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Untersuchungsbericht Unfall Eurostar EV97 04/10

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108Beiträge in diesem Thema Jetzt antworten
  • So weit ich weiß, gibt es keine weiteren Verhandlungen mehr. Es wurde eine bestimmte Summe X gezahlt, die letztenendes von der Hubschrauberversicherung kam. Über diese Summe wurde Stillschweigen vereinbart.
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  • sukram schrieb:
    So weit ich weiß, gibt es keine weiteren Verhandlungen mehr.

    Was Frau Zimmermann angeht, mag das in Punkto Schmerzensgeld und Schadenersatz vielleicht sogar zutreffen, dann wäre sie aber schlecht beraten worden, was ich mir in diesem Fall überhaupt nicht vorstellen kann. Dennoch ist es für den Piloten resp. das Luftfahrtunternehmen finanziell noch nicht ausgestanden.
    Mit einer Zahlung an den Geschädigten gehen die Ersatzansprüche in der Regel auf die Versicherung über, weil dabei vom Leistungsempfänger die Unterzeichnung einer Abtretungserklärung verlangt wird. Diese Abtretungserklärung schützt zum einem die Versicherung vor weiteren Forderungen des Geschädigten und zum zweiten ermöglicht sie den Regress. Das hatten wir hier schon ausführlich besprochen.
    Doch auch der Versorgungsträger, sprich die private oder gesetzliche Krankenversicherung von Frau Zimmermann werden sich jetzt an den schuldhaften Schädiger wenden, insofern durch die Passagierhaftpflicht hier noch kein Ausgleich stattgefunden hat.
    Der Versorgungsträger wird im Rückenwind des Urteils im Strafprozess versuchen die kompletten Kosten für Heilbehandlung und Rehamaßnahmen beim Schädiger geltend zu machen, was ihm in dieser Konstellation auch gelingen wird.
    Doch auch Frau Zimmermann wird tatsächlich noch nicht befriedet sein, denn wie z.B. in der Unfallversicherung üblich, erfolgt auch hier die abschließenden Beurteilung der Invalidität durch die Unfallfolgen frühestens ein Jahr nach Abschluss der Heilbehandlung und aller Rehamaßnahmen.
    Es kommen also noch harte Zeiten auf den Piloten bzw. das Luftfahrtunternehmen zu.

    Michael

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  • Na, ob da noch was geht... die Firma ist Konkurs. Ich denke das ist ne GmbH gewesen. Geht das nicht immer mit ner Haftungsbegrenzung (auch Privater Natur) einher... kenn mich aber auch nicht so gut aus bei dem Thema.
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  • Jap, war eine GmbH
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  • Carlson schrieb:
    Na, ob da noch was geht... die Firma ist Konkurs.

    Ja klar, dem berühmten "nackten Mann" kann man natürlich nicht mehr in die Tasche greifen.

    Carlson schrieb:
    Geht das nicht immer mit ner Haftungsbegrenzung (auch Privater Natur) einher... 

    Im Prinzip ja, doch hier handelt es sich ja um Körperverletzung, also um eine Straftat. Da gibt´s bei der Wiedergutmachung kein Limit.
    Wär ja auch ′n Ding. Da gäbe es vielleicht auch die "Panzerknacker GmbH & Co. KG", "Schnapphahn und Prell oHG" oder "Meucheln, Morden, Massakrieren - Ihre ehrenwerte Gesellschaft mbH".

    Michael

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  • FlyingDentist schrieb:

    Im Prinzip ja, doch hier handelt es sich ja um Körperverletzung, also um eine Straftat. Da gibt´s bei der Wiedergutmachung kein Limit.
    Wär ja auch ′n Ding. Da gäbe es vielleicht auch die "Panzerknacker GmbH & Co. KG", "Schnapphahn und Prell oHG" oder "Meucheln, Morden, Massakrieren - Ihre ehrenwerte Gesellschaft mbH".

    Michael

    ;-) OK, verstanden, aber ungeahnte Möglichkeiten...... sorry, meine Fantasie geht grad mit mir durch.
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  • Zwischen diesen Beiträgen liegen mehr als 2 Jahre.
  • ...jetzt muss ich diesen Thread doch nochmals hochholen.

    Das BFU hatte ja einen Schwerpunkt hinter dem zulässigen Maximalwert ermittelt. Auch wir haben eine EV97. Zum Einen kann ich die Aussage der BFU ("Im Flug- und Betriebshandbuch findet sich der Hinweis, dass die hintere zulässige Schwerpunktlage bei maximaler Zuladung auf den Sitzen erreicht wird.") bestätigen, zumindest, dass im Handbuch folgendes angemerkt ist: "Im Flug- und Betriebshandbuch findet sich der Hinweis, dass die hintere zulässige Schwerpunktlage bei maximaler Zuladung auf den Sitzen erreicht wird". (Seite 17).

    Im gleichen Handbuch steht dann aber auf Seite 49 (Kapitel W&B), dass der Schwerpunkt bei MTOW (2 x 75kg Besatzung, 5kg Gepäck, 20kg Sprit -> 472,5kg) bei 27,3% MAC liegt (bei einem erlaubten Wert zwischen 20-34% MAC). 

    Die 34% MAC erreiche ich nach meinen Kalkulationen gerade mal bei Vollbetankung, 2x 120kg Besatzung, 65l Sorit und 25kg Gepäck -> 610kg.

    Also eigentlich konnte die damalige Besatzung die kritische Schwerpunktlage gar nicht erreichen!

    Jetzt frage ich mich:

    1.) Warum ist hier das Handbuch inkonsistent? Am Anfang heisst es der maximale CG wird bei MTOW erreicht. Ein paar Kapitel später ist man bei MTOW meilenweit weg von den 34% MAC

    2.) Gab es Änderungen an der EV97 nach 2006 (z.B. Sitzposition, Position Motor) oder warum weichen die kalkulierten Schwerpunktlagen der BFU soweit von denen unseres Handbuchs ab?

    Gruss Walter
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  • Sieht man mal wieder, dass vollständige, konsistente und wahrheitsgemäße Flughandbücher bei ULs dünn gesäht sind. 

    Entweder fehlen wichtige Daten, oder sie sind über oder untertrieben, je nachdem was gerade verkaufsfördernder ist, oder es kommt drauf an, wo man im Handbuch schaut. 
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