Legales Einfliegen in Lauftraum C

Forum - Luftrecht
  • Einfach fliegen!
    Bei der ganzen, mich völlig verwirrenden, Diskussion habe ich eigentlich nur eine Frage:
    Kann hier jemand verbindlich die europäischen Länder benennen, in die ich mit einem UL ohne BZF1 einfliegen kann und darf? Der Schwerpunkt liegt hierbei auf verbindlich!
         Danke und Gruß 

  • Hallo,

    > in die ich mit einem UL ohne BZF1 einfliegen kann und darf

    Österreich?!?    :-)))


    > Der Schwerpunkt liegt hierbei auf verbindlich!

    Na, den "Schuh" wird sich sicher niemend anziehen wollen  ;-))
     

    BlueSky9

  • FlyingDentist schrieb:
    Ich glaube wir stimmen überein, dass für UL die LuftPersV gilt, oder?

    In der wird in � 125 ausdrücklich auf Regelung in FCL.055 verwiesen.

    Richtig, und richtig. § 125 LuftPersV ist deshalb auch nicht für uns ULer relevant, da wir ja unter nationalen Recht fliegen.

    Daher brauchen wir keine Sprachkenntnisse nach FCL.055 und daher ist für uns § 125 LuftPersV uninteressant. 

  • FlyingDentist schrieb:
    Na weil′s einfach im § 125 der LuftPersV so steht
    Wo denn genau? Da steht (s.u.) "Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055". FCL.055 gilt aber nicht für Annex-II-Flugzeuge.

    § 125 Nachweis von Sprachkenntnissen(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

    (2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.

    (3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.

    (4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.

  • Lewitzflieger schrieb:
    Kann hier jemand verbindlich die europäischen Länder benennen, in die ich mit einem UL ohne BZF1 einfliegen kann und darf? Der Schwerpunkt liegt hierbei auf verbindlich!
    Das ist ähnlich schwierig wie die Frage nach der Flugplanpflicht.

    Ich würde das im konkreten Fall immer mit den netten und äußerst hilfsbereiten Damen und Herren des AIS-C klären, die ggf. ihrerseits diesen Sachverhalt mit den kompetenten Stellen des Reiselandes klären.

    Michael

  • So mein lieber Michael, dann wollen wir mal...

    Ich habe nun nochmals und schriftlich beim LBA nachgefragt und explizit auf SERA usw usf Bezug genommen und ob sich dahingehend etwas geaendert hat. Haette ja sein koennen...

    Hier die Antwort von Frau Maxeiner:

    "bei der sog. "SERA" Verordnung handelt es sich um DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION vom 26. September 2012 "zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung". Regelungen zu Sprachanforderungen werden hierin nicht festgelegt.Die von Ihnen zitierten Abschnitte FCL.055 und FCL.010 sind Bestandteil der VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2011 DER KOMMISSION vom 3. November 2011 "zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates". Diese Abschnitte wurden nicht geändert.

    Bei der Verordnung 1178/2011 handelt es sich um eine, kurzgefasst, "Durchführungsverordnung" der Verordnung 216/2008, der so genannten "Basisverordnung". Sie kann nur dort Anwendung finden, wo auch die Basisverordnung greift. In dieser Basisverordnung sind in Annex II bestimmte Luftfahrzeuge von den Regelungen ausgenommen, darunter auch die UL-Kategorie (vgl. Artikel 4 Absatz 5 i.V.m. Annex II der Verordnung 216/2008). Daher findet auch die Regelung zu den Sprachanforderungen keine Anwendung auf UL-Piloten.

     Zusammengefasst sind die UL-Piloten auch nach wie vor nicht von den Sprachnachweisen gemäß FCL.055 betroffen."

    Alles klar nun?

    Und nun nochwas generelles zu Deinem ganzen Auftreten hier:

    Du bist juristischer Laie. Ich wuerde Dich DRINGEND darum ersuchen, solche Formulierungen in Zukunft einfach stecken zu lassen:

    FlyingDentist schrieb:
    So ist die Rechtslage. Punkt

    Du hast Dich bereits mehrfach mit Deinem juristischen "Fachwissen" blamiert und hier nun wieder mal. Es mag Leute geben, die sich von Deinem, ich nenne es vorsichtig "selbstbewusstem", Auftreten beeindrucken lassen und Deine "juristischen" Einlassungen fuer bare Muenze nehmen. Und dann wirds gefaehrlich!

    Kennzeichne bitte zukuenftig Deine diesbezueglichen Einlassungen als Deine unverbindliche Meinung!


    Chris

  • Lewitzflieger schrieb:
    Kann hier jemand verbindlich die europäischen Länder benennen, in die ich mit einem UL ohne BZF1 einfliegen kann
    Schweiz

    ICAO Language Proficiency Requirements (LPR): Regelung innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes

    Gemäss Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011, Part.FCL.055 „Language proficien-cy", dürfen Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit senkrechter Start- und Lande-fähigkeit und Luftschiffen, sofern sie Flugfunk ausüben müssen, nur dann die mit ihrer Lizenz verbun-denen Rechte und Berechtigungen ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk für Eng-lisch oder für die Sprache besitzen, die für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.

    Die Schweiz interpretiert Part.FCL.055 dahingehend, dass nur diejenigen Piloten auf oben erwähnten Luftfahrzeugen einen gültigen Sprachenvermerk benötigen, welche Sprechfunk mit der Flugsicherung (ATC) und/oder AFIS ausüben müssen. Für Blindübermittlungen auf unkontrollierten Flugplätzen, Sprechfunk auf Frequenzen zu besonderer Verwendung sowie Kontakt mit FIS reicht die Radiotelefo-nieberechtigung (R/T) in der verwendeten Sprache. Sprechfunk in englischer Sprache ist auf allen Schweizer Flugplätzen zulässig, jedoch auf Flugplätzen, für welche nur eine Amtssprache publiziert ist, nicht jederzeit verfügbar. Welche Sprachen auf welcher Frequenz verfügbar sind, ist im AIP Schweiz bzw. VFR Manual der Schweiz ersichtlich.

    Flugschüler in der Grundausbildung sind von den LPR nicht betroffen, Alleinflüge unter Aufsicht des Fluglehrers dürfen ohne Radiotelefonieberechtigung bzw. Sprachnachweis durchgeführt werden, wenn die Standardverfahren bekannt sind und sich die Schüler genügend verständigen können.

    Für Flüge über die Landesgrenze gilt zu beachten, dass in gewissen Ländern strengere Regelungen gelten können. Grundsätzlich ist für jeden internationalen Flug, für welchen Funkkontakt erforderlich ist, ein gültiger Nachweis der Sprachkompetenz in der verwendeten Sprache erforderlich.

    Gruss

    Andreas

  • Hallo Herr Borchert, das Thema UL im Luftraum C wäre doch auch mal was für einen Artikel im Fliegermagazin z.B. als Frage an Dr. Winkler.

  • Thomas Borchert schrieb:
    FCL.055 gilt aber nicht für Annex-II-Flugzeuge.
    So ist das so?

    Wenn Part FCL also nicht für Annex II-Flieger gilt, mit welcher Lizenz fliegt man als deutscher Staatsbürger dann in der Bundesrepublik z.B. einen Echo-zugelassenen Amatuerbau? Mit dem UL-Schein, mit dem Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern, vielleicht mit dem Luftfahrerschein für Flugdienstberater oder gar mit dem Ausweis für Steuerer von Flugmodellen??

    Andere nationale Lizenzen gibt's nämlich nicht mehr und ein Amateurbau ist wohl ein Annex II-Flieger, oder?

    Michael

  • Offenbar ;-)

    Ich frag mich, wie viele das tatsächlich regelmäßig machen.

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