"Landebahn in Betrieb"

Forum - Unfallprävention
  • Nur, wie auch immer diese "Abstimmung" aus geht,
    in 100% aller Fälle trägt die Verantwortung alleine der Pilot!
    Nein keines Wegs.

    Ich bin ja bei Dir, was die Eigenverantwortung des Piloten angeht und zwar zu 100%.
    Nur unterliegt eben eine Landung auf einer nicht in Betrieb genommenen Piste nicht der Betriebssicherungspflicht des Platzhalters. Insofern findet diese Landung dann nicht nur in der Eigenverantwortung des Piloten statt, sondern auch zu 100% auf dessen Risiko.
    Darüber hinaus ist die "freigegebene" Piste bei Sonderlandeplätzen auch Teil der PPR-Vereinbarung  - die entgegen vielfacher Meinnung eben keine Betriebspflichten haben und öffnen und schließen können wie es ihnen beliebt - und bei Verkehrslandeplätzen durch die, zum Zeitpunkt der Landung festgelegten Betriebsbedingungen vorgegeben.
    Und abgesehen von einer Not- und vielleicht auch von einer Sicherheitslandung muss man ja nicht unbedingt landen, wenn einem die Landerichtung nicht passt, sondern bekommt es ja in erster Linie gestattet - die kommerziellen Plätzen mal außen vor gelassen.
    Im Übrigen verweise ich hierbei noch einmal auf die Zustimmungspficht des Platzhalters (=Flugleiter) wenn ein Pilot vom Standardanflugverfahren abweichen will gemäß LuftVO § 22 Abs. 3.

    Michael


    "LuftVO § 22
    Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
    (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, ...
    4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
    5. Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist;
    6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen;
    7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten;
    ...
    12. nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen;
    13. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 12 zu verfahren;
    14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone zu landen.
    ...
    (3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.
    ..."
  • Nur unterliegt eben eine Landung auf einer nicht in Betrieb genommenen Piste nicht der Betriebssicherungspflicht des Platzhalters. Insofern findet diese Landung dann nicht nur in der Eigenverantwortung des Piloten statt, sondern auch zu 100% auf dessen Risiko.
    Man landet immer in Eigenverantwortung und zu 100% auf eigenes Risiko.


    Chris
  • Man landet immer in Eigenverantwortung und zu 100% auf eigenes Risiko.
    Das ist ein viel verbreiteter Irrglaube!!

    Bei einer regulären Platzbenutzung - mit Flugleiter  und positivem PPR also - ist der Platzhalter immer für Start-, Lande- und Rollschäden haftbar, sofern diese von der Beschaffenheit oder besser Nichtbeschaffenheit bzw. den Betriebsumständen, z.B. Tiere auf der Piste, des Platzes ausgehen.

    Beim Fliegen ohne Flugleiter (FoF) z.B. wird genau diese Platzhalterhaftung explizit in den von den teilnehmenden Piloten zu unterschreibenden Rahmenbedingung ausgeschlossen, weil der Platzhalter bzw. sein Vertreter in Form eines Flugleiters ja nicht vorort sind und die gefahrlose Benutzung garantieren können.

    Michael

  • Bei einer regulären Platzbenutzung - mit Flugleiter und positivem PPR also - ist der Platzhalter immer für Start-, Lande- und Rollschäden haftbar, sofern diese von der Beschaffenheit oder besser Nichtbeschaffenheit bzw. den Betriebsumständen, z.B. Tiere auf der Piste, des Platzes ausgehen.
    Wer glaubt, der Platzhalter kommt fuer Rollschaeden auf, der glaubt auch an den Weihnachtsmann. Lies mal bei Fliegermagazin-Recht das Thema "2008/04 Plichten des Flugplatzbetreibers". 


    Chris
  • Hallo
    Ist mir 2006 als Frischling auf dem Rückflug vom SaMa in Jena passiert.
    Strammer Wind aus Westen und dann die 02 in Betrieb, wo ich mit der 26 gerechnet hatte.
    Die Landung war sportlich mit 25kt aus 270.
    Nach Mittagessen und Auftanken sagte mir die nette Frau am Funk, daß ich jetzt die 26 zum Starten nehmen könnte. Auf meine Frage warum ich da nicht landen konnte, meinte sie, die wäre vorhin nicht gemäht gewesen.
    Heute würde ich so weit wie möglich darauf bestehen, die windgünstigste Landebahn zu bekommen.
    bb
    hei
  • Wer glaubt, der Platzhalter kommt fuer Rollschaeden auf, der glaubt auch an den Weihnachtsmann.
    Der Kollege im Beispiel von Dr. Winkler ist ja alles andere als frei von Schuld oder besser vielleicht mehr Opfer eigner Dummheit als der Widrigkeiten des Rollwegs. Dennoch zeigt es ja, dass die Platzhalterversicherung sich mit dem Schaden befasst hat, prinzipiell also eine Haftung besteht, die allerdings nur zum Tragen kommt, wenn der Platz, die Piste oder der Rollweg auch in regulärem Betrieb ist. Andernfalls hätte die Versicherung die Regulierung eben aus diesem Grund schon abgelehnt.
    Insofern kannst Du den Weihnachtsmann ruhig am Nordpol noch ein bisschen schlafen lassen.

    Dass der Platzhalter für z.B. Rollschäden aufkommem muss, zeigt der Vorfall auf einem Platz in SD:
    Der Pilot eines SF25E ( 18,5m Spannweite, also etwas mehr als ein "normaler" Falke ) musste nach der Landung durch ein geöffnetes Gatter abrollen. Die Befürchtungen seitens des Piloten, das könnte "eng" werden, wurden durch ein, "ach was, ein Falke passt da durch", des FLs zerstreut. Die lichte Weite des Gatters war leider deutlich unter 18 m. Die kostspielige Instandsetzung incl. Straßentransport zum LTB ging zu Lasten des Platzhalters. Das Taxi und das Bahnticket für den Piloten übrigens auch.

    Michael
  • Die Frage ist nur, was hat das alles mit der Betriebspiste zu tun.
    Wenn der Kollege mit dem Falken statt auf der "freigegebenen" 09 auf der 27 gelandet waere, haette ihm diesen spaeteren Rollschaden niemand bezahlt, oder worauf wolltest Du weiter oben hinaus?
    Wenn ich der "Freigabe" des FL gemaess mit 10kt Rueckenwind lande und dabei den Flieger schrotte, zahlt das dann der Platzhalter?


    Chris
  • Wer glaubt, der Platzhalter kommt fuer Rollschaeden auf, der glaubt auch an den Weihnachtsmann.
    Ja ,dann glaub mal schön weiter...
    entweder ist der Platz geöffnet (VLP innerhalb der regulären Betriebszeiten),dann haftet der Halter auch für z.B. Rollschäden bei mangelfafter Bahnbeschaffenheit. Betriebshaftung ! haben wir schon mehrmals gehabt.
    Oder der Laden ist "zu" Sperrkreuz liegt aus, oder PPR,  oder außerhalb Betriebszeiten. Dann ist Betreiber aus der Haftung für solche Schäden raus.
    Dies gilt für alle Betriebsflächen!    grüße an den Weihnachtsmann   Reinhard
  • Zwischen offen und geschlossen gibt es ja nun noch das hier, was vermutlich den Betreiber von der Haftung entbindet, weil der sagen kann, der Pilot hat halt trotz Hinweis nicht genug aufgepasst.

    Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der LandungSignal:Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit einem gelben Diagonalstreifen.... Signal (BGBl. I 1969, 2134)Bedeutung:Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht geboten.
  • Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der LandungSignal:Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit einem gelben Diagonalstreifen.... Signal (BGBl. I 1969, 2134)Bedeutung:Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht geboten.
    Und das liegt aus guten Gruenden praktisch immer aus... ;)
    Und wie Herr Winkler schrieb: "Beim Rollen auf Gras muss man besondere Sorgfalt walten lassen, da der im wesentlichen naturbelassene Boden immer wieder kleinere und größere Unebenheiten aufweisen kann. Es gilt hier der Grundsatz, dass das Rollen auf einer Grasfläche auf Sicht und vor allem auf eigenes Risiko erfolgt."
    Daher bin ich nach wie vor der Meinung, dass man es als Pilot sehr sehr schwer haben wird, bei einem Rollschaden Geld vom Betreiber zu bekommen.

    Wir entfernen uns aber immer weiter vom Ursprungsthema und den damit zusammenhaengenden Fragen:
    - Darf ein FL die Landerichtung vorschreiben?
    - Wer zahlt, wenn der Pilot den Flieger schrottet, weil der FL eine Landung mit Rueckenwind "vorgeschrieben" hat?


    Chris
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