BlueSky9 schrieb:
Uhhhhh... jetzt wird es aber fast schon theologisch ;))))
Die Geschichte hat aber nichts mit Glauben zu tun, denn das ist gängige, irdische Praxis.
BlueSky9 schrieb:
Das mag ja sein - aber von der einfachen, ohne Gegenleistung angenommenen,
privaten Verabredung - mitunter noch mit dem Zusatz: "_Vielleicht_ könnten
wir ja evtl. am WE mal fliegen gehen..." auf das Bestehen eines
Beförderungsvertrags nach LuftVG zu schliessen, das würde ich
mal - auch vor Gericht - als seeeeehr gewagt einstufen!!
Rechtsbindungswille hin oder her.
Meine Äußerungen in diesen Thread sind sinngemäß bei den bekanntesten Luftrechtlern, wie Giemulla, Hirsch oder Winkler nachzulesen und nicht auf meinem Mist gewachsen. Sie berichten aus der Praxis, wo die Gerichte regelmäßig vom Vorhandensein eines Beförderungsvertrages ausgehen, wenn nicht definitv das Gegenteil bewiesen ist.
BlueSky9 schrieb:
Meine Passagiere bekommen _vor_ dem Abflug immer - nach Möglichkeit vor Zeugen -
gesagt, dass dieser Flug ein reiner Spass und Gelegenheits-Flug ist, dass keinerlei Vertrag
besteht, dass ich keinerlei Kompensation erwarte oder annehme und dass es durchaus
gefählich werden _kann_ und dass wir im schlimmsten Fall der Fälle die Sache nicht überleben
werden.
Das ist besser als nix!! Und im Streitfall wird das auch zu berücksichtigen sein, wenn das Gericht den Zeugen und Umständen glauben schenkt, wovon man zunächst einmal ausgehen kann.
Aber wie heißt es bei Goethe: "Das hat man schwarz auf weiß, das kann man getrost nach Hause tragen" oder so ähnlich.
BlueSky9 schrieb:
Soweit ich weiss, gibt es die Begrifflichkeit "GROBE" Fahrlässigkeit nur im
Zusammenhang mit Kasko-Versicherungen.
Im Bereich Haftung / Haftpflicht gibt es m.W. _keine_ weitere Differenzierung
der Fahrlässigkeit.
Es geht hier auch um den Ausschluss der Haftung. Die Haftung nach BGB, aber nicht nach § 45 LuftVG, lässt sich nämlich immer ausschließen, aber eben nur bei (leichter) Fahrlässigkeit. Sollte allerdings grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensereignis führen, sind Haftungsausschlußvereinbarungen automatisch nichtig.
Insofern werden die Gerichte auch bei der Haftung die Fahrlässigkeit zu bewerten haben.
QuaxC42 schrieb:
Ist dann der Rechtssicherheit genüge getan ? (Der Türmer hält sich den Bauch vor Lachen und kann sich später garantiert daran erinnern)Außerdem sollte das dann auch bei der BZF Prüfung mit aufgenommen werden ! :)
Du kannst das Ganze gerne ins Lächerliche ziehen, letztendlich nützen wird es Dir nichts, wenn ich als Passagier nach einem Flug mit Dir, wegen einer harten Landung über Rückenschmerzen klage und mich an meinen Anwalt mit dem Auftrag wende, Deine finanziellen Verhältnisse abzuchecken, zwecks Beitreibung eines angemessenen Schadensersatzes, dessen Höhe sich an der Tatsache zu orientieren hat, dass ich ja schließlich 4 Wochen weder "bohren" noch selber fliegen kann. Es würde mich schon interessieren, wie Du dann aus dieser Nummer, die zwar fiktiv, aber bei weitem nicht an den Haaren herbeigezogen ist, herauskämst!
Michael