Luftrecht Diskussion

ZÜP für Ultraleicht - Sicht der Luftfahrtbehörde RP / Koblenz

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  • Heute wurde ich am Flugplatz in Koblenz zum ersten mal durch die Luftfahrtbehörde kontrolliert. Der Herr kam nach der Landung an meine C 42 und bat mich in den Konferenzraum, wo er mittels einer DIN A 4 Checkliste meine Unterlagen inkl. Flugvorbereitung / W& B, Wetterbriefing konntrollierte. Ich konnte alles zur Zufriedenheit (ich nutze hier SkyDemon und die DWD Wetter App) vorweisen (Ein Glück ist meine C 42 aufgelastet). Überrascht war ich von der Frage nach der ZÜP. Die habe ich natürlich NICHT. Der Herr vertrat die Ansicht, dass diese auch für Luftsportgeräteführer aufgrund einer "Neuerung" gefordert würde. Da ich das zum ersten mal hörte, war ich sehr verwundert. Er betonte, dass dies nicht  einmal Fluglehrer wüssten.

    Auch nach meiner jetzt durchgeführten Recherche des Luftsicherheitsgesetzes kann ich der Ansicht des Herrn nicht folgen. Auch die Seite der Behörde RP  gibt das nicht her, auch wenn hier wirklich der Eindruck entsteht "JEDER" benötige dies: https://lbm.rlp.de/themen/luftverkehr/zuverlaessigkeitspruefung

    Ich möchte an dieser Stelle hier den Hinweis geben, damit Ihr Euch ggf auf diese Diskussion in RP /Koblenz  einstellen könnt. 

    Bernhard

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  • Der hat wohl lange Weile gehabt, brauchst du nicht, "wissen nicht mal die Fluglehrer", hahaha. Ein echter Held, der mehr weis als alle Anderen, den kleinen Ul′er bange machen..., tolle Leistung.

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  • "Auch Luftfahrer müssen sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Betroffen sind hier aber nur Piloten von Flugzeugen, Drehflüglern (Hubschrauber), Luftschiffen oder Motorseglern. Auch die entsprechenden Flugschüler sind von dem Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfasst."

    UL ist kein Flugzeug 😉. Und weiterhin sind wir auch keine Piloten.

    Vielleicht wissen dass die Fluglehrer tatsächlich besser als der besagte Herr?!

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  • Moin,

    das passt aber nicht so richtig zur Überschrift, das ist nur die Sicht von diesem Herrn und nicht der Behörde, 

    wenn das wirklich zutreffen würde, hätten die Verbände und Zeitschriften schon längst was dazu berichtet.

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  • Richtig. Da leidet (mal wieder) einer an Profilneurose... Nicht der Rede wert.
    Hat er wenigstens eine richtig schöne "Strafe" verhängt? ;) 


    Chris

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  • Ich persönlich sehe schon eine Person, die sich mit Ausweis und Funktion vorstellt als Vertreter der Behörde und nicht als Vertreter einer persönlichen Meinung.  Um so mehr muss dieses Personal dahingehend geschult sein, rechtssicher Auskunft geben zu können. Grundsätzlich war die Unterredung höflich und ohne den Ton eines Vorwurfes. Es wurde keine Ordnungswidrigkeit benannt oder ein Bußgeld angedroht. Dennoch entstand zweifelsfrei der Eindruck, dass hier eine ZÜP notwendig sei und ich einen Antrag bei der zuständigen Behörde machen soll. Wir sollten m.E. solche Tendenzen im Keim ersticken, wenn zusätzliche - in Einzelfällen ggf. gerechtfertigte Forderungen - zur Regel erhoben werden.

    Bernhard

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  • BravoEcho schrieb:
    Ich persönlich sehe schon eine Person, die sich mit Ausweis und Funktion vorstellt als Vertreter der Behörde und nicht als Vertreter einer persönlichen Meinung.  
    Das wäre die ideale Welt. Aber wie oft schon ganze Behörden (und nicht nur einzelne Vertreter) vor dem Kadi verloren haben zeigt, dass dort auch nur Menschen arbeiten, die Fehler machen. Man denke nur mal an die Posse um Bonn/Hangelar... ;)

    Chris

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  • marcom schrieb:

    "Auch Luftfahrer müssen sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Betroffen sind hier aber nur Piloten von Flugzeugen, Drehflüglern (Hubschrauber), Luftschiffen oder Motorseglern. Auch die entsprechenden Flugschüler sind von dem Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfasst."

    UL ist kein Flugzeug 😉. Und weiterhin sind wir auch keine Piloten.

    ...wobei folgendes im Antrag für die ZÜP steht:

    Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

    ...

    für Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler (§ 7 Abs. 1 Ziffer 4 LuftSiG). 
    Der § 4 Abs. 1 Satz 1 wiederum sagt folgendes:
    (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis.
    In § 1 Abs. 2 ist dann wiederum folgendes als "Luftfahrzeug" definiert:
    (2) Luftfahrzeuge sind1.Flugzeuge2.Drehflügler3.Luftschiffe4.Segelflugzeuge5.Motorsegler6.Frei- und Fesselballone7.(weggefallen)8.Rettungsfallschirme9.Flugmodelle10.Luftsportgeräte11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
    Man könnte daraus im Umkehrschluss also schon herleiten, dass auch für UL eine ZÜP erforderlich sein könnte...
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  • Demnach wäre dann wohl auch ein Kinderdrachen ZÜP-pflichtig....

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  • Quax der Bruchpilot schrieb:
    Demnach wäre dann wohl auch ein Kinderdrachen ZÜP-pflichtig....
    Die standen vermutlich bisher noch unter Punkt 7 😂
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