Eine Haltergemeinschaft ist immer eine Gesellschaft des bürgelichen Rechts. Freiwillig sollte man sich niemals in diese denkbar schlechteste Gesellschaftsform begeben.
Jeder Gesellschafter ist nicht nur "Vollhafter", also haftet unbeschränkt mit "Haus und Hof", sondern darüber hinaus haftet er auch noch gesamtschuldnerisch, dass heißt wie bei den Musketieren, "einer für alle, alle für einen", wobei das Einer-für-alle" natürlich das Problem ist.
Diese grundsätzliche Haftungsregelung lässt sich vertraglich nicht (mehr) abändern und gilt in einer GBR immer!
Allein deshalb kann ich mir nur sehr wenige Konstellationen vorstellen, dass ich einer Haltergemeinschaft beitreten würde, denn für den Mist, den andere u.U. ohne mein Wissen und vielleicht sogar gegen meinen Willen verzapfen ohne die Möglichkeit der Rechtsmittel mit meinem Gesamtvermögen incl. zukünftiger Einkünfte haften zu müssen, ist überhaupt nicht mein Ding!!
Michael
Es geht nicht um Vermögensschäden innerhalb der Gesellschaft. Die lassen sich bestens regeln, wenn alle Ihre Karten - Stichwort wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - auf den Tisch legen.
Es geht darum, wenn durch den Betrieb des LFZ ein Schaden entsteht, der entweder vom LZF direkt ausgeht - Haftpflicht - oder einer Obliegenheitsverletzung, in diesem Fall der der Haltergemeinschaft - Wartung, Zulassung, Leermasse, Nachprüfung etc. - anzulasten ist. Dann droht immer Regress und den trifft die gesamte GBR, im schlechtesten Falle, bis jeder blank ist.
Michael
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