sicherheitsmindesthöhe

Forum - Luftrecht
  • guten tag,
    meine frage bezieht sich auf die gesetzliche grundlage,
    nach der die unterschreitung der sicherheitsmindesthöhe
    bei flügen über land oder ortschaften geregelt ist.
    die sicherheitsmindesthöhen sind in der luftvo klar geregelt,
    wo jedoch ist z.b. die bußgeldhöhe etc. für verstöße dagegen geregelt?
    vorab danke für eine antwort.
    jens
  • Wer fragt, dem kann geholfen werden. Die LuftVO regelt das eigentlich ohne Wenn und Aber.


    § 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln

    (1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.
    (2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
    (3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.


    Noch ein Tipp (hatte selbst mal eine Anzeige am Tisch wegen angeblicher Unterschreitung). Sofort einen Anwalt einschalten und Akteneinsicht einfordern VOR irgendeiner Einlassung oder Stellungnahme. In meinem Fall hat sich die Sache sehr schnell erledigt, da dies ein bereits namentlich bekannter Querulant in Flugplatznähe war, der meinte per Auge eine Höhe richtig eingeschätzt zu haben. Ein RP muß aber nunmal erst formal ermitteln.
  • die sicherheitsmindesthöhen sind in der luftvo klar geregelt,
    wo jedoch ist z.b. die bußgeldhöhe etc. für verstöße dagegen geregelt?
    vorab danke für eine antwort.
    jens
  • Schwierig zu sagen, meines Wissens hängt das mehr oder weniger vom jeweiligen RP/ Gericht und Fall ab. Es fängt bei 500,- EUR an und geht hoch bis auf mehrere 1000,- EUR. Kommen noch gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, Luftraumverletzungen oder andere Straftatbestandteile hinzu, kann das auch bis zu Haft oder Bewährungsstrafen führen von etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen von Stadt, Land oder lärmbelästigten Privatmenschen zu schweigen.

    Schwierig insgesamt ist die Beweisführung sowohl für Kläger als auch für Beklagte. Selbst die Radarmessungen in Bonn Hangelar hatten zumindest in einem mir bekannten Fall vor Gericht keinen Bestand und die Sache wurde nach viel Lärm am Anfang irgendwann still und heimlich eingestellt.

    Solltest Du betroffen sein, so nimm auf jeden Fall sofort einen Anwalt.
  • Bis 50.000 EUR gemäß § 43 LuftVO in Verbindung mit § 58 Abs 1 Nr. 10  und Abs. 2 LuftVG.

  • Achtung: Zwischen diesen beiden Beiträgen liegen mehr als 3 Monate.

  • Einen wichtiger Punkt zu SERA, den viele nicht bedenken möchte ich in Bezug zur Mindestsicherheitshöhe nennen:

    In Kombination mit den neuen RMZ Procedures bedeutet das für VFR Flieger, dass künftig Flugplätze wie Breitscheid oder Siegerland weniger angeflogen werden können.

    Ein Beispiel: Konnte man zum Beispiel in Breitscheid letztes Jahr auch bei Wetterlagen mit einer Cloudbase um 3000 Fuß anfliegen und schulen (Platzrunde 2700 Fuß) wird das dank der RMZ Siegerland und dem abgesenkten Luftraum Echo nun nicht mehr möglich, zumindest nicht mehr legal, da die 1000 Fuß vertikaler Wolkenabstand nicht mehr einzuhalten sind. Sprich: Fliegt man wie vorher knapp unter der Cloudbase ist dieses nun verboten. Fliegt man die Plätze tiefer an, gerät man unterhalb die 2000 Fuß Mindestsicherheitsflughöhe.

    Bedeutet in Summe: Die Anzahl der fliegbaren Tage im Jahr reduziert sich erheblich.

    Mich würde es ja interessieren wie das bei den betroffenen VFR Fliegern dort aufgenommen wird. Jemand hier im Forum unterwegs?
  • Verstehe ich nicht, innerhalb der Platzrunde Breitscheid und innerhalb der RMZ gelten doch überall die Sichtwetterbedingungen des Luftraum G, also "frei von Wolken".
  • Negativ, es gilt RMZ aber der geht nur bis 1000 Fuß AGL darüber / daneben ist Luftraum Echo nicht mehr Golf.

    http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/S....A/_SIEGERLAND3_A5_mas.pdf


    Ich würde sagen, die Plätze sind dadurch ganz dezent "ausgeknipst" und nur noch VFR legal anfliegbar wenn die Cloudbase deutlich über 4000-5000 Fuß liegt.
  • Nun, Breitscheid liegt auf 1833 ft MSL, die Platzrunde verläuft auf 2700 ft MSL, also noch nicht im Luftraum E, da weniger als 1000ft darüber.
  • ... und wie willst Du dorthin kommen oder abfliegen wenn die Cloudbase < 4800 Fuß ist
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