ColaBear schrieb: Du zitiertst die LTF-UL 2003 25.2 einfach nur unvollständig. Dort heißt es genau genommen nämlich: "... Leermasse inklusive der geforderten Mindestausrüstung des Flugzeugs ...". Ergo: Sämtliche Zusatzeinbauten wie Transponder, ELT, Strobes, Tapeten, Bordküche, Umkleidekabine und Bewaffnung zählen erstmal nicht mit. Meine Vermutung lautet, dass entlang dieser Schiene die deutschen "D-M... heavy" in die Welt gekommen sind - ganz legal.Tönt interessant. Aber da die in LTF-UL 2003 25.2 angeführten 170 kg für die Piloten- und - im besten Fall - 2,5 kg für die Treibstoffmasse doch eigentlich fix anzuwendende Grössen sind ergeben sich für mich weiterhin 300 kg maximal mögliches Leergewicht. (472,5 - 170 - 2,5 = 300). Denn dass wir nicht über die 472,5 kg MTOM hinaus können, ist doch aufgrund der heutigen Gesetzgebung (hoffentlich ;-) noch unbestritten?
Wo mache ich da den Rechen- oder Ueberlegungsfehler? Oder anders rum: Aufgrund von was soll es möglich sein, dieses "mindestens 170 kg" etc. anders zu interpretieren, als es im Gesetzt steht (will heissen, tiefer einzusetzen)? Hier nochmals der Originaltext:
LTF-UL 2003 25.2
"..... 2. nicht kleiner ist als die Masse, die sich aus der Leermasse inkl. der geforderten Mindestausrüstung des Flugzeugs zuzüglich einer Insassenmasse von mindestens 100 kg für ein einsitziges Flugzeug oder einer Insassenmasse von mindestens 170 kg für ein doppelsitziges Flugzeug zuzüglich eines Kraftstoffvorrates für eine halbe Stunde Reiseflug bei max. Dauerleistung des Triebwerks, ergibt. ......"
Gruss Dick