Gültigkeitsdauer medical

Forum - Fliegerische Tauglichkeit
  • Bedeutet das man jetzt wieder anmelden kann zum 7h Upgrade? Oder nur für bereits angemeldete?
  • FlyingDentist schrieb:
    triple-delta schrieb:
    Die Frist für PPL N -Schüler ist auf August ′14 verlängert.
    Die neue LuftPersV soll frühestens im August, evtl. auch erst November 2014 verabschiedet werden.
    Quelle?

    Michael
    Quelle: Unsere Vereinsflugschule lt. RP Münster.
    Neuanmeldungen sind aber nicht mehr möglich, derZug ist abgefahren.
    bb
    hei
  • Hallo,

    mein Medical Klasse 2 verliert im Dezember zum ersten Mal seine Gültigkeit und ich bin durch die Beiträge hier verwirrt:
    Sowohl in meinem Tauglichkeitszeugnis als auch in § 24 d Absatz 2 Nr. 2 LuftVZO (Stand 07/2013) steht, dass die Gültigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 24 Monate beträgt.

    Wo steht denn, dass die 24 Monate - wie von JiMa geschrieben - nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gelten? Aus der JAR-FCL 3 und der EU-Verordnung Nr. 1178/2011 kann ich die Änderung nicht herauslesen.

    Ich habe noch weitere (Verständnis)Fragen:
    1. Wo ist der Unterschied zwischen einer Verlängerung und einer Erneuerung und gibt es da einen Unterschied bei den Kosten?
    2. Ich würde die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses und der Berechtigungen gerne annähern. Wie lange kann ich den Termin einer Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses nach hinten schieben (nötig wären etwa drei Monate)? Ich weiß, dass ich ohne gültiges Tauglichkeitszeugnis nicht fliegen darf. Aber aufgrund des schlechten Wetters bin ich in diesem Jahr von Januar bis März auch nicht geflogen.

    Danke und Gruß

    humilitas

  • humilitas schrieb:
    Wo steht denn, dass die 24 Monate - wie von JiMa geschrieben - nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gelten?

    Das und die Antwort auf die beiden anderen Fragen steht hier:


    "MED.A.045 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen


    a) Gültigkeit
     (1) Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig.
     (2) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ist auf 6 Monate herabzusetzen, wenn der Lizenzinhaber:
       i) auf Luftfahrzeugen mit einem Piloten im gewerblichen Luftverkehr tätig ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat;
       ii) das 60. Lebensjahr vollendet hat.
     (3) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt:
       i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
       ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres; und
       iii) 12 Monate bei Lizenzinhabern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
     (4) Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL beträgt:
       i) 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres  ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres;
       ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
     (5) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich aller zugehörigen Untersuchungen oder besonderen Untersuchungen:
       i) richtet sich nach dem Alter des Bewerbers zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung und
       ii) wird bei Erstausstellung oder Erneuerung auf der Grundlage des Datums der medizinischen Untersuchung und bei Verlängerung auf der Grundlage des  Ablaufdatums des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses berechnet.
    b) Verlängerung
    Untersuchungen und/oder Beurteilungen zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses können innerhalb eines Zeitraums von bis zu 45 Tagen vor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.
    c) Erneuerung
     (1) Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung und/oder -beurteilung erforderlich.
     (2) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:
       i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die Erneuerungsuntersuchung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;
       ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben Untersuchungsanforderungen wie bei einer Erstausstellung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.
     (3) Bei Tauglichkeitszeugnissen für LAPL hat das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige bzw. der Arzt für Allgemeinmedizin eine Beurteilung der Krankengeschichte des Bewerbers und die flugmedizinische Untersuchung und/oder Beurteilung gemäß MED.B.095 durchzuführen."


    Michael

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