BlueSky9 schrieb:Ich glaube nicht, dass das auch nur im geringsten im Kontext gemeint war. ;-)
Privates Fliegen *loht* sich nie - egal ob "Charter" oder "Besitz"!!
Pilot Quax schrieb:Hallo,
wenn der Hangar abbrennt, einstürzt etc. und dabei Dein Flugzeug beschädigt oder zerstört wird, dann haftet normalerweise der Schadensverursacher. In diesem Fall also der Hallenbesitzer oder Verein! Allerdings muss das im Einstellvertrag zugesichert sein. Ist keine Versicherung im Mietvertrag enthalten, dann kann man sein Flugzeug selber mit einer Hallen-Hangar Versicherung versichern. Diese kommt dann für Schäden am eigenen Flieger, wie z.B. bei Brand, Diebstahl, Vandalismus usw. auf. Gegen was man sein Flugzeug alles versichern will muss man mit dem Versicherer festlegen. Die Vers. Prämie richtet sich nach Wert des Flugzeuges und auch nach der Beschaffung des Hangars, also ob es sich um eine Holzbaracke, einen Betonbau, Stahlhalle etc. handelt. Auch das Vorhandensein einer Alarmanlage wirkt sich auf den Preis aus. Ich habe mich da mal informiert, habe aber auch noch keine abgeschlossen.
Gruß Bernd
Häufig wird aber das Brandrisiko im Hallenvertrag vom Vermieter ausgeschlossen, sodass man es selbst versichern sollte.
Dieses Risiko zu versichern ist nach meiner Meinung sehr wichtig.
Natürlich kann bei einer Außenlandung der Flieger zerstört werden, dann ist man froh eine Kasko zu haben. Es gibt vielleicht sogar noch einen Restwert beim Schrott.
Oft ist es aber nur das Fahrwerk oder der Prop. Dann muß man selbst bezahlen da das ja noch innerhalb der Selbstbeteiligung liegt.
Brennt aber eine Halle ab ist der Flieger futsch.
In der vom DULV empfohlenen Kasko Versicherung ist, so weit ich weiß, dieses Risiko mitversichert.
DM
Sarge3244 schrieb:
Die bringt dir nur was auf Flugplätzen zur offiziellen Betriebszeit
Der Ausschluss "Außenlandung" wurde eine Kasko-Versicherung de facto überflüssig machen. In den vielen mir bekannten und auch in meiner Police gibt es diesen Ausschluss nicht.
Michael
Sarge3244 schrieb:Moin,
HDI Gerling:
7. Einschränkung des Versicherungsschutzes
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schadenfälle, die
a) sich in einem Gelände ereignen, für das eine behördlich vorgeschriebene Erlaubnis nicht erteilt ist,
Aktuell sind 33 Besucher online.