Karl-Alfred_Roemer schrieb:
Das Verbot von tiefen Überflügen geht in die falsche Richtung und löst das eigentliche Problem nicht.
Das Verlassen der Sicherheitsmindesthöhe von motorgetriebenen Luftfahrzeugen ist nach § 6 LuftVO nur zur Landung zulässig. Das ist eine wirklich klare Regelung, die kaum Interpretationsspielraum zulässt.
Die Beamten der besagten RPs haben verlauten lassen, dass sie sich in Ihrem Verantwortungsbereich, der Durchsetzung dieses Teils der Luftverkehrsordung ab sofort mit besonderer Aufmerksamkeit widmen wollen. Zuwiderhandlungen sollen konsequent verfolgt und mit dem Entzug der Lizenz sanktioniert werden.
Das mag dem einem oder anderen nicht gefallen, ist aber nach geltendem Luftrecht völlig ok.
Darüber hinaus ist der Sinn und Antrieb solcher "Überflüge" allen Beteiligten klar. Die Beamten erteilen deshalb auch allen kreativen Erklärungsversuchen schon im Vorfeld eine generelle Absage. Die Toleranzschwelle liegt angeblich bei Null.
Ihr seid gewarnt.
Ich bin mir sicher, dass es den einen oder anderen trotzdem erwischen wird.
Michael
"LuftVO
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regeln
§ 6
Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.
..."
DeltaTango schrieb:
Nach FD′s Definition wären die ja dann auch verboten?!
Nein, wieso?
Also Landen ist ja nicht verboten und Durchstarten per se auch nicht. Warum sollte also Durchstarten mit Ankündigung verboten sein?
Allerdings kann man nur Durchstarten wenn man sich im Landeanflug befindet, was sicher ganz anders als ein cooler "tiefer Überflug" rüberkommt.
Michael
Ein Fluglotse bewegt sich im Rahmen des geltenden Luftrechts. Insofern kann er überhaupt keinen sinnfreien "tiefen Überflug" genehmigen!
Im Übrigen kann ich schreiben wie und was ich will, irgendwer findet immer ein Haar in der Suppe!
Michael
Das Verlassen der Sicherheitsmindesthöhe von motorgetriebenen Luftfahrzeugen ist nach § 6 LuftVO nur zur Landung zulässig. Das ist eine wirklich klare Regelung, die kaum Interpretationsspielraum zulässt.
Karl-Alfred_Roemer schrieb:
Eine C42 z.B. kann man auch in Reisekonfiguration ganz normal landen, was auch sehr häufig so praktiziert wird.
Das sind doch alles Spitzfindigkeiten, denn niemand wird versuchen wollen eine C42 (meine ist laut blechernem Typenschild bis Vne 213 km/h zugelassen) mit über 180 Km/h auf den Boden zu drücken!
Versucht's mal mit sachlicher, praxisbezogener Sichtweise...
Michael