Höhen in denen ihr fliegt?!

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  • Hab da versucht ein Bildchen reinzustellen. Krieg das aber nicht hin. Sorry. War aber auch nicht soo wichtig.
    Gruss Stephan
  • Rüdiger schrieb:

    Also ich fliege gerne auch mal etwas tiefer. Macht mir mehr Spass.
    zurück zum Thema....

    § 6 LuftVO gilt auch für UL′s!

    (3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen
    Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß)
    über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus
    Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe
    einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter
    (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der
    Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden,
    wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser
    Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10,
    der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben,
    eine geringere Höhe erfordert.


    Grund: nicht wie manche glauben wegen Fluglärm sondern Militärflüge (üblicherweise zwischen 550 ft. und 1500 ft. GND)
  • Moin,

    ..wobei am Wochenende selten Militärflüge unterwegs sind.
    Flüge unter 2000ft sind natürlich keine "Überlandflüge" sondern entweder Fotomissionen oder Trainings-"Airwork". (zumindest, wenn jemand nachfragt) :-)

    Rettungshubschrauberflüge scheinen auch meistens knapp in der Sicherheitsmindesthöhe von 500ft stattzufinden. Auch bei "Überland"-Entfernungen. Bin schon öfter "unter"-holt worden.

    Achim
  • Hummingbird schrieb:
    Rüdiger schrieb:

    Also ich fliege gerne auch mal etwas tiefer. Macht mir mehr Spass.
    zurück zum Thema....

    § 6 LuftVO gilt auch für UL′s!

    (3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen
    Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß)
    über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus
    Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe
    einzuhalten ist.


    Grund: nicht wie manche glauben wegen Fluglärm sondern Militärflüge (üblicherweise zwischen 550 ft. und 1500 ft. GND)

    ... und auch ganz praktisch, man hat aus 2000ft viel einfacher ein Notlandefeld in erreichbarer Entfernung als aus 500ft.

    Tobias
  • fl95 schrieb:
    Moin,

    ..wobei am Wochenende selten Militärflüge unterwegs sind.
    Flüge unter 2000ft sind natürlich keine "Überlandflüge" sondern entweder Fotomissionen oder Trainings-"Airwork". (zumindest, wenn jemand nachfragt) :-)

    Rettungshubschrauberflüge scheinen auch meistens knapp in der Sicherheitsmindesthöhe von 500ft stattzufinden. Auch bei "Überland"-Entfernungen. Bin schon öfter "unter"-holt worden.

    Achim
    Trotzdem sind die 2000 ft. einzuhalten.... AUCH wegen Notlandemöglichkeiten, wie Nani schrieb...

    Definition für Überlandflug:
    § 3a LuftVO
    (2)
    Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt
    (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich
    der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und
    -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein
    Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer
    Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.(3)
    Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der
    Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten
    kann.
    und nach § 43 Nr. 11 kann das Unterschreiten als OWI geahndet werden!
  • Zu beachten ist noch, dass somit die eigentliche Sicherheitsmindesthöhe ja 2000 ft beträgt und das AGL, was in den Mittelgebirgen meist eine deutlich größere Flughöhe erfordert.


    Doch ein entscheidender Grund zum Verlassen dieser 2000 ft beim Überlandflug ist natürlich die anstehende Landung. In der Regel ist die Platzrunde eines Landeplatzes ja bei  ca. 800 bis 1000 ft AGL angelegt. Niemand wird daher einem Piloten ernsthaft verweigern wollen, seine Reiseflughöhe bereits deutlich vor Erreichen des Landeplatzes zu verlassen und entweder auf die Flughöhe der Platzrunde zu sinken und sich dann gefahrlos in den Platzverkehr einzuordnen oder einen Direktanflug einzuleiten. Mit Verlassen der Reiseflughöhe befindet sich das Flugzeug aber dann natürlich im Landeanflug, wobei nach § 6 Abs. 1 LuftVO die Sicherheismindesthöhe selbstredend unterschritten werden darf. Wann der Pilot mit diesem Landeanflug beginnt und mit welchen Sinkraten er das tut, obliegt einzig und allein seiner Entscheidung!


    So hat das Bayrische Oberste Landesgericht ein entsprechendes Bußgeldurteil eines örtlichen Amstgerichts im April 2000 mit der Begründung aufgehoben, dass es entscheidend von der Flug- und Sinkgeschwindigkeit abhängt, wann der Landanflug beginnt, und das im Einzelfall auch nur von einem Luftfahrtsachverständigen zu ermitteln sei.


    Was für den Landeanflug gilt, also mit moderater Sinkgeschwindigkeit die 2000 ft in großzügiger Entfernung zum Landplatz zu verlassen, stellt sich gleichemaßen für einen Abflug mit entsprechnder Steiggeschwindigkeit dar. Insofern wäre die Angabe, dass man sich im An- oder Abflug von oder zu einem Landeplatz befand, als, von wem auch immer, ein Unterschreiten der 2000 ft AGL festgestellt wurde, eine mögliche Strategie, einem drohenden Bußgeld zu entgehen. Das Unterschreiten der 2000 ft als Fotoflug oder dergl. erfordert sowieso die Genehmigung der zust. Landesluftfahrtbehörde und wäre sicher die falsche "Ausrede".


    Michael

  • Wer bei FIS reinruft erspart sich auch Stories wie vorgestern auf 121,5 gehört:
    "OE-DTA hier spricht die militärische Luftraumüberwachung des österreichischen Bundesheeres. Folgen Sie dem vor Ihnen fliegenden militärischen Luftfahrzeug!"

    ;-)
  • @maxmobil und wohin bist du ihm dann gefolgt? ;-)
  • Leider... Mein UL an dem Tag hatte 150 Sitze.
    Aber die DTA (c172) mußte sich auf etwas einstellen.
  • was kostet die Welt.......?! und für alles andere hat er ja die Visa Card :-)
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