Neues Flugbuch

Forum - Luftrecht
  • Da wir genau das Thema grade in Luftrecht haben: Ein Flugbuch muß handschriftlich mit Füller oder Kugelschreiber (kein Bleistift ;) ) geführt werden, digital ist nicht erlaubt, ob mit oder ohne Ausdruck ;)

  • Na dann hat euch der Fluglehrer bestimmt auch gesagt, in welcher Verordnung das so  steht. Kannst du das mal bitte posten?

    Also, außer daß es die Interpretation eurer Lizenzverwaltenden Behörde ist.

  • ca-max schrieb:

    Also, außer daß es die Interpretation eurer Lizenzverwaltenden Behörde ist.

    Es steht nicht klar geschrieben. Siehe hier

    (a) Piloten haben ein Flugbuch zu führen
    in das Angaben zu allen Flügen einzutragen
    sind und das in Form und Inhalt den
    Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.
    Angaben zu Flügen, die nach den
    Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt
    werden, können auch in geeigneter
    rechnergestützter Form aufgezeichnet
    werden und sind vom Luftfahrtunternehmer
    aufzubewahren. In diesem Fall hat der
    Luftfahrtunternehmer die Aufzeichnungen
    über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt
    hat, einschließlich Unterschiedsschulungen
    und Vertrautmachen, auf Verlangen
    dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied
    zur Verfügung zu stellen.

    Für Privat UL ????????????????

    Die Behöhrden machen doch was Sie wollen, wärend Ihrer Zeit im Büro, die von dem Steuerzahler "Also auch von mir" bezahlt wird.
    Wenn Du dann unter einer Behöhrde wie die in Niedersachen ( Wolfenbüttel ) Wohnst.................
    Die Verursachen Dir Kosten das Dir die Augen Tränen.
    Da sind ganz schnell 5 Stelige Summen zusammen.
    Ich kann Lieder singen, mit Behörden und Gerichte ( Die Urteile Sprechen "kein Recht" )
    Anzeigen des Beamten werden dann oft gem. §170 II StPO eingestellt, aber man bleibt auf den Kosten Sitzen.
    Wenn Du dann mehr als 15.000 € an Geld weg hast.... dann schreibst Du auch ein Flugbuch in Papierform, um nicht noch mehr Geld raus zu schmeißen.

  • Na dann hat euch der Fluglehrer bestimmt auch gesagt, in welcher Verordnung das so steht. Kannst du das mal bitte posten?

    ------

    In der letzten LuftSport stand auf Seite 22 diesbezüglich ein Interessanter Artikel. Nach NCO Gen. 150 darf das Bordbuch digital geführt werden, das persönliche Flugbuch aber weiterhin nur in Papierform! 

    Gruß Frank

  • Hallo,

    Ist ja doch nicht wirklich schwer zu verstehen, oder?!

    >
    > ...und das in Form und Inhalt den
    > Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.
    >

    Die "Zuständigen Stellen" (Landesluftfahrtbehörden) haben
    wohl festgelegt (denn das dürfen sie nach 1.080), dass ein
    dokumentenechtes Führen eines persönlichen Flugbuches
    eben handschriftlich und in gebundener Form zu erfolgen
    hat.

    ...jetzt mal ehrlich - man kann sich ja über vieles streiten oder
    auch aufregen, aber das ich für einen halbwegs fälschungssicheren
    Flugstundennachweis das Ganze nicht auf meinem Commodore C64
    ganz nach belieben auf irgendwelche Abheftezettel ausdrucken
    kann, dass ist doch irgendwie mehr als logisch, oder?!?  

    :-))


    BlueSky9


  • BlueSky9 schrieb:
    nach JAR-FCL 1.080
    ... das ist wohl endgültig Geschichte!

    Falls es einige, vor allem die von den Behördis, davon noch nichts mitbekommen haben sollten, es gilt seit geraumer Zeit ausschließlich Part FCL mit eventuellen Ergänzungen/Präzisierungen durch die jeweiligen Mitgliedsländer.

    Mir ist keine rechtsverbindliche deutsche Veröffentlichung bekannt ( z.B. NfL, denn in den geltenden Gesetzen und Verordnungen ist darüber nix zu finden ), die die Art der Führungen der Aufzeichnungen über die Flugzeiten in irgendeiner Art und Weise präzisieren würde, wenn man mal von diesem Kasperletheater, das sich da Bund-Länderkommission Luftfahrt nennt und überhaupt keine Legitimation hat in das geltende Luftrecht regelnd einzugreifen, absieht!

    Insofern kann jeder seine Aufzeichnungen führen wie will und muss sie nicht einmal beim Fliegen mitführen!!

    Gustav

  • der_aussiedler schrieb:
    Nach NCO Gen. 150 darf das Bordbuch digital geführt werden, das persönliche Flugbuch aber weiterhin nur in Papierform! 
    Ist das so?

    "NCO.GEN.150
    Bordbuch
    Einzelheiten des Luftfahrzeugs, der Besatzung und des Flugs sind für jeden Flug oder jede Serie von Flügen in einem Bordbuch oder einem gleichwertigen Dokument aufzuzeichnen."

    Vom pers. Flugbuch steht da ja wohl nix!

    Der bloßen Behauptung "...,das persönliche Flugbuch jedoch weiterhin in Papierform geführt werden muss!" , lässt der Bremer Autor Ralf-Michael Hubert leider weder Zitate aus Verordnungen oder Gesetzen noch irgendwelche andere Beweise folgen.
    Wie auch, es gibt ja keine!!

    Gustav

  • BlueSky9 schrieb:
    Die "Zuständigen Stellen" (Landesluftfahrtbehörden) haben
    wohl festgelegt (denn das dürfen sie nach 1.080), dass ein
    dokumentenechtes Führen eines persönlichen Flugbuches
    eben handschriftlich und in gebundener Form zu erfolgen
    hat.
    Na dann sag uns doch mal in welcher allgemeingültigen und vor allem (luft)rechtsverbindlichen Form haben die "Zuständigen Stellen" Dir das dann nahe gebracht??
    Sollte sich tatsächlich ein Beamter der versch. Landeluftfahrtbehörden auf JAR-FCL berufen, hat er wohl die letzten Jahre der Luftrechtänderungen friedlich verschlafen.
    Bedauerlicherweise kommt das vor, ja mehr noch, einige Bedienstete bemühen sich bis heute JAR-FCL zu verstehen ...
    BlueSky9 schrieb:
    ...jetzt mal ehrlich - man kann sich ja über vieles streiten oder
    auch aufregen, aber das ich für einen halbwegs fälschungssicheren
    Flugstundennachweis das Ganze nicht auf meinem Commodore C64
    ganz nach belieben auf irgendwelche Abheftezettel ausdrucken
    kann, dass ist doch irgendwie mehr als logisch, oder?!?  
    Jetzt mal ehrlich, diese Art und Weise, dass mir als deutschem Bürger behördlicherseits ständig unterstellt wird, ich würde fälschen und betrügen, Steuern hinterziehen, zu schnell fahren, mir vor dem Klogehen nicht die Händewaschen, oder alte Omas schubsen, geht mir so tierisch auf den Sack, dass ich schier platzen könnte.
    Ich glaube kaum, dass man den Staat in dieser seiner "Unart" auch noch bestärken sollte.
    Insofern ist dieser Beitrag unter aller Sau, mit Verlaub.

    Solange meine Aufzeichnungen glaubhaft und plausibel sind und kein andere Verdacht entsprechender Unregelmäßigkeiten besteht, muss die Art und Weise der Aufzeichnungen völlig egal sein. Alles andere ist inakzeptabel Gängelung.
    Sollten tatsächlich Zweifel aufkommen, kann die Behörde ja weitere Nachforschungen anstellen. Jeder Flug wird ja immer mehrfach erfasst: Flugbuch, Bordbuch Hauptflugbuch, Charterkladden etc.. Fälschungsicherheit kann da kein greifendes Argument sein. Misstrauen wohl eher!!

    Gustav

  • Whatever, 

    ich habe das handschriftliche Führen des Flugbuches während meiner Flugschulzeit als verpflichtend gelernt, und es fiel mir bis dato auch nicht sonderlich schwer. Und so lange es unterschiedliche Aussagen darüber gibt, ob es denn nun als ein Muss zu verstehen ist, werde ich ′nen Teufel tun es nicht mehr zu führen! 

    Man(n) könnt ja auch einfach mal bei der zuständigen Behörde nachfragen........

    Aber jedem das Seine!

    Gruß Frank

  • "Man(n) könnt ja auch einfach mal bei der zuständigen Behörde nachfragen........"

    Da bekommst Du auch nur eine Meinung...

    Erst ein letztinstanzliches Gerichtsurteil wuerde Klarheit schaffen.

    Chris

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