Gebühren Flugfunk

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Hab heute eine Mahnung der Bundesnetzagentur bekommen. 130,- Euro plus 0,92 Euro Mahnkosten. Jetzt versuch ich schon den ganzen Tag herauszubekommen, für was das ist. Erste Info ist, für alle Funkstellen, die ab 2008 angemeldet wurden, werden jetzt die Gebühren erhoben. Neuanmeldung 130,- und Änderungen 100,-


    Das Gesetz wurde wohl im Mai 2012 erlassen.


     


    Noch häng ich aber in der Telefonwarteschleife..... 

  • Hi Michael,

    schau mal HIER nach...

    Grüße!
  • Auf den Fall passt wohl eher das hier... Ich habe irgendwann im Sommer auch einen Bescheid für eine Anmeldung im Jahr 2011 bekommen (ungefähr ein Jahr "verspätet").

    Gruß
    MCRider
  • Jetzt nach 5 Jahren fällt denen ein, Gebühren zu erheben??? Verjährt das nicht?
  • Hallo!

    > Verjährt das nicht?

    Doch - aber erst _nach_ 5 Jahren  :-))

    BlueSky9
  • NRW-Aviator schrieb:
    Jetzt nach 5 Jahren fällt denen ein, Gebühren zu erheben??? Verjährt das nicht?

    Natürlich verjährt das im Prinzip nach drei Jahren, aaaaaaaber so einfach ist das nicht, denn der Staat hat sich da viele Ausnahmetatbstände einfallen lassen:


    § 20 Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
    Verjährung
    (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
    (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
    (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
    (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
    (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
    (6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.


    In diesen Fall wurde m.W. mehrfach die Vollziehung ausgesetzt, so dass eine Verjährungsfrist nicht wirklich fassbar ist:


    Michael

  • Klasse, also hat der Staat immer recht... :(


    Habt ihr auch alle den Gebührenbescheid bekommen? Ich weiss schon gar nicht mehr, wie das damals war. Das Fungerät wurde 2/2008 angemeldet und wir haben das Zertifikat erhalten. Ob wir aber etwas bezahlt haben, weiss ich nicht mehr. Anscheinend ja nicht.


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