FlyingDentist schrieb:PPS: Wie geht's richtig?
1. Erbitten eines Direktanflugs auf Piste XY.
2. Nachvollziehbare Positionsmeldungen außerhalb der Platzrunde, damit eventuell vorhandener regulärer Platzrundenverkehr eine zeitliche Vorstellung bekommt, wann man in den Endflug der Platzrunde einfliegen wird. Z.B. "D-XXXX Direktanflug Piste XY Position Höhe Ortschaft A"
3. Meldung "D-XXXX Endanflug Piste XY"Bei regulärem Platzrundenverkehr wird der BFL bzw. der Flugleiter einen Direktanflug in aller Regel aber ablehnen!
Man "erbittet" nichts beim Flugleiter (ausser vielleicht eine Landeinfo, Wind usw) und auch sonst gibt der keine "Genehmigungen" fuer z.B. einen langen Endanflug.
Richtig gehts so: Einflug in den Gegenanflug, dann quer, dann final. Alle Positionen schoen durchsagen.
Ich empfehle diesen Artikel aufmerksam zu lesen:
https://www.pilotundflugzeug.de/artikel/2004-08-12/Regeln_und_Verfahren
Chris
Chris_EDNC schrieb:
Man "erbittet" nichts beim Flugleiter
Großer Irrtum mal wieder!!
Nils_Holgersson schrieb:
Die ganze Sache ist eigentlich nur wieder der Streit zwischen den Puristen, die meinen, ein Anflug begänne grundsätzlich nur aus der Platzrunde heraus, und den Direktfliegern, die meinen sie können aus jeder Position heraus anfliegen.
An- und Abflüge werden grundsätzlich nach der veröffentlichten Platzrunde abgewickelt.
Das weiß auch Jan Brill:
"Sie ordnen sich in den Platzverkehr ein. Auch dies gilt für IFR-Anflüge ohne Einschränkung: Wenn ein Direktanflug nicht in den Platzverkehr passt, fliegen Sie auch IFR brav in die Platzrunde ein." (Zitat Jan Brill 12.08.2004 PUF)
Ausnahmen oder Abweichen vom Standardanflugverfahren (Platzrunde eben) müssen nach LuftVO § 22 Abs. 3 durch die Flugleitung explizit zugelassen werden. Im Umkehrschluss muss man einen Direktanflug natürlich entsprechend nachfragen!
Natürlich gibt der Flugleiter keine ""Genehmigungen" fuer z.B. einen langen Endanflug"! Er kann nichts zulassen, was es gar nicht gibt.
Ein Direktanflug allerdings ist bei einem Platz mit veröffentlichter Platzrunde aber nur mit Zustimmung oder Gehnemigung, nenn es wie Du willst, des Flugleiters möglich!
Dass die Meldung "Nummer 2" an einem Infoplatz nicht nur nicht korrekt ist, sondern auch, im Falle von wirklichen Problemen, für denjenigen, der diese Meldung absetzt, auch rechtlich problematisch werden kann, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass nur an kontrollierten Plätzen Anflug- Lande- und Startreihenfolgen durch den Lotsen festgelegt werden, also Anweisungen und vom Pic entsprechend zurückzulesen sind!!
Was ist, wenn "Nummer zwo" Nummer eins gar nicht sieht und eigentlich Nummer 3 ist??
Michael
FlyingDentist schrieb:https://www.pilotundflugzeug.de/img/red/edbm/erbitte_big.jpgChris_EDNC schrieb:
Man "erbittet" nichts beim FlugleiterGroßer Irrtum mal wieder!!
Chris_EDNC schrieb:
https://www.pilotundflugzeug.de/img/red/edbm/erbitte_big.jpg
:)
... richtig lesen und verstehen! :-)) (s.o.)
Für mich ist "Erbitte Direktanflug Piste XY" die besser Form von "Dudeldei Info, ist ein Direktanflug auf die Piste XY möglich?" Aber irgendeine Form der Anfrage muss nach geltendem Recht nunmal gewählt werden!
Michael
FlyingDentist schrieb:Ausnahmen oder Abweichen vom Standardanflugverfahren (Platzrunde eben) müssen nach LuftVO § 22 Abs. 3 durch die Flugleitung explizit zugelassen werden.
Das kann ich da nirgends rauslesen, sorry.
Chris
Das ergibt sich aus einem normalen und gesunden Funkverkehr. Und den dazugehörigen offenen Augen. Praktisch ist es auf jeden Fall finde ich. Und einen Flugleiter frage ich, von Ausnahmen abgesehen, gar nichts. Ich teile mit. Und zwar nicht ihm sondern denen für die es wirklich interessant ist, nämlich den anderen Fliegern in der Nähe. Der Flugleiter soll zuhören und eventuell eingreifen wenn er da irgendwo ein Riesenmissverständnis hört welches zu einer unmittelbaren Gefahr führen könnte. Man kann sich natürlich immer an die örtlichen Gepflogenheiten halten und fährt oft ganz gut damit, keine Frage, sofern man diese kennt. Dies aber als Normalität und absolutes Muss darzustellen finde ich etwas gewagt und vor allem kontraproduktiv. Ist wie die Sache mit der Landerichtung. Der Windsack ist mein Gebieter, nicht der Flugleiter. Ausser dieser hat verdammt gute Argumente...
Was ist, wenn "Nummer zwo" Nummer eins gar nicht sieht und eigentlich Nummer 3 ist??Michael
sukram schrieb:Sehe ich genauso, sukram. Hoffe, das kam nicht falsch rüber.Nils_Holgersson schrieb:Also ich kann der Meldung "Nummer X" und "Nummer Y" ehrlich gesagt nichts Dummes abgewinnen. Ich finde es sogar sehr sinnvoll. Eine kurze Meldung, die den Funk nicht sonderlich belastet und für schnelle Klarheit sorgt. Wir verfahren in Höxter immer so, wenn sich mehrere Luftfahrzeuge in der Platzrunde befinden. Und das Gute ist, dass die Leute sich daran halten. Von daher kann ich die "Nummer XY" Meldung nur empfehlen. Völlig wumpe, ob Info-Platz oder nicht...
Einen Direktanflug "zu erbitten" ist übrigens bei einem Infoplatz mindestens so unsinnig, wie andere die Meldung "Nummer zwei" halten.
Es tut mir ja sehr leid, aber es ist alles klar geregelt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung. So einfach ist das.
Ob ein Flugleiter nötig ist oder nicht, darüber kann man endlos schwadronieren. Momentan ist dessen Anwesenheit beim Flugplatzflugbetrieb in der Bundesrepublik die Regel, wenn man von der doch restriktiv gehandhabten FOF-Regelung (keine Schulung, keine Fremdan- und abgflüge, keine gewerblichen Flüge, nur am betr. Platz stationierte LFZe und besonders eingewiesen Piloten) absieht:
LuftVO § 21a
Regelung des Flugplatzverkehrs
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können besondere Regelungen durch die Flugsicherungsorganisation getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation getroffen. Die Regelungen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
(2) Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeugen, die sich in der Platzrunde befinden, in diese einfliegen oder sie verlassen, sowie der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld. Rollfeld sind die Start- und Landebahnen sowie die weiteren für Start und Landung bestimmten Teile eines Flugplatzes einschließlich der sie umgebenden Schutzstreifen und die Rollbahnen sowie die weiteren zum Rollen bestimmten Teile eines Flugplatzes außerhalb des Vorfeldes; das Vorfeld ist nicht Bestandteil des Rollfeldes.
(3) Gleichzeitiger Flugplatzverkehr von Luftsportgeräten und anderen Luftfahrzeugen bedarf der Zustimmung der zuständigen Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
(4) Auf Flugplätzen oder Geländen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, gelten die Regelungen der Flugbetriebsordnung für Luftsportgeräte des Beauftragten. Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
LuftVO § 22
Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, 1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung, insbesondere die nach § 21a getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs zu beachten;
2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten;
3. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammenstöße zu vermeiden;
4. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
5. Richtungsänderungen in der Platzrunde, beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist;
6. gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen;
7. auf Mitteilungen durch Funk, auf Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten;
8. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden und folgende Angaben zu machen: vor dem Start: a) das Luftfahrzeugmuster,
b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
d) die Anzahl der Fluggäste,
e) die Art des Fluges,
f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz;
nach der Landung: a) das Kennzeichen,
b) bei einem Überlandflug den Startflugplatz,
c) das Luftfahrzeugmuster;
für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn der Flugplan von der Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist; für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden;
9. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start befindet;
10. nach der Landung die Landebahn so schnell wie möglich freizumachen;
11. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist;
12. nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen;
13. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 12 zu verfahren;
14. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone zu landen.
(2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen Flugplatz oder um mehrere Flugplätze gemeinsam zum Schutz des Flugplatzverkehrs festgelegter Luftraum von bestimmten Abmessungen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
(3) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende Gründe dies notwendig machen und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.
...
Michael
FlyingDentist schrieb:Danke fuer das Zitieren des Gesetzestextes, aber sorry Michael, ich kann da immernoch nichts darueber finden, wie und mit welchen Freigaben ich nun nach Bittgesuchen in die Platzrunde fliegen darf...Es tut mir ja sehr leid, aber es ist alles klar geregelt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung. So einfach ist das.
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