Gib mal bitte das konkrete Aktenzeichen oder die Urteilsbegründung her
Ich vermute, das
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7574.php
ist gemeint.
Bye Thomas
Danke Thomas,
wieder etwas gelernt.
Dann ist man doch wieder zur alten Rechtsauffassung zurückgekehrt?
In den Jahren davor wurde anders abgewickelt und der PHV aufs Auge gedrückt.
So ist es auch besser für den Radler - denn nur 50 % haben PHV. KFZ aber alle.
Es war aber einige Jahre so Regulierungspraxis, zumal die Rechtsprechung sich in diese Richtung "verirrt" hatte.
Hallo an die Rechtsgelehrten,
ich muss den Thread aus aktuellem Anlass nochmal hervorholen.
Kann mir zum folgenden Sachverhalt eine Einschätzung geben? Ich bin für jeden Hinweis dankbar!
Ich habe bei Aushallen einer ge-charterten Maschine mit dieser Maschine eine zweite Maschine beschädigt.
Nach meinem Verständnis wäre das ein Fall für die Halterhaftpflicht (des Vercharterers). Dieser sagt mir nun, dass seine Halterhaftpflicht nur bei "in Betrieb befindlichen Fluggeräten" zahlt. Deshalb wären Manövrierschäden nicht abgedeckt und ich müsste selber zahlen.
Kann es tatsächlich sein, dass die Halterhaftpflicht das Ein-und Aushallen ausschließen darf? Ist doch eigentlich eine Pflichtversicherung genau für diese Zwecke, oder?
VG
Martin
Hallo,
es bestand eine Flugabsicht und das Aushalten war für den Flugbetrieb erforderlich. Ergo: Haftpflichtschaden.
Sollte der Vercharterer Hangarierschäden nicht versichert haben, würde ich dort nicht mehr chartern.
Also ich hatte das vor einer Weile und habe beim Rangieren eines Flugzeuges ein anders Flugzeug beschädigt.
Da dies zeitlich von einer eventuell folgenden Flugabsicht entfernt war, habe ich gar nicht nachgedacht und sehe mich dafür als privat verantwortlich an und habe die Rechnung einfach mal bezahlt.
Nach Einreichung der Rechnung und der Schadensmeldung hat meine private Haftpflicht sang und klanglos den Rechnungsbetrag überwiesen.
Als ich eine Weile später Geschädigter war, hat der Schädiger meines Flugzeuges nicht daran gedacht, dass seine Versicherung das easy übernimmt. Schade, der Schaden wäre bei Werftreparatur nicht billig gewesen...
mko123 schrieb:Nein, das ist nicht Halterhaftpflicht, denn die ist in aller Regel tatsächlich auf den Betrieb des Luftfahrzeugs beschränkt - das ist ja die große Versicherungslücke, wenn der Hallenvermieter sich komplett raus zieht.
Nach meinem Verständnis wäre das ein Fall für die Halterhaftpflicht (des Vercharterers). Dieser sagt mir nun, dass seine Halterhaftpflicht nur bei "in Betrieb befindlichen Fluggeräten" zahlt. Deshalb wären Manövrierschäden nicht abgedeckt und ich müsste selber zahlen.
Das ist deine Privathaftpflicht und die Begründung muss Mangelnde Vorsicht beim Hantieren eines geliehenen Gegenstands enthalten, denn das ist der Privathaftpflichtfall. Die PH sollte damit sang und klanglos regulieren (deswegen ist es ja auch so eine Sauerei wenn Vereinskollegen solche Rempler nicht selber aktiv melden obwohl deren PH das problemlos abdecken würde).
Sobald Du ein Flugzeug aushallst und dazu einen anderen Flieger bewegst, hast Du deien Flieger in Betrieb genommen zwecks Flugabsicht. Damit muß der Versicherer regulieren. Punkt. Ob er will oder nicht. Ich hatte exakt diesen Fall. Ich habe beim aushallen meiner Maschine zwei Maschinen beschädigt da ich meine unter der Decke habe und beim zurückschieben der vordersten (es stehen zwei am Boden) mit dem Seitenruder den Propeller des anderen geschädigt habe.
Das war für meine Versicherung sonnenklar (Inbetriebnahme) und die haben das zügig reguliert. Gutachter kam, Schaden besichtigt, Halter der anderen Maschinen haben KV gesendet, es wurde reguliert, Ende. Getragen hats die Kasko!