Wartungsintervalle massiv überschritten ...

Forum - Unfallprävention
  • @dsommerfeld: Sicher einen 582er gewiß nicht mehr...  und Vollkasko habe ich eigentlich auch nicht im Hinterkopf gehabt sondern wirklich so typische zivilrechtliche Auseinandersetzungen nach einem Unfall. Ein Hersteller oder eine Versicherung werden sich da immer auf eine abgelaufene TBO berufen und dem Halter damit mehr oder minder eine verhüllte Obliegenheit auf′s Auge drücken, die möglicherweise anspruchsmindernde Konsequenzen haben kann.

    Und wirklich Sorry für das Versicherungsblabla... 
  • TBO interessiert mich auch nicht die Bohne. Solange das Ding davorn oder dahinten ordentlich meinen Propeller dreht wird da ausser normaler und korrekter Wartung nichts dran gemacht. Egal ob Zweitakter oder Viertakter. Ok, beim Zweitakter kommen ab und an mal die Köpfe runter zum Nachschauen und Kratzen aber das war′s. Sorry Tee Jay aber Deine dauernde Angst vor den Versicherungen ist wirklich schon ein wenig übertrieben. So könnte ich nicht leben. 

    Gruss Stephan
  • Und außerdem darf ein nicht zertifizierter UL-Motor sowieso einfach ausfallen!
    Darf er!
    Rüdiger
  • @Stephan: Angst? Nein nicht davor. Ich bin durchaus ein Freund von "on condition" und sehe das ziemlich entspannt. Jeder so wie er meint. Aber es schadet nicht, mögliche Konsequenzen seines Handelns einfach mal durchzuspielen. Im Schulbetrieb gibt es die verbindliche TBO Vorgaben. Warum wohl?
  • Hallo TeeJay,

    das ist jetzt eine ernsthafte Frage weil ich mich für das Thema interessiere.
    Kannst du mir sagen wo das steht ?

    Gruß
  • @Sammy: Zwei Dinge:

    Im Ausbildungshandbuch steht ziemlich weit vorne im Abschnitt Flugschule, dass bei zur Schulung eingesetzten Maschinen grundsätzlich die Betriebsanweisungen des Herstellers einzuhalten sind. Lade Dir das AHB bitte beim DAeC herunter und schlage nach.

    So und nun schaue Dir das Betriebshandbuch eines ULs bzw. das Wartungshandbuch von ROTAX was da unter periodische Kontrollen und TBO steht.

    Das gilt wohlgemerkt für Ausbildungsflugzeuge bzw. Flugschulen. Privat kann jeder machen was er meint.
  • TeeJay:

    >Ein Hersteller oder eine Versicherung werden sich da immer auf eine abgelaufene TBO berufen und dem Halter damit mehr oder minder eine verhüllte Obliegenheit auf′s Auge drücken, die möglicherweise anspruchsmindernde Konsequenzen haben kann.<

    Nun ja, die dt. Krankheit eben, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß ...

    Bekanntermaßen verhindert ja die Einhaltung der TBO jegliche Triebwerks-.Stillstände, und zwar etwa ebenso zuverlässig wie das Medical - Fliegen ohne soll doch tatsächlich ein Verbrechen sein - Unfälle verhindert oder der dt. Zitronenfalter deshalb auch Zitronen falten kann, weil der dt. Flugleiter tatsächlich den dt. Flug leitet.

    Sie finden das Blödsinn? Ich auch, aber nur Deutsche glauben das tatsächlich. Der Rest der Welt kommt ohne aus - lebt sorgloser und unbeschwerter, natürlich auch preiswerter und freier.

    hob

  • @ TeeJay

    naja ich muss sagen der Daec ist mir so ziemlich egal, hast aber recht bei denen steht das drinnen.
    Im Ausbildungshandbuch vom DULV (nachdem ich mich richte, da ich an einer DULV registrierten Schule bin und auch ich selbst Fluglehrer vom DULV bin), steht davon aber nichts.
    Und genau das ist ja eigentlich auch im Sinne von einem UL, sonst können wir gleich auf E umsteigen.

    Gruß
  • @Sammy: Egal ob DULV oder DAeC. Lies Dir bitte den BFU Unfallbericht BFU 3X133-10 und die dortigen Feststellungen bzw. Empfehlungen. Gefundenes Fressen für alle Zivilgerichte. Willst Du das Risiko tragen? Ich nicht!


    Organisationen und deren Verfahren
    Die Ausbildung erfolgte über den Ausbildungsbetrieb des Hessischen Luftsportver- bandes e.V. (HLV) im Rahmen einer Globalausbildungsgenehmigung für die Ausbil- dung von Luftsportgeräteführern. Diese Genehmigung hatte das Luftsportgeräte- Büro im DAeC erteilt. Erlaubnisinhaber war der HLV, vertreten durch den Vorstand. Als Ausbildungsleiter der Flugschule war beim HLV der Landesausbildungsleiter be- stimmt. Die Aufgabenbereiche waren im Ausbildungshandbuch (AHB) des DAeC für Luftfahrerschulen zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern festgelegt.
    -6-
    Untersuchungsbericht BFU 3X133-10
    Entsprechend den im AHB zugewiesenen Aufgaben war der Erlaubnisinhaber (Vor- stand) unter anderem für die verwendeten Luftfahrzeuge und die Überwachung des Ausbildungsleiters verantwortlich.
    Der Ausbildungsleiter war verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen innerbetrieb- liche Audits und Ausbildungspersonalgespräche zu führen.
    Die Verwaltungsaufsicht über die Flugschule führte das Luftsportgeräte-Büro im DAeC.
    Es hatte eine Empfehlung herausgegeben, nach der bei den zur Ausbildung einge- setzten Ultraleichtflugzeugen die TBO des Triebwerkherstellers zu beachten ist.
    Der Landesausbildungsleiter gab bei der Befragung an, dass er diese Empfehlung kenne, sie jedoch nicht umgesetzt habe.
    Ein Audit nach den Vorgaben des AHB wurde in der Ausbildungseinrichtung des HLV nicht durchgeführt.
  • kein Thema...  ;-)

    Das Dilemma ist und bleibt immer das gleiche: Die vielen zivilrechtlichen Urteile werden diskret unter den Teppich gekehrt und nur selten kommen solche Berichte wie dieser hier an die Oberfläche. 

    Ich wette, wenn mehr sich dieser Konsequenzen bewusst sind was alles nach einem Unfall - besonders bei Unfällen mit Personenschäden abgeht, diese so manche Meinung neu überdenken.
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