Oliver Reik schrieb:
Hier ist der Antrag für die CSL-Versicherung beim HDI: klick
Im Kleingedruckten (PDF, Seite 6) steht:
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? ...
Du solltest dieses Dokument nur ein wenig weiterlesen und dann wirst Du auf Seite 9 den Paragraphen 4 der Allgemeinen Bedingungen finden, in dem es heißt:
I. Kein Versicherungsschutz besteht
1. wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren.
Komischerweise ist das dem von mir zitierten Ausschluß gar nicht unähnlich!
Oliver Reik schrieb:
Das BGH hat schon vor vielen Jahren festgestellt, dass für eine Gefahrerhöhung durch Überladung eine Gewohnheit und Regelmäßigkeit erforderlich wäre (BGH 20.III.1967 VersR 1967 S. 493--494). In andere Urteilen wird darüber hinaus ein gewisser Vorsatz als erforderlich angesehen.
Der BGH hat sich hier mit der Risikoerhöhung beschäftigt. Eine Risikoerhöhung während der Laufzeit einer Versicherung ist dem Versicherer anzuzeigen, ansonsten ist er im Schadensfall leistungsfrei.
Bei der Passagierhaftpflicht könnte eine solche Risikoerhöhung möglicherweise darin bestehen, dass mit dem versicherten Luftfahrzeug überproportional viele Insassen eines Altenheims geflogen werden, die natürlich gegenüber der Durchschnittsbevölkerung schon ein erhöhtes Unfallrisiko beim Ein- und Aussteigen hätten, und dies bei Abschluss der Versicherung nicht vorgesehen und dem Versicherer nicht bekannt war.
Der BGH sieht demnach noch keine Risikoerhöhung, wenn zwar mehr als der demographische Anteil alter Leute geflogen werden, das aber eher zufällig geschieht. Ist aber der Vorsatz gegeben, der Halter/Pilot will eben, aus welchen Gründen auch immer, vorwiegend Senioren durch die Luft schippern, dann begeht der Versicherungsnehmer eine Risikoerhöhung, die er dem Versicherer anzuzeigen hat, anderfalls wäre der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei.
Wer z.B. eine Lebens- oder Unfallversicherung schon vor seiner Flugausbildung abgeschlossen hat, ist gut beraten, seinem Versicherer mitzuteilen, dass er nun Pilot ist, vorausgesetzt, das "Risiko Pilot" ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Im konkreten Fall hätte der Halter/Pilot eine Riskoerhöhung begangen, wenn er permanet und mit Wissen überladen geflogen wäre - was er nach Einschätzung der BfU ja auch getan hat. Allein deshalb könnte die Versicherung sich schon auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Dass er beim Unfall ohne gültig W&B geflogen ist, haut leider in die selbe Kerbe.
Oliver Reik schrieb:
Ich warte übrigens immer noch auf Deine Links zu den zahlreichen Urteilen zu dem Thema.
Ich kann mich nicht erinnern solche Links angekündigt zu haben. Ich habe aber Giemulla et al. angeführt, die ihrerseits berichten, dass die Rechtsprechung bei einem Passagierflug in der Regel vom Vorhandensein eines Beförderungsvertrages ausgeht. Das hat aber prinzipiell keine Auswirkung auf die Haftungsfragen. Lediglich der luftrechtliche Aspekt, dass man mit Bußgeld von bis € 50.000,- bewehrt ordnungswidrig handelt, wenn man Passagiere nach §§ 44 ff LuftVG, also mit Beförderungsvertrag fliegt und keine Passagierhaftpflicht unterhält, wäre vielleicht noch erwähnenswert.
Michael