Hallo
Ein Betriebsleiter hat ja wenig Befugnisse. Wann darf/muß er Starts und Landungen verhindern? Darf er z.B. Starts untersagen wenn das Gras auf einem Grasplatz (etwas) zu hoch ist?
Gruß hb
m.W. ausschliesslich wenn es der akuten Gefahrenabwehr dient, also nicht anders als jeder andere zufällig Anwesende.
hb vom alpenrand schrieb:Genau für so etwas wie dein Beispiel ist der Betriebsleiter da.Hallo
Ein Betriebsleiter hat ja wenig Befugnisse. Wann darf/muß er Starts und Landungen verhindern? Darf er z.B. Starts untersagen wenn das Gras auf einem Grasplatz (etwas) zu hoch ist?
Gruß hb
Schnickes schrieb:Genau das, und - eben nur im akuten Gefahrenfall und nicht in Selbstjustiz seinen Profilneurosen folgen ... ;-)
dass der Platz per NOTAM geschlossen wird,
Wichtig: Selbst wenn der Grund für ein Startverbot "zur Gefahrenabwehr" vermeintlich oder sogar offensichtlich nicht gerechtfertigt ist (eigentlich gefällt dem Typen nur meine Nase nicht), darf man bis zur Abklärung das Ganzen nicht starten! Wer das trotzdem tun, macht sich strafbar. Gibt dazu irgendwo ein Urteil. Das war aber noch die Zeit, als es einen Flugleiter gab. Inwiefern auch ein BL ein solches Startverbot aussprechen darf, weiss ich nicht. In der NfL 2024-1-3106 steht dazu nichts, wohl aber: "Luftaufsichtsrechtliche, polizeiliche oder ordnungsbehördliche Befugnisse sowie die Bewegungslenkung von Luftfahrzeugen in der Luft und auf den Start- und Landebahn(en) stehen der Betriebsleitung nicht zu." Von Gefahrenabwehr ist in der NfL nirgends die Rede. Ich vermute mal, dass ein BL kein Startverbot zur Gefahrenabwehr aussprechen darf (im Gegensatz zum früheren FL).
Chris
Moin,
wenn der Vertreter des Eigentümers des Platzes selbigen schliesst, ist es egal, aus welchen Gründen das geschieht. Es ist ja immerhin noch Privateigentum. Jeder Platzbetreiber hat z.B. die Pflicht, den Platz betriebsbereit zu halten, wenn er für,Verkehr geöffnet ist. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, muss er den Platz schliessen, bis diese Bereitschaft wieder hergestellt ist. Das liegt aber im Ermessen des Betreibers und nicht des Piloten.
Somit könnte begründet ein Platz auch kurzfristig geschlossen werden, wenn z.B landwirtschaftliche Maschinen in der Freifläche der Piste stehen. Oder Kühe sich auf die Bahn verirren. Nasenfaktor gehört nicht dazu.
Gruß Raller
Chris_EDNC schrieb:das gilt nur für kontrollierte Plätze.
Wer das trotzdem tun, macht sich strafbar.
Auf unkontrollierten Flugplätzen ist es maximal eine Ordnungswidrigkeit.
Chris_EDNC schrieb:Ja das ist wirklich so, diese “Ausrede” gibt es nicht mehr.
Ich vermute mal, dass ein BL kein Startverbot zur Gefahrenabwehr aussprechen darf (im Gegensatz zum früheren FL).
Link.
Chris
Hallo
Nochmal gefragt:
Auf einem Segelfluggelände mit Genehmigung für UL und TMG und PPR darf Flugbetrieb nur mit Betriebsleiter stattfinden. In der Platzgenehmigung steht unter anderem "Grashöhe max 8cm". Grashöhe ist aber tatsächlich deutlich höher, sagen wir 15cm.
Wie muss sich der BL jetzt verhalten? Darf/kann er Starts untersagen? Oder muss er das sogar?
Eindeutige Antworten dazu habe ich noch nicht gefunden.
Man möchte als BL weder der böse Flugverhinderer sein, noch will man zur Verantwortung gezogen werden wenn etwas passiert was dem zu hohen Gras zugeordnet werden kann.
mfg hb
Moin,
ganz pauschal wirklichkeitsfremd:
wenn die Bedingungen für den Betrieb nicht erfüllt sind, darf der Platz nicht öffnen.
Der BL sorgt vor Öffnung für einen betriebssicheren Zustand. Das hätte er offensichtlich nicht getan bzw. ignoriert.
was im Falle dann juristisch passiert, ist mindestens spannend…
Gruß Raller
Aktuell sind 14 Besucher online, davon 1 Mitglied und 13 Gäste.