wie "Selbstkostenflüge" oder "gelegentlich" leider ins Leere führt, müssen wir betrachten aus welchen Vorschriften sich das Gastflugverbot ergibt.
Hier sind drei Normen ausschlaggebend:
Zunächst einmal verändern sich am 8. April 2013 die Rechte eines jeden PPL(A)-Inhabers. Diese sind ab dem 8. April gemäß FCL.205.A definiert als:
Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
Die wesentlichen Stichworte dabei sind "ohne Vergütung" und "im nichtgewerblichen Betrieb".
Dies bedeutet, dass keinerlei Gegenleistung für den Flug erfolgen darf. Dabei ist es nach Auffassung der deutschen Behörden egal ob die Gegenleistung dem Piloten direkt oder aber z.B. dem Verein zu Gute kommt. Dies haben und BMVBS und diverse Landesluftfahrtbehörden bestätigt und dies entspricht auch der Auslegung anderer von uns befragter CAAs.
Offensichtlich verstößt ein typischer Gastflug beim Fliegerfest für 35 Euro in der 172er klar gegen diese Rechtsnorm. Ganz egal ob die 35 Euro kostendeckend sind, dem Verein, einer Tombola sonst wem zukommen.
Nun könnte man auf die Idee kommen, die Gastflüge dann eben von einem CPLer durchführen zu lassen. Diese Idee kam offenbar auch dem Aerokurier, der in seinem April-Editorial schrieb:
"Clubs, die einen oder mehrere CPL- oder ATPL-Inhaber in ihren Reihen haben, können sich freuen, denn sie müssen künftig nicht auf Gastflüge gegen Kostenbeteiligung verzichten."
Dieser Rat ist in dieser undifferenzierten Form leider brandgefährlich für den CPLer. Denn er übersieht, dass sich mit der Basic Regulation 216/2008 gleichzeitig auch die Definition von gewerblichem Luftverkehr ändert.
Dort wird eine gewerbliche Tätigkeit definiert als:
"Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt"
und in EU-VO 965/2012 (Verordnung zur Festlegung von Regelungen für den Flugbetrieb) wird „gewerblicher Luftverkehrsbetrieb“ definiert als den:
„Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht, oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistung“
Diese Verordnungen sind unmittelbar gültig und brechen (so behauptet jedenfalls die EASA) direkt deutsches Bundesrecht. Alle Absprachen oder Kriterienkataloge mit denen man bisher zwischen gelegentlichen Rundflügen und gewerblichem VFR-Luftverkehr differenzierte sind damit hinfällig, da sie vom EU-Recht gebrochen werden.
Ausnahmen gibt es lediglich für Fluglehrer, Prüfer und im Segelflug- und TMG-Bereich unter bestimmten Auflagen (18 Jahre, 200 Starts nach Lizenzerwerb, separate Befähigungsüberprüfung). Hier ist aber nach Basic Regulation und EU-VO 965/2012 auch ein AOC erforderlich.
Letzteres führt übrigens zu der komplett durchgeknallten Situation, dass ein TMG-Inhaber Gasflüge im AOC durchführen darf wenn das TMG-Rating in der Segelfluglizenz steht, nicht aber wenn es im LAPL(A) oder PPL(A) steht. Noch Fragen?
Zurück zum Thema: Wer nun einfach als CPLer Gastflüge im Verein oder privat durchführt, wie es der Aerokurier empfiehlt, begibt sich unseres Erachtens nach auf sehr, sehr dünnes Eis. Denn es fehlt der nach Basic Regulation und EU-VO 965/2012 geforderte gewerbliche Flugbetrieb (AOC).
Eine Anfrage zu diesem Thema beim Luftamt Hahn erbrachte auch kein positives Ergebnis, wenn man sich auch mit einer definitiven Aussage bis April Zeit erbeten hat. Das von uns befragte Luftamt Hahn ist sich des Problems übrigens vollständig bewusst und bedauert die Rechtslage im Interesse des Luftsports sehr.
Einen kleinen Hoffnungsschimmer zeigt die deutsche AOPA in ihrem sehr detaillierten Artikel auf. Es ist die im September 2012 erklärte Absicht der EASA die Basic Regulation so zu ändern, dass gelegentliche bezahlte Gastflüge VFR "von A nach A" wieder möglich wären. Zumindest für Vereine die eine Flugschule betreiben und mit einem CPLer am Steuer.
Eine solche Änderung wird es jedoch voraussichtlich nicht vor 2015 geben. Es wäre natürlich denkbar, dass die deutschen Luftfahrtbehörden hier der erklärten Absicht der EASA vorgreifen und Gastflüge mit CPLern in der Übergangszeit erlauben oder zumindest tolerieren. Damit würden die deutschen Luftfahrtbehörden den Luftsport zumindest nicht komplett von der Nachwuchsgewinnung abschneiden. Denn, darin hat der Aerokurier Recht, viele Piloten – inklusive des Autors – sind durch einen eindrücklichen Gastflug in einem kleinen Motorflieger zum Fliegen gekommen!
Die oben beschriebene Problematik wirft noch weitere Fragen auf: Was ist mit drei Freunden, die sich den Flug zum Fußballspiel oder ans Meer teilen? Was ist mit vereinsinternen Flügen bei denen sich zwei Mitglieder die Kosten teilen, aber einer fliegt? Diese Dinge lassen sich jedoch im Unterschied zum Gastflug beim Fliegerfest sehr viel besser im Privaten halten, und das erscheint uns im Moment auch als die beste Lösung. Denn wer hier allzu viel fragt wird sicher die Antwort erhalten, die er nicht hören möchte.
DAeC hat geschlafen
Für uns ist es offen gestanden schwer nachvollziehbar, dass sich der DAeC als Vertretung des Luftsports hier derart hat überrollen lassen. Wenn diese extrem Nachwuchs-feindliche Regelung schon nicht zu verhindern war, hätte der Dachverband hier mehr als drei Jahre Zeit gehabt zumindest die Auswirkungen abzumildern.
Mögliche Lösungsansätze innerhalb der neuen Verordnungslage hätten bestanden in:
a) Schaffung eines Rahmen AOC (VFR A nach A), in dass Vereinsflugzeuge zu bestimmten Anlässen oder dauerhaft eingebracht werden können. Dies ist für einen so personalreichen Verband wie den DAeC eine mehr als lösebare Aufgabe, und hätte den Vorteil geboten nicht nur die Lizenzierungsseite abzusichern, sondern auch Vereinen und Gästen ein besser abgesichertes Haftungsverhältnis zu bieten (Luftfrachtführer wäre dann nämlich nicht mehr der Pilot).
b) Juristisch verbindliche Abklärung, in wieweit Gäste mittels einer Kurzmitgliedschaft einen Gastflug absolvieren können. Diese Frage ist heftig umstritten und wir haben von den relevanten Rechtsfragen auch absolut keine Ahnung. Eine rechtzeitige Abklärung wäre hier aber sehr nützlich gewesen.
Wie so oft haben wir es also auch bei diesem Thema nicht nur mit einer schädlichen und weltfremden Verordnungslage zu tun, sondern müssen uns als DAeC-Zwangsmitlieder auch fragen weshalb wir unseren Dachverband hier nicht in die Pflicht genommen haben.
Gastflüge und Fliegerfeste sind neben der Nachwuchsgewinnung auch ein sehr wichtiges Mittel zur Öffentlichkeitsarbeit. Wer selber einen Flug über seine Heimat genossen hat, bringt sehr viel mehr Verständnis für die Flieger, ihre Bedürfnisse und vor allem ihre Infrastruktur auf. Und gerade im Ländlichen Bereich gehören das Fliegerfest und die Rundflüge zur erforderlichen Integration in die Gemeinschaft.
Wir teilen daher die Meinung des Luftamts Hahn: "Die Vorgaben werden den deutschen Luftsport möglicherweise hart treffen." ______________________________________________________