Rüdiger schrieb:zurück zum Thema....
Also ich fliege gerne auch mal etwas tiefer. Macht mir mehr Spass.
Hummingbird schrieb:... und auch ganz praktisch, man hat aus 2000ft viel einfacher ein Notlandefeld in erreichbarer Entfernung als aus 500ft.Rüdiger schrieb:zurück zum Thema....
Also ich fliege gerne auch mal etwas tiefer. Macht mir mehr Spass.
§ 6 LuftVO gilt auch für UL′s!
(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen
Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß)
über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus
Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe
einzuhalten ist.
Grund: nicht wie manche glauben wegen Fluglärm sondern Militärflüge (üblicherweise zwischen 550 ft. und 1500 ft. GND)
fl95 schrieb:Trotzdem sind die 2000 ft. einzuhalten.... AUCH wegen Notlandemöglichkeiten, wie Nani schrieb...
Moin,
..wobei am Wochenende selten Militärflüge unterwegs sind.
Flüge unter 2000ft sind natürlich keine "Überlandflüge" sondern entweder Fotomissionen oder Trainings-"Airwork". (zumindest, wenn jemand nachfragt) :-)
Rettungshubschrauberflüge scheinen auch meistens knapp in der Sicherheitsmindesthöhe von 500ft stattzufinden. Auch bei "Überland"-Entfernungen. Bin schon öfter "unter"-holt worden.
Achim
Zu beachten ist noch, dass somit die eigentliche Sicherheitsmindesthöhe ja 2000 ft beträgt und das AGL, was in den Mittelgebirgen meist eine deutlich größere Flughöhe erfordert.
Doch ein entscheidender Grund zum Verlassen dieser 2000 ft beim Überlandflug ist natürlich die anstehende Landung. In der Regel ist die Platzrunde eines Landeplatzes ja bei ca. 800 bis 1000 ft AGL angelegt. Niemand wird daher einem Piloten ernsthaft verweigern wollen, seine Reiseflughöhe bereits deutlich vor Erreichen des Landeplatzes zu verlassen und entweder auf die Flughöhe der Platzrunde zu sinken und sich dann gefahrlos in den Platzverkehr einzuordnen oder einen Direktanflug einzuleiten. Mit Verlassen der Reiseflughöhe befindet sich das Flugzeug aber dann natürlich im Landeanflug, wobei nach § 6 Abs. 1 LuftVO die Sicherheismindesthöhe selbstredend unterschritten werden darf. Wann der Pilot mit diesem Landeanflug beginnt und mit welchen Sinkraten er das tut, obliegt einzig und allein seiner Entscheidung!
So hat das Bayrische Oberste Landesgericht ein entsprechendes Bußgeldurteil eines örtlichen Amstgerichts im April 2000 mit der Begründung aufgehoben, dass es entscheidend von der Flug- und Sinkgeschwindigkeit abhängt, wann der Landanflug beginnt, und das im Einzelfall auch nur von einem Luftfahrtsachverständigen zu ermitteln sei.
Was für den Landeanflug gilt, also mit moderater Sinkgeschwindigkeit die 2000 ft in großzügiger Entfernung zum Landplatz zu verlassen, stellt sich gleichemaßen für einen Abflug mit entsprechnder Steiggeschwindigkeit dar. Insofern wäre die Angabe, dass man sich im An- oder Abflug von oder zu einem Landeplatz befand, als, von wem auch immer, ein Unterschreiten der 2000 ft AGL festgestellt wurde, eine mögliche Strategie, einem drohenden Bußgeld zu entgehen. Das Unterschreiten der 2000 ft als Fotoflug oder dergl. erfordert sowieso die Genehmigung der zust. Landesluftfahrtbehörde und wäre sicher die falsche "Ausrede".
Michael
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