Heute in der Badischen-Zeitung
http://www.badische-zeitung.de/hobbykampfflieger-muessen-fuer-toedlichen-leichtsinn-zahlen
aber man sieht wie teuer es werden kann, sich nicht an Spielregeln zu halten.
Die Strafe für den Türmer an einem Infoplatz finde ich beachtlich, dies sollten sich auch mal die ehrenamtlichen Flugleiter auf den vielen kleinen Vereinsflugplätzen zu Gemüte führen, aber es soll keine Abschreckung sein, sondern das Bewußtsein für das was geht am Platz schärfen.
blue Skies
dieZwei
ps. in EDT? ist wissentlich der Türmer nicht eingeschritten als Platzrunden nicht eingehalten wurden und man in der Platzrunde mehrfach Gegenverkehr gemeldet hat, sowas sollte in einer Platzrunde, welche sicherlich auch noch im Radaraufzeichnungsbereich von Friedrichshafen liegt, nicht toleriert werden und als Krönung hat man dann vom Türmer noch die Info erhalten, daß der Abflug nicht über ein Midfieldcross erfolgen soll, obwohl dies genau so in der AIP steht.
triple-delta schrieb:
Moin moin
Ich halte die Strafe gegen den Türmer für verhängnisvoll. Versuchen wir doch hier in EDLA der Betreibergesellschaft zu erklären, daß die Piloten die Verantwortung tragen und dann wird ein Flugleiter bestraft für Dinge die er nicht zu verantworten hat. Damit wird das Prinzip des unkontrollierten Flugplatzes ad absurdum geführt. Hoffentlich wird das nicht zum Präzedenzfall.
bb
hei
Ich nicht!
Begründung: Der sitzt nämlich da zur Gefahrenabwehr.
Seinen Anweisungen ist deshalb absolut zu folgen, auch und gerade darum, weil jeder Pilot sonst völlig eigenständig und alleinverantwortlich in seiner Gegenwart handelt - was immer noch nicht allen deutschen Untertanen bewußt ist.
Und wie der Fall der Verurteilung in Dinslaken Schwarze Heide zeigte, als ein erteiltes Startverbot aus persönlicher Feindschaft nicht beachtet und drastisch bestraft wurde, weil ein Beacon nicht ging, das an dem auf die Bahn rollen wollenden Flugzeug gar nicht vorhanden sein mußte, ist dies genau aus diesem Grund der Gefahrenabwehr absolut zu sehen.
Insofern stellt schon mal die Geschwindigkeitsdifferenz eine potentielle Gefahr erster Ordnung dar und begründet insofern schon allein dadurch auch das Vorliegen einer konkreten Gefahr und also Handlungsbedarf für den Türmer.
Daraus folgt eine Handlungspflicht des Türmers, denn genau dazu ist er ausgebildet, und genau dazu meint man in Deutschland, seinen teuren und auf Flugplatz- und Startplatzzwang der NAZIS zurückgehenden deutschen Arbeitsplatz nach >70 Jahren immer noch beibehalten und bezahlen zu müssen - wie auch immer die Maßnahme der Gefahrenabwehr im Einzelfall dann konkret aussehen mag - Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, usw. - und insofern einen Veraltungsakt ohne widerspruchs-aufschiebende Wirkung darstellt.
Nimmt man die ausgesprochenen Geldstrafen als Maßstab unrechtmäßigen Handelns - wobei Unterlassung im vorliegenden Fall eben wegen der erheblichen Geschwindigkeitsdifferenzen einem aktiven Handeln gleichgestellt werden muß - war dies in verschiedenen Abstufungen der Fall.
Gruß hob
triple-delta schrieb:
Hallo
Bitte bei der exakten, juristischen Definition bleiben. Ich kann gern hier ein Gutachten der AOPA Germany von 1996 reinstellen, in dem sehr genau die Pflichten und Grenzen des Flugleiters beschrieben werden.
Auf die Luftaufsicht Münster z.B. überhaupt nicht nach Flugfunk gefragt, als es um Flugleiter ging. Der Flugleiter muß nur drei Eigenschaften haben: 1. über 18 Jahre alt, 2. in der Lage sein, daß Hausrecht durchzusetzen 3. in der Lage sein Rettungsmaßnahmen ein zu leiten.
bb
hei
Dann muß erst mal der Gesetzestext her. Ich bin dazu zu faul - besonders aber, solche vom N-"Recht" in kaum modifizierter Form übernommene Texte zu suchen. Schließlich kommen die meisten Demokratien auch ohne Flugplatz- und Startplatzzwang aus.
Gut, dann fangen wir mal bei der Realität an:
Zitat von Hobbypilot38:
Wer glaubt, daß der Flugleiter den Flug leitet, glaubt auch, daß der Zitronenfalter Zitronen faltet.
Also kannst Du gleich rumrollen, wie Du willst und wo Du willst? Der Türmer in Dinslaken Schwarze Heide war jedenfalls kein Beauftragter für Luftaufsicht (BfL), das Urteil aber trotzdem rechtmäßig.
Heiko Teegen - Gott habe ihn selig, von und mit www.pilotundflugzeug.de , hat mal die Frage nach dem Flugziel mit ′Kalkutta′ beantwortet, worauf der Türmer mit dem Feuerwehrauto die Startbahn blockierte und ein Schüler in der Platzrunde nicht landen konnte - Gefährdung des Flugverkehrs als Straftat (für den Türmer). Begründung: Sie wüßten sonst nicht, was sie ins Hauptflugbuch schreiben sollten.
Wenn Gefahrenabwehr nur durch einen BfL erfolgen darf - und so muß ich Dein AOPA-Zitat auslegen, woher weiß dann ein platzfremder Pilot, ob der Türmer zu Anweisungen zwecks Gefahrenabwehr befugt ist oder nicht? ...um ihnen nach Gusto - oder Rekapitulierung eines Gutachtens, das auch ein "Schlechtachten" ohne Obergutachten sein kann - nachkommen zu sollen oder eben nicht - konkret: BfL oder nicht BfL, kann doch hier nicht die Shakespeare-Frage sein. Typisch deutsch: alles verkomplizieren ...und damit Bedarf schaffen ...für noch mehr Vorschriften.
Die Türmer gehören auf kleinen Plätzen alle weg, damit die Deutschen erst mal selbstständig werden können und nicht immer versuchen, über eine "gen"-bedingte Rückdelegation von Verantwortung dieselbe eben nicht selbst wahrzunehmen zu müssen, sich aber Pilot schimpfen zu dürfen.
Zitat von Peter Sloterdijk - deutscher Philosoph: Deutsche wollen müssen.
Gruß hob
@ HOB
Jemand am Start, der einem Wind und Verkehr oder Besonderheiten ( wie z.B höherer Bewuchs) sagen kann, ist doch sehr nützlich.
Rüdiger