FlightControl schrieb:Sorry, hat einen Moment gedauert, weil ich just mit dem Steuerberater eine Turboweiterbildung für meinem neuen Sachbearbeiter im FA führen musste. Jetzt ist der mal auf dem Laufenden was Flugzeuge angeht ...
Kannst du uns das Aktenzeichen nennen?
Die Urteile der unteren Gerichte wurden 2017 grundsätzlich vom BFH zusammengefasst, einschlägig ist dafür das BFH Urteil vom 19.01.2017 - VI R 37/15 . Der wichtige Knaller, und Schlag ins Gesicht der Praxis der Finanzämter bis dahin, war Ziffer 21 der Begründung: "Dem Steuerpflichtigen steht die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei." Seitdem ist es vorbei mit der "unübliches Verkehrsmittel, also prüfen wir gar nicht und lehnen gleich ab" Keule.
Klar muss man dann eine Kostenrechnung aufstellen, in den allermeisten Fällen ist das aber einfach und selbst dem dümmsten Beamten vorzurechnen, dass das in dem Einzelfall sinnvoll war - Wir sind ja nicht blöd und verknallen sinnlos Geld ... ;-). Die Kostenrechnung geht dann als Reise- und Nebenkostenrechnung an die Abrechnung und gut ist. Mit UL hat man sogar zusätzlich die Möglichkeit darauf hinzuweisen, dass man ja ein "kostengünstiges Flugsportgerät" statt eines teuren Flugzeug benutzt (das ist zwar gelogen und fast immer falsch, aber klingt gut auf Papier).