TeeJay:
>Ein Hersteller oder eine Versicherung werden sich da immer auf eine abgelaufene TBO berufen und dem Halter damit mehr oder minder eine verhüllte Obliegenheit auf′s Auge drücken, die möglicherweise anspruchsmindernde Konsequenzen haben kann.<
Nun ja, die dt. Krankheit eben, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß ...
Bekanntermaßen verhindert ja die Einhaltung der TBO jegliche Triebwerks-.Stillstände, und zwar etwa ebenso zuverlässig wie das Medical - Fliegen ohne soll doch tatsächlich ein Verbrechen sein - Unfälle verhindert oder der dt. Zitronenfalter deshalb auch Zitronen falten kann, weil der dt. Flugleiter tatsächlich den dt. Flug leitet.
Sie finden das Blödsinn? Ich auch, aber nur Deutsche glauben das tatsächlich. Der Rest der Welt kommt ohne aus - lebt sorgloser und unbeschwerter, natürlich auch preiswerter und freier.
hob
Organisationen und deren Verfahren
Die Ausbildung erfolgte über den Ausbildungsbetrieb des Hessischen Luftsportver- bandes e.V. (HLV) im Rahmen einer Globalausbildungsgenehmigung für die Ausbil- dung von Luftsportgeräteführern. Diese Genehmigung hatte das Luftsportgeräte- Büro im DAeC erteilt. Erlaubnisinhaber war der HLV, vertreten durch den Vorstand. Als Ausbildungsleiter der Flugschule war beim HLV der Landesausbildungsleiter be- stimmt. Die Aufgabenbereiche waren im Ausbildungshandbuch (AHB) des DAeC für Luftfahrerschulen zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern festgelegt.
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Untersuchungsbericht BFU 3X133-10
Entsprechend den im AHB zugewiesenen Aufgaben war der Erlaubnisinhaber (Vor- stand) unter anderem für die verwendeten Luftfahrzeuge und die Überwachung des Ausbildungsleiters verantwortlich.
Der Ausbildungsleiter war verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen innerbetrieb- liche Audits und Ausbildungspersonalgespräche zu führen.
Die Verwaltungsaufsicht über die Flugschule führte das Luftsportgeräte-Büro im DAeC.
Es hatte eine Empfehlung herausgegeben, nach der bei den zur Ausbildung einge- setzten Ultraleichtflugzeugen die TBO des Triebwerkherstellers zu beachten ist.
Der Landesausbildungsleiter gab bei der Befragung an, dass er diese Empfehlung kenne, sie jedoch nicht umgesetzt habe.
Ein Audit nach den Vorgaben des AHB wurde in der Ausbildungseinrichtung des HLV nicht durchgeführt.
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