Rteissen schrieb:Hallo, ich habe eine ähnlich gelagerte Frage parallel gestellt (Flugbuch - Flugplatz Taschenbuch Einlagen).
LuftPersV §45 (3) sagt, dass Luftsportgeräteführer die Voraussetzungen für die Lizenzverlängerungen in einem Flugbuch zu führen haben.
Der Fachausschuss Bund/Länder hat entschieden, dass ein Flugbuch (mit einigen Ausnahmen für kommerzielle Flugunternehmen) weder elektronisch geführt werden noch eine Loseblattsammlung sein darf.
Somit sind downloads aus dem Netz nicht hilfreich.
Ist ein Ringbuch-Ordner eine Loseblattsammlung?
Wenn ich §45 google, dann steht da dass der Paragraph weggefallen ist??
Gruß
