Cosmopolitan schrieb:Das liegt meiner Einschätzung nach immer daran, ob der Schaden im Rahmen einer Flugabsicht lag, was hier wegen des Reinigens nach der Landung ja gegeben ist.
Es wäre tatsächlich interessant welche Versicherung denn da überhaupt in Frage käme für derartige Schäden?
Ich hatte mal einen Hangarierungsschaden ohne jeglichen Plan fliegen zu wollen. Da hat die PHV ohne zucken reguliert.
Da ich aber ein Flugzeug gegen ein anderes geschoben habe, wäre es bei Flugabsicht eben Aufgabe der Haftpflicht des bewegten Flugzeuges gewesen.
Das passt hier aber alles nicht. Da muss man wohl auf die Kulanz hoffen und sonst in den sauren Apfel beissen.
Ich finde aber dann darf man im Gegenzug auch Stolz darauf sein, sich nicht zum Versicherungsbetrug hinreissen zu lassen.
In den Schadenabteilungen arbeiten auch nur Menschen. Manchmal werden Dinge, aus Unwissenheit reguliert und eben auch abgelehnt. Wartung, Pflege, Tanken, etc. sind für den Betrieb eines LFZ erforderlich und somit von der PHV ausgeschlossen. Es greift die Halterhaftpflicht (bei Drittschäden), bzw. die Kaskoversicherung (beim Eigenschaden).
924driver schrieb:war wie gesagt bei mir nichts davon und hatte keine Lufbetrieblichkeit.
Wartung, Pflege, Tanken, etc. sind für den Betrieb eines LFZ erforderlich
Lieber Herr Dr. ,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Entscheidend ist, dass es sich bei den Ultralights um versicherungspflichtige Luftfahrzeuge handelt.
Diese müssen analog versicherungspflichtigen Kraft- und Wasserfahrzeugen
- für Schaden Dritter durch den Gebrauch über eine Haftpflicht-Versicherung (hier Luftfahrt-Haftpflicht) und können
- für Schaden an den Fahrzeugen selbst über eine Kasko-Versicherung (hier Luftfahrt-Kasko)
abgesichert werden.
In der Privathaftpflicht sind ausschließlich nicht versicherungspflichtige Kraft-/Wasser-/Luftfahrzeuge versichert.
Allerdings nur Fremdschäden durch der Gebrauch, Schäden an den Fahrzeugen selbst auch hier nicht.
„Gebrauch“ bedeutet übrigens nicht allein das Fahren/Fliegen mit Kraft-/Wasser-/Luftfahrzeugen, sondern die generelle Nutzung, also auch das Reinigen/Waschen, Pflegen, Be- und Entladen etc.
Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem „Betrieb“ ist nicht relevant.
Eine Regulierung dieses Schadens über die Privathaftpflicht ist also definitiv nicht möglich.
Aufgrund der langjährigen und sehr guten Verbindung mit Ihnen stellen wir gerne einen Kulanzantrag.
Ich kann Ihnen aber vorab keine Prognose geben, wie gut die Chancen für eine freiwillige Beteiligung sind, da der Bereich der Versicherungspflicht in der PHV klar abgegrenzt wird.
Sobald mir eine Rückmeldung vorliegt, gebe ich Ihnen wieder Bescheid.
Steffen_E schrieb:Wie man nun beim Cosmopolitan sieht, hast Du Glück gehabt, dass sich der Sachbearbeiter mit der Materie nicht so wirklich auskannte. Das kommt übrigens gar nicht so selten vor, dass Versicherer Dinge regulieren, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Umgekehrt natürlich deutlich öfter.
war wie gesagt bei mir nichts davon und hatte keine Lufbetrieblichkeit.
Der Job ist durch schier endlose und vielfältige Bedingungswerke und der stark gestiegenen Arbeitslast der Sachbearbeiter, nicht wirklich einfacher geworden. Hinzu kommt, dass bei einigen durch das "home-rum.geoffice" seit Corona, die Arbeitsmoral nicht unbedingt gestiegen ist. Vom Fachkräftemangel und der "Kaputt-Sparer-Ritis", einiger Konzerne, ganz zu schweigen. Da werden Leute eingesetzt, die keinen geraden Satz sprechen oder schreiben können. So, wie in vielen anderen Branchen auch.
Mit den Auswüchsen schlage ich mich täglich herum.
924driver schrieb:Da er das explizit so bestätigt hat, kann ich nicht davon ausgehen, dass er sich schlecht auskannte.
Wie man nun beim Cosmopolitan sieht, hast Du Glück gehabt, dass sich der Sachbearbeiter mit der Materie nicht so wirklich auskannte.
Es war keine Flugabsicht, es war kein Flugbetrieb, keines der Flugzeuge sollte an diesem Tag zum Flugbetrieb eingesetzt werden und damit war es nach eindeutiger Aussage der Versicherung nicht dem Flugbetrieb zuzuordnen und somit nicht die Haftpflicht des geschobenen Flugzeuges sondern meine private. Wenn ich am Strassenrand ein Auto vorschiebe, dieses dadurch gegen ein anderes dotzt, kann ich doch auch meine PH anwenden.
Und wenn ich durch die Halle gehe und gegen ein Flugzeug renne ist das auch meine PH.
Wieso soll das ein Fehler des Sachbearbeiters sein?
Cosmopolitan schrieb:Das ist ja nun auch eindeutig nicht richtig.
Diese müssen analog versicherungspflichtigen Kraft- und Wasserfahrzeugen
...
- für Schaden an den Fahrzeugen selbst über eine Kasko-Versicherung (hier Luftfahrt-Kasko)
abgesichert werden.
Aber seis drum, es passt alles nicht zu dem Fall mit dem Putzen, das ist was anderes.
Steffen_E schrieb:
Da er das explizit so bestätigt hat, kann ich nicht davon ausgehen, dass er sich schlecht auskannte.Es war keine Flugabsicht, es war kein Flugbetrieb, keines der Flugzeuge sollte an diesem Tag zum Flugbetrieb eingesetzt werden und damit war es nach eindeutiger Aussage der Versicherung nicht dem Flugbetrieb zuzuordnen und somit nicht die Haftpflicht des geschobenen Flugzeuges sondern meine private. Wenn ich am Strassenrand ein Auto vorschiebe, dieses dadurch gegen ein anderes dotzt, kann ich doch auch meine PH anwenden.
Und wenn ich durch die Halle gehe und gegen ein Flugzeug renne ist das auch meine PH.
Wieso soll das ein Fehler des Sachbearbeiters sein?
Das ist ja nun auch eindeutig nicht richtig.Aber seis drum, es passt alles nicht zu dem Fall mit dem Putzen, das ist was anderes.
Es kommt immer darauf an, was damit bezweckt werden soll. Auto zur Seite schieben, ist dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen. Als Fahrer einsteigen ebenso. Als Mitfahrer einsteigen ist nicht dem Betrieb zuzuordnen. Einen Einkaufswagen beim oder nach dem Entladen dagegenballern, fällt unter den Betrieb des Fahrzeugs. Durch die Halle Laufen und gegen einen Flieger laufen, hat nichts mit dem Betrieb zu tun. Das Thema ist also recht vielschichtig und von der laufenden Rechtsprechung geprägt.
924driver schrieb:aber nicht, wenn ich als dritte Person Dein Auto ohne Dein beisein beiseite schiebe und gegen ein anderes Auto schiebe...
Auto zur Seite schieben, ist dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen.
Und das war es nach Bestätigung der Versicherung.
Steffen_E schrieb:Leider ist das doch dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen. Bitte nicht mit strafrechtlichen Aspekten verwechseln. Betrunken darf ich unter gewissen Umständen, legal mein Auto nach hause schieben. Zum Fahrzeug / LFZ-Betrieb, kommt noch der Pflichtversicherungsaspekt hinzu. Dem müssen sich die Versicherer fügen. Angenommen, Du schiebst mein Auto jemanden über den Fuß und der kann nie wieder laufen, plus hoher Behandlungskosten. Gegenüber dem Opfer krempelst Du die Taschen nach außen, erklärst, dass Du schon für 20 Kinder Unterhalt zahlen sollst und aus Sparsamkeit keine PHV hast.
aber nicht, wenn ich als dritte Person Dein Auto ohne Dein beisein beiseite schiebe und gegen ein anderes Auto schiebe...Und das war es nach Bestätigung der Versicherung.
Wäre es so, wie von Dir berichtet, würde der KFZ-Versicherer mit Deiner Begründung aussteigen und das Unfallopfer würde leer ausgehen.
Im Versicherungsbereich wird viel Mist gebaut, weil es halt sehr komplexe Themen sind. Jeder weiß irgendwas, Rechtsprechung ändert sich laufend, es wird viel Halbwissen verbreitet und dann der allseits beliebte Spruch, " Meine Versicherung hat das aber bezahlt!"
Gründe gibt es dafür viele:
-Spezialdeckung
-falsch erfasster Sachverhalt
-ahnungsloser Sachbearbeiter
-zu breiter Daumen bei der Bearbeitung
-und! Lassen wir mal lieber weg.
924driver schrieb:Du wechselst mit Deinem eigenen Auto wieder auf eine andere Kausalkette.
Betrunken darf ich unter gewissen Umständen, legal mein Auto nach hause schieben.
Es war nicht das eigene Flugzeug, sondern ein fremdes.
Aber wir sind uns ja einig, dass es nicht einfach ist und nicht jede Versicherung das so sieht. Ich bin halt froh, dass meine PHV es ganz klar als gedeckt ansieht, wenn ich in der Halle was kaputt mache und mit das formal bestätigt hat.
Aktuell sind 9 Besucher online.