Haftung bei Hangarierungsschäden

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  • Das Reinigen der Maschine, ist dem Betrieb des Lfz. zuzurechnen. Die PHV ist somit zu Recht aus der Sache heraus. Ganz klar ein Kaskoschaden, der die SB scheinbar nicht erreicht.  Für die Zukunft. Es gibt sog. SB-Versicherungen. Die tragen in derartigen Fällen die SB der Kaskoversicherung. Wer regelmäßig chartert sollte darüber nachdenken.   

  • Chris_EDNC schrieb:
    Der Schaden ist an einem geparkten Flieger entstanden! Gechartert und auch bezahlt wird Blockzeit, das ist Vertragsinhalt und ist gleich Nutzungszeit. Alles davor und danach passiert ausserhalb dessen.
    Hi Chris,

    exakt so wurde mir der Umfang der bestehenden Vereinsversicherung erklärt diese würde nur die bezahlte Blockzeit abdecken.

    Schau mer mal

  • 924driver schrieb:
    Das Reinigen der Maschine, ist dem Betrieb des Lfz. zuzurechnen.
    Das steht dann genau wo? Und ab welchem Zeitraum zwischen Landung und Putzen nicht mehr? Man stelle sich vor, nach der Landung geht's erstmal zum Landebier ziehen, 3 Stunden danach putze ich den Hobel weil ich halt der letzte heute bin und generell ein lieber Mensch und das soll nun zur Charterzeit zählen?

    Das würde ich nicht unwidersprochen hinnehmen und widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden.

    Chris

  • Zitat priv. Haftpflichtversicherung:

    "Kaputte geliehene, gemietete und geleaste bewegliche Dinge von anderen Personen können in der privaten Haftpflicht mitversichert sein, müssen es aber nicht. Daher ist ein Blick in die individuellen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherungen wichtig."

    Also kommt es auf den Vertrag an.

  • Chris_EDNC schrieb:
    Das steht dann genau wo? Und ab welchem Zeitraum zwischen Landung und Putzen nicht mehr? Man stelle sich vor, nach der Landung geht′s erstmal zum Landebier ziehen, 3 Stunden danach putze ich den Hobel weil ich halt der letzte heute bin und generell ein lieber Mensch und das soll nun zur Charterzeit zählen?

    Das würde ich nicht unwidersprochen hinnehmen und widerspricht meinem Gerechtigkeitsempfinden.

    Moin Chris,

    genauso, wie beim KFZ unterliegt ein LFZ der Gefährdungshaftung. So wird das Reinigen und Waschen eines KFZ regelmäßig durch Gerichte, dem Betrieb zugeordnet. Entsprechende Rechtsprechung liefert Dir in großer Zahl, Google. 

    Die meisten PHV schließen mit der sog. "Benzinklausel", den Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus dem Versicherungsschutz aus. Was bedeutet, dass ein Passagier, der beim Ein-, Aussteigen oder Sitzen im LFZ, etwas kaputt macht, Versicherungsschutz hat. Denn er "betreibt das LFZ nicht. Das aber jemand, der mit dem LFZ etwas macht, was zum Betrieb erforderlich ist, wie waschen, reinigen, tanken, durch die Gegend schieben, etc. pp., vom Versicherungsschutz der PHV ausgeschlossen ist. Hilft jemand bei diesen Tätigkeiten, dann ist der Erfüllungsgehilfe und ebenfalls aus dem Versicherungsschutz der PHV raus. Wird der Flieger bei so etwas beschädigt, dann ist die Kasko zuständig, solange die Kaskomerkmale zutreffen (unfreiwillig, unmittelbar und von außen). Werden durch das LFZ andere Sachen / Personen geschädigt, dann ist die LFZ-Haftpflicht zuständig. Klare Regelung.  Ist genauso, wie beim Boot, Pferd, Hund, Atomkraftwerk, etc. pp.

    Grüße aus Ostfriesland

    Edgar

  • Das ist das Feedback von der ARROGANZ Zentrale,

    Sehr geehrter Herr Dr.,
    auf der Grundlage Ihres Versicherungsvertrages haben wir geprüft, ob dieser Schaden versichert ist.
    Gemäß uns vorliegenden Informationen hatten Sie sich das Flugzeug von Ihrem Verein geliehen und bei Reinigungsarbeiten nach dem Flug am Luftfahrzeug einen Schaden verursacht.
    Gemäß den besonderen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages unter 1.4 (3) a) ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an sonstigen beweglichen Sachen, wenn Sie diese zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet, geliehen haben oder diese Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden mitversichert.
    Unter b) sind jedoch Ansprüche aus Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden ausgeschlossen.
    Uns ist bewusst, dass Sie heute mit einer anderen Nachricht gerechnet haben. Wir bitten dennoch um Ihr Verständnis, dass wir in diesem Schadenfall keinen Versicherungsschutz leisten können.
    Mit freundlichen Grüßen
    von Ihrer Allianz

    Ich habe gestern Abend noch mit meinem Versicherungsvertreter vor Ort gesprochen und folgende Stellungnahme verfasst schau mer mal was dabei final heraus kommt. Grundsätzlich sind Schäden die im Rahmen von gemeinnütziger Vereinstätigkeit passieren in der Privathaftpflicht mit abgedeckt .

    Guten Morgen Herr,
    vielen Dank für das angenehme gestrige Telefonat mit Ihnen.
     Bei den sog. “ULTRALIGHTS” in unserem Verein xxxx
    Handelt es sich NICHT um FLUGZEUGE sondern um LUFTSPORTGERÄTE.
    Deshalb habe ich auch keinen FLUGSCHEIN sondern nur einen Luftsportgeräte Führerschein.
    Noch ein paar Anmerkungen zu dem von mir an dem vereinseigenem Luftsportgerät FK-14B mit dem Kennzeichen verursachten Schaden an den linken Landeklappe.
     Der Schaden entstand im Rahmen von Vereinsarbeiten als ich hier freiwillige Arbeitsstunden im Rahmen von Politur-, und Lackpflege Arbeiten an der FK-14B durchführte.
    Ich verlor beim Polieren der Cockpithaube auf der linken Tragfläche stehend die Balance und habe beim “rettenden” Absprung mit meinem Sneaker die linken Flaps beschädigt.
    Leider sind da neben den Lackabplatzungen an der Bespannung auch Rippen und die Abschlussleiste in Mitleidenschaft gezogen worden und der KV für die Reparatur liegt bei 3000€.
     Ich hatte die Maschine am 25.04.26 für einen Flug zusammen mit einem Vereinskameraden Herrn xxx von nach Markdorf am Bodensee zum Besuch der AERO gechartert.
     Den Auszug aus dem Hauptflugbuch aus dem meine exakten Charter Flugzeiten ersichtlich sind habe ich als pdf.File beigelegt.
     Nach dem Flug haben wir den Flieger wie auch sonst üblich gewaschen und gereinigt und haben uns anschließend im Vereinsheim noch ein ausgiebige Pause gegönnt.
     Da am nächsten Tag Rundflüge mit der Maschine geplant waren haben Herr xxx und ich beschlossen der Vereinsmaschine FK14B noch eine ausgiebige Lackpflege und Politur im Rahmen von freiwilligen Vereinsarbeitsstunden zukommen zu lassen.
    Der Schaden ist am Samstag den 25.04.26 um 17:15h  bei diesen Lackpflege und  Polierarbeiten der bereits im Hangar am Stellplatz geparkten Maschine entstanden. Es ist somit beim Schadensereignis kein direkter zeitlicher Zusammenhang mehr zwischen dem vorherigen Flug und den anschließenden hier sonst ÜBLICHEN Wasch-, und Reinigungsarbeiten gegeben!
    Das ist auch an den Bildern unschwer erkennbar welche eine bereits vorher gewaschene “trockene” Maschine ohne jegliche Wasserpfützen am Hangar Stellplatz zeigen.
     Ich bitte Sie deshalb ein Kostenübernahme des von mir verursachten Schadens noch einmal wohlwollend zu überprüfen.
     MfG




  • Bin gespannt! :)


    Chris

  • Chris_EDNC schrieb:
    Bin gespannt! :)
    Same here ;-)

    Mir wurde das von meinem benignen Vers. Makler, bei dem wir auch unsere sonstigen Versicherung haben so erklärt, dass bei  meiner PHV  "Flurschäden" die bei gemeinnütziger Vereinsarbeit passieren mit versichert wären.

    Dies wäre seiner Meinung nach in meinem Fall ja  aufgrund der eingelegten Lande-Apfelschorle Pause gegeben.

    schau mer mal

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