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Landbahn hinterm Haus

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24Beiträge in diesem Thema Jetzt antworten
  • Hallo,

    ich plane ein Außenstart- und Landegelände nach LuftVG § 25
    für Tragschraber hinterm Haus.

    Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
    haben das sehr wohlwollend zur Kenntnis genommen und nicht
    ausgeschlossen dass sie das bewilligen.

    Ich muss jetzt noch ein Luftgutachten machen. Leider kenne ich
    nur einen Herren, der sehr weit weg wohnt, der das ggf. machen kann.

    Ist hier vielleicht jemand der das machen kann oder jemand kennt
    der behilflich sein kann.

    Ich selber komme aus der Region Münster/Osnabrück.

    Für alle Ratschläge bin ich dankbar.
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  • Hmm... . Ich hab′ mich auch mal damit beschäftigt und dies hier gefunden. Da steht zwar, das ein Gutachter die Eignung GEGEBENENFALLS (weiß jemand, wann dies gegeben sein könnte?) bestätigen muss, aber nicht, wer dieser Gutachter sein soll:

    Geländerichtlinie Flugplatz nach §6 & §25 LuftVG

    Ebenfalls wäre die Genehmigung der Gemeinde interessant. Kann die Gemeinde es ohne Gründe nicht genehmigen?

    Bitte halte uns unbedingt auf dem Laufenden. Sehr interessantes Thema finde ich.

    Danke und Grüße,
    Da Mowa
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  • Vielen Dank Mowa,
    das vom DULF war mir bekannt. Auch mit dem DULF habe ich schon
    Kontakt aufgenommen. Leider hatten sie nur diesen einen Herren,
    der ein Luftgutachten macht.

    Die Bestimmungen - Abstände usw. kann ich alle einhalten.
    Ein formloses Schreiben von der Gemeinde, dass sie nichts
    dagegen hat, liegt auch vor.

    Persönlich wichtig für mich - alle Nachbarn gefragt. Alles o.k.

    Selbst in Oldenburg beim Amt nach einem Gutachter gefragt.

    Gutachter diesbezüglich müssen ein aussterbenes Volk sein.

    Also Hilfe ist erwünscht.





    ...PS- wie bekommt man hier in der Überschrift ein "e" in Landbahn?...ist das noch zu ändern?
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  • Frag doch mal dei  Luftamt, was der Gutachter "können muß". Für Münster und Düsseldorf können wir Gutachten machen.
    Die größten Hürden hast du ja schon geschafft, da sollte das nun nicht zum Problem führen. Schick mir mal ne PN dann könne wir telefonieren.
    Grüße!
    Carlson
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  • Gerne! Wie gesagt, da steht, dass ggf ein Gutachter her muss. Er muss also nicht zwingend her! Evtl. kann das so ausgelegt werden, dass z.B. die Gemeinde auf einen solchen Gutachter bestehen kann. Die Gemeinde und alle bestreffenden Stellen habe aber in deinem Fall bereits grünes Licht gegeben. Evtl. musst du gar kein Gutachten mehr vorlegen?!? Wem auch? Offensichtlich fragt ja bei dir niemand danach. :)
    Und wenn doch, dann muss dieser Gutachter doch auch nur das bestätigen, was der DULV in der Richtlinie vorgibt, oder?

    Grüße,
    Da Mowa
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  • Mowa, er schieb, dass das Luftamt ein Gutachten möchte, da kommt er nicht drumherum.

    Vielleicht kennt der DAeC, Luftsportgerätebüro, auch jemand? Sonst reicht es (manchmal) wenn es ein anerkannter Prüfer für praktische Prüfungen.

    Möglicherweise werden die Naturschutzbehörden eingeschaltet, dann hast du vielleicht ein Problem....
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  • anei schrieb:
    ich plane ein Außenstart- und Landegelände nach LuftVG § 25

    So etwas gibt´s leider nicht!

    Aber eine allgemeine, befristete, Einzelfall- oder mit Auflagen versehen Außenstart- und -Landegenehmigung nach § 25 ist je nach Luftamt, RP oder Reginalregierung relativ einfach zu bekommen. Ein Luftgutachten wird dazu in der Regel nicht benötigt. Die Entscheidung trifft der Beamte vor Ort.
    Sehr konziliant in dieser Beziehung ist das Luftamt Südbayern. Mit dem entsprechenden Beamtem habe ich schon gesprochen. Dieser Herr ist äußerst hilfsabereit und gibt bestimmt auch Dir einschlägige Tips.
     

    Michael

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  • Schöner Beitrag zu dem Thema bei Bernd Schmidtler. Der Weg zum eigenen Flugplatz: klickmich
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  • Hallo

    Vielleicht hast Du Glück, weil Gyros wenig Bahn brauchen, aber hier in NRW BR Münster ist jeder Versuch so etwas zu bekommen aussichtslos, weil es ja genügend Flugplätze gibt. In Sachsen habe ich mitbekommen, hat gerade das große "Flugplatzsterben" eingesetzt, die BR verschärfen Auflagen und machen viele private Landebahnen dicht.
    bb
    hei
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  • Vielleicht ist das noch nicht deutlich:

    Genehmigung nach § 6 = schwierig bis aussichtslos je nach Bundesland und Auffassung der jeweiligen Behörde

    Genehmigung nach § 25 = problemlos bis schwierig, je nach Bundesland und Auffassung der jeweiligen Behörde, nur in Ausnahmefällen ausichtslos.

    Sonderfall NRW = alles ausichtslos!!

    Michael

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