Einflug in die Schweiz

Forum - Fliegen & Reisen
  • So wie ich beide Dokumente lese, fallen eben auch ausländische UL‘s - die nur temporär in die Schweiz fliegen wollen - unter AIC 003/2021. Da wird keinen Unterschied zwischen irgendwelche Einflüge von UL’s gemacht. Bin gespannt was das BAZL auf die Anfrage von Raphael sagen wird.

  • So, Antwort ist da:

    Guten Tag Herr Xyz

    Besten Dank für Ihre Anfrage

    Ja, die Benutzung des Luftraumes ist Bewilligungspflichtig. Die Kosten sind unterschiedlich, Bewilligungen bis zu einer Woche kosten CHF175 , solche die länger gültig sind CHF 260. Das Maximum beträgt 2 Monate pro Kalenderjahr.

    Die Liste der einzureichenden Unteralgen finden Sie unter folgendem Link:

    https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/fachleute/luftfahrzeuge/lufttuechtigkeit-flugmaterial/sonderbewilligung-fuer-auslaendische-luftfahrzeuge-der-sonderkat.html

    Freundliche Grüsse und einen schönen Tag

    Xyz

    :-( leider wie befürchtet 

    Viele Grüsse Raphael 

  • Raphael_PPL schrieb:

    Besten Dank für Ihre Anfrage

    Ja, die Benutzung des Luftraumes ist Bewilligungspflichtig. Die Kosten sind unterschiedlich, Bewilligungen bis zu einer Woche kosten CHF175 , solche die länger gültig sind CHF 260. Das Maximum beträgt 2 Monate pro Kalenderjahr.

    Wie war denn die Anfrage? So wie ich das verstehe geht es  nur um Luftfahrzeuge, die im europäischen Raum keine Lufttüchtigkeitsnachweis vorweisen können.

    Siehe hier:

     ..."Eine Einflug- resp. Sonderbewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums ist nicht erforderlich für im europäischen Wirtschaftsraum registrierte Luftfahrzeuge, die eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) mit folgender Formulierung mit sich führen: «Diese Fluggenehmigung ist gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe (b) ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten».... "

    und Artikel 18 Absatz 2 b besagt:

     .... "Im Einklang mit den in Artikel 19 genannten delegierten Rechtsakten kann eine Fluggenehmigung erteilt werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen zu gestatten, die weder über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis noch über ein gültiges eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen. In diesem Fall wird die Fluggenehmigung auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass mit dem Luftfahrzeug Flüge unter Normalbedingungen sicher durchgeführt werden können.... "

    Es geht also nicht um unsere UL`s, wenn diese in in einem europäischem Land ordnungsgemäß zugelassen sind.

    Oder sehe ich das falsch?

    Gerd

  • Die Anfrage war:

    Guten Tag,

     Ich würde gerne mit meinem Ultraleicht D-Mxxx / JMB VL3, 600kg, Zulassung gem. Lufttüchtigkeitsforderung LTF-UL-600, die Schweiz überfliegen.

    Benötige ich hierzu eine Einfluggenehmigung oder reicht die Aufgabe eines Flugplanes?

    Wenn die Genehmigung benötigt wird, wie hoch sind die Gebühren?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    @Gerd:

    ein Lufttüchtigkeitszeugnis ist dem Antrag beizufügen. Nach deiner Argumentation benötigt man für Flugzeuge/Luftsportgeräte keine Erlaubnis, wenn ein LTZ existiert… würde keinen Sinn machen, es dann beizufügen…

    Dem Antrag per Email sind folgende Unterlagen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beizufügen:

    Lufttüchtigkeitszeugnis einschließlich der Einschränkungen oder;

    Flugzulassung einschließlich der Auflagen;

    Lärmzeugnis, wenn anwendbar;

    Eintragungszeugnis;

    Instandhaltungsnachweis, inkl. “annual inspection”;

    Dritthaftpflichtversicherung.

    zusätzlich geht es bei uns im speziellen um AUSLÄNDISCHE UL:

    3. Benützung des schweizerischen Luftraumes durch ausländische Ultraleicht-/ Microlight-/ Ecolight-Flugzeuge

    …..

    Ausländische Ultraleichtflugzeuge bedürfen für den Betrieb in der Schweiz grundsätzlich einer Sonderbewilligung für die Benutzung des schweizerischen Luftraumes.

  • Vielen Dank Raphael! Das ist eine Nachricht die man eigentlich nicht hören/lesen möchte. Damit ist die Schweiz mehr oder weniger kein Ziel mehr für UL′s, denn wer nimmt schon die ganze Aufwand auf sich und bezahlt dafür auch noch 175 CHF (= aktuell 167€) oder mehr pro Bewilligung? Eigentlich musste m.E. jetzt der DAeC, AOPA und/oder DULV mal tätig werden. Zunächst mal alle über diese Veränderung informieren und zweitens ein wenig "Lobbyarbeit" leisten.

    Anderseits wird sich das BAZL wahrscheinlich nicht so vom DULV beeindrucken lassen.

    @edhs: Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe (b) wäre im ganzen EASA-Raum gültig, jedoch brauchen UL′s z.B. auch für Norwegen oder Dänemark normalerweise eine Einfluggenehmigung. Deshalb wird das nicht für "normale" D-registrierten UL′s gelten, sondern nur für Luftfahrzeuge/Luftsportgeräte die im Sinne von EU-Verordnung 2018/1139 eine Bewilligung haben. Aber korrigiere mich gern wenn ich da aufm Holzweg bin.

  • edhs schrieb:

    Es geht also nicht um unsere UL`s, wenn diese in in einem europäischem Land ordnungsgemäß zugelassen sind.

    Oder sehe ich das falsch?

    Denke schon, da das UL D-Mxyz zwar in einem europäischen Land zugelassen, aber nach nationalen und nicht nach EASA Standard.

    Da die Schweiz jedoch die EASA Regeln akzeptiert (Member State), wenngleich nicht in der Europäischen Union ist kann man mit einen D-Exyz unkomplizierter einfliegen

  • francop schrieb:
    Da die Schweiz jedoch die EASA Regeln akzeptiert (Member State), wenngleich nicht in der Europäischen Union ist kann man mit einen D-Exyz unkomplizierter einfliegen
    Was uns ja nichts nützt. Da wird der DULV/DAeC eine klare Stellungnahme abgeben müssen. Ich kanns nicht glauben, dass für einen Überflug auf dem Weg nach Süden über den Julier-Pass und den Comer See so ein Aufwand getrieben werden soll.

    Also bin ich mal postiv gestimmt und warte auf Klärung.

    Gerd

  • edhs schrieb:
    Was uns ja nichts nützt
    Da hast du Recht uns als Ul′er nütz das nix....hoffen wir mal, dass auf Dauer eine europäische (EASA) und ähnlich unkomplizierte Lösung für UL kommt.
  • Interessantes Thema. Bezüglich:

    ..."Eine Einflug- resp. Sonderbewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums ist nicht erforderlich für im europäischen Wirtschaftsraum registrierte Luftfahrzeuge, die eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) mit folgender Formulierung mit sich führen: «Diese Fluggenehmigung ist gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe (b) ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten».... "

    Der obige Absatz ist nicht auf ULs anwendbar. Warum? Schaut euch mal konkret eure UL Fluggenehmigungen an (speziell die unterstrichenenen Passagen):

    • Sie verweist nicht auf (EU)2018/1139  sondern auf nationale Verordnungen/Gesetzgebung des Zulassungsstaates. 
    • der letzte erwähnte Satz verweist darauf, dass die Fluggenehmigung auf dem Gebiet des Zulassungsstaates gilt (und nicht "sie gilt in allen Mitgliedstaaten")
  • Hier auf der Seite ist doch alles geschrieben.

    Ich brauche jedenfalls keine Ein- oder Überflugkosten zu bezahlen weil mein Flieger dafür inb der Schweiz zugelassen und in D registriert ist, oder doch oder wie?

    Nachtrag: Ich blicke da jetzt nicht mehr durch aber die Schweiz war schon immer etwas speziell.

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